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Die Bundesregierung beabsichtigt, die Erschwerniszulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst leistende Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes anzuheben

Die Erhöhung erfolgt durch Verzicht auf die hälftige Kürzung der Erschwerniszulagen wegen des Bezugs der Polizeizulage. Die Wechselschichtzulage und die Schichtzulage werden somit künftig neben der Polizeizulage in voller Höhe gezahlt. (§ 20 Abs. 4 Erschwerniszulagenverordnung) Nach Inkrafttreten der 9. Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung erhalten die Bundespolizeibeamtinnen und -beamten die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage neben der Polizeizulage ungekürzt. Zur Begründung führt die Bundesregierung aus, dass diese Maßnahme den besonderen Belastungen des Wechselschichtdienstes und des Schichtdienstes Rechnung trägt. Die Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 Euro monatlich erhalten Beamtinnen und Beamte, wenn sie ständig nach einem Dienstplan mit wechselnden Schichten eingesetzt sind und in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der Nachtschicht leisten. Die Schichtzulage wird nach einer Staffelung nach Dienststunden in Höhe von · 61,36 Euro monatlich (mindestens 40 Stunden) · 46,02 Euro (mindestens 18 Stunden) und · 35,79 Euro (mindestens 13 Stunden) gewährt, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben. Bisher wurden die Wechselschicht- und Schichtzulage nur zur Hälfte gezahlt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf die Polizeizulage bestand. Der Zeitpunkt des Inkraftttretens der Änderung der Erschwerniszulagenverordnung ist noch nicht bekannt. Unsere frühere Berichterstattung zu dem Thema
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