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Zusatzbestimmungen

Nach § 16 der Rechtsschutzordnung gibt sich die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Baden-Württemberg e.V., nachfolgende Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung:


Zu § 1:

Die Rechtsschutzkommission setzt sich aus dem Landesvorsitzenden, dem Landeskassierer, dem Beauftragten des GLV für Rechtsschutzangelegenheiten, dem Geschäftsführer, sowie der Leiterin der Rechtsabteilung zusammen. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz und bei der Bearbeitung darf nicht mitwirken, wer unmittelbar vom Streitgegenstand betroffen ist. In dringenden Fällen, die eine sofortige Entscheidung erforderlich machen, hat jedes Mitglied der Rechtsschutzkommission die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen alleine zu ergreifen.

Über Ausnahmen von Regelungen dieser Zusatzbestimmungen entscheidet die Rechtsschutzkommission.

Kosten i.S. des § 1 der Rechtsschutzordnung umfassen:
a) Kosten für den Rechtsbeistand nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Freie Honorarvereinbarungen werden nur nach ausdrücklicher Genehmigung
durch die Rechtsschutzkommission übernommen.
b) Gerichtskosten
c) Gutachterkosten, soweit die Rechtsschutzkommission zugestimmt hat d) Kosten der Bußgeldstellen.

Kosten der Nebenklage des Prozessgegners werden nicht übernommen.

Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission kann nur das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung Widerspruch beim Landeskontrollausschuss einlegen. Bei einer erneuten Ablehnung des Rechtsschutzantrages ist die Beschwerde beim nächsten Delegiertentag bzw. der nächsten Gewerkschaftsbeiratssitzung zulässig.


Zu § 3 Abs. 1:

Soweit Mitglieder lediglich als Zeuge an Rechtsstreitigkeiten oder Verfahren beteiligt sind, ist eine Gewährung von Rechtsschutz grundsätzlich ausgeschlossen.


Zu § 3 Abs. 1a:

In Zweifelsfällen gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis das einen Rechtsstreit verursacht, dem Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis zuzurechnen ist, die allgemeinen beamten- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Stellt die Rechtsschutzkommission nach Eingang der Mitteilung über die Mandatsübernahme durch den Rechtsanwalt fest, dass im vorliegenden Fall Rechtsschutz nach den Richtlinien des Innenministeriums über den Rechtsschutz für Landesbedienstete in Straf- und anderen Verfahren vom 04.11.1998, AZ.: 1- 0301.7/14, möglich ist, wird Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzordnung der GdP erst gewährt, wenn eine Übernahme der angefallenen Kosten von der zur Entscheidung befugten Behörde abgelehnt worden ist. Das Mitglied ist verpflichtet, dem zuständigen Rechtsschutzsachbearbeiter des Landesbezirks eine Vollmacht zur Beantragung des dienstlichen Rechtsschutzes zu erteilen.


Zu § 3 Abs. 3:

Für Vollstreckungsmaßnahmen wird kein Rechtsschutz gewährt. Die Durchsetzung der Forderung erfolgt nach Weisung des Mitglieds durch die Vertragspartnerin der GdP.

Rechtsschutz für das Nebenklageverfahren (§ 390 ff. StPO) wird grundsätzlich nicht gewährt.


Zu § 3 Abs. 4:

Die Ablehnung des Rechtsschutzes ist geboten, wenn aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass keine Rechtfertigungs- oder Milderungsgründe bestehen und die Rechtsschutzkommission berechtigt annehmen muss, dass das Mitglied vorsätzlich gegen die Strafbestimmungen eines Gesetzes verstoßen hat.

Eine Ablehnung des Rechtsschutzes wegen Aussichtslosigkeit kommt in Betracht, wenn in einem gleichgelagerten Fall bereits eine ablehnende Entscheidung vorliegt oder nach dem Ergebnis der ständigen Rechtsprechung und Rechtslehre keine Aussicht auf erfolgreiche Durchsetzung des Rechtsstreites besteht.

Rechtsschutz wird nicht gewährt im Rahmen des so genannten "Angriffsrechtsschutzes". Das gilt im Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitsrecht und bei Dienstaufsichtsbeschwerden.

Für Disziplinarverfahren, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes oder der Akzeptanz eines Strafbefehls wegen eines Vorsatzdeliktes gegen ein Mitglied betrieben werden, soll Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn dem Mitglied Milderungsgründe zur Seite stehen.
Verauslagte Kosten für das Disziplinarverfahren, die vor der rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren angefallen sind, können vom Mitglied zurück gefordert werden.

Rechtsschutz, welcher sich auf Sachverhalte bezieht, die unter Einwirkung von Suchtmitteln gemäß BTMG oder Alkohol entstanden sind, wird grundsätzlich nicht gewährt.

Rechtsschutz wird grundsätzlich nicht gewährt für die Abnahme einer Unterlassungserklärung/ Schuldanerkenntnis von der Gegenseite.


Zu § 3 Abs. 5:

Gutachterkosten werden erstattet, soweit sie vom jeweiligen Gericht in Auftrag gegeben worden sind. Gutachterkosten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Rechtsschutzkommission möglich. Insbesondere bei ärztlichen Gutachten kann Kostendeckung wegen der finanziellen Bedürftigkeit und/oder der existenziellen Bedeutung des Verfahrens für das Mitglied gewährt werden. Bereits vorhandene Atteste sind, soweit sie der Entscheidungsfindung dienen, vorzulegen.


Zu § 3 Abs. 7:

Das gleiche gilt, wenn der Rechtsstreit durch die Rechtsabteilung der GdP geführt wurde, die dann ihren Aufwand nach dem RVG berechnet.


Zu § 5:

Das Mitglied beauftragt einen Anwalt seiner Wahl auf Grundlage der Rechtsschutzrichtlinien bzw. der Zusatzbestimmungen des GdP-Landesbezirks. Bei der Beauftragung ist der Sachverhalt wahrheitsgemäß zu schildern. Unterlagen, die sich auf den Rechtsschutzfall beziehen, sind dem Anwalt vorzulegen. Der beauftragte Anwalt informiert die GdP-Geschäftsstelle über die Mandatsübernahme.

Die Geschäftsstelle bestätigt dem Anwalt den Eingang seines Schreibens und überprüft, ob das betreffende Mitglied seine satzungsgemäße Beitragspflicht erfüllt hat und legt den Vorgang der Rechtsschutzkommission zur Entscheidung vor.

Die von der Rechtsschutzkommission beschlossene Entscheidung wird dem Rechtsbeistand oder ggf. dem Mitglied zugestellt.
Für die fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln ist der Antragsteller selbst verantwortlich. Kosten, die nach einer Ablehnung durch die Rechtsschutzkommission entstehen, gehen zu Lasten des Antragstellers.


Zu § 7:

Rechtsschutz wird nur für eine Instanz genehmigt. Für jede weitere Instanz ist vom Anwalt eine neue Deckungszusage einzuholen. Dem Antrag ist die Entscheidung der Vorinstanz nebst Begründung beizufügen.


Zu § 8:

Das Mitglied hat freie Anwaltswahl.
Ein Anwaltswechsel ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Rechtsschutzkommission möglich.
Wechselt das Mitglied ohne diese Genehmigung den Anwalt, ist es an den Mehrkosten zu beteiligen.


Zu § 10:

Da Rechtsschutzkosten vom Beitragsaufkommen bestritten werden, wird von jedem Mitglied, das Rechtsschutz in Anspruch nimmt erwartet, dass es alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten nutzt.


Zu § 13:
Wenn ein Mitglied, dem Rechtsschutz gewährt wurde, wegen eines Vorsatzdeliktes einen Strafbefehl akzeptiert oder wegen eines Vorsatzdeliktes rechtskräftig verurteilt wurde, fordert der Landesbezirk die verauslagten Kosten zurück.


Zu § 14:

Mit der Inanspruchnahme des GdP-Rechtsschutzes zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verpflichtet sich das Mitglied für den Fall einer nicht gegebenen Eintreibungsmöglichkeit des erlangten vollstreckbaren Titels, die von der GdP verauslagten Gerichts- und Anwaltskosten sowie evtl. verauslagte Nebenkosten bei Forderungsdurchsetzung zurückzuerstatten.

Voraussetzung der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes ist, dass das Mitglied der GdP-Geschäftsstelle eine Abtretungserklärung für eingetriebene oder noch einzutreibende verauslagte Gerichts- und Anwaltskosten sowie evtl. verauslagte Nebenkosten erteilt.
Die Rückerstattungspflicht gilt für die Dauer der Verjährung (BGB) unbeschadet der GdP-Mitgliedschaft des Rechtsschutznehmers.


Inkrafttreten
Die ergänzenden Bestimmungen entsprechen dem Beschluss des Landesvorstandes vom 14.12.1999 und treten mit Einführung der GdP-Anwalt- Card am 1.4.2000 in Kraft.
Ergänzt durch Beschluss des Landesvorstandes vom 25.09.14.
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