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Tätowierung darf nicht sichtbar sein

Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz unter Az. 6 K 2207/04.KO vom 25.November 2004.

Der Dienstherr darf einen Justizvollzugsbeamten anweisen, seine auffälligen Unterarmtätowierungen im Dienst unter langärmeliger Dienstkleidung zu verbergen.
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