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Surfen am Arbeitsplatz

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Az. 7 Sa 1243/03 vom 12. Juli 2004.

Das Surfen im Internet zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwangsläufig eine fristlose Kündigung. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter pornografische Seiten aufruft. Es ist erforderlich, dass der Arbeitgeber zuvor das private Surfen ausdrücklich verboten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht hat.
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