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Beurteilung - Stellenbesetzung nach § 123 VwGO

Das VGH Stuttgart (Az.: 17 K 606/05) hat entschieden: Nach den maßgeblich dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller bei der Gesamtbewertung mit der Note 4.00 einen Bewertungsvorsprung von 0,25 Punkten gegenüber der Beigeladen (Gesamtbewertung: 3,75) aufzuweisen. Hieraus ergibt sich für den Antragsteller - nach Änderung der dienstlichen Beurteilung - ein Ergebnis der Leistungsberuteilung von 4,22, dem bei der Beigeladenen das Ergebnis 3,83 gegenübersteht.

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