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GdP: Widersprüchliche Regelungen zwischen Innen- und Wirtschaftsministerium

Völlig legal: Einkaufsbummel mit der Maschinenpistole

Berlin.

Einkaufsbummel mit der Maschinenpistole unterm Arm? Kein Problem. Es muss sich nur um eine so genannte Softair-Waffe handeln, also eine Nachbildung, die 6 mm Plastikkügelchen verschießt. Diese exakten Imitationen von echten Maschinenwaffen dürfen völlig legal in aller Öffentlichkeit geführt werden, weil es sich rechtlich um Spielzeug handelt und nicht um Kriegsgerät. Ein unhaltbarer Zustand, weil das Drohpotenzial allemal ausreicht, um Angst und Schrecken zu verbreiten oder auch eine Bank auszurauben. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) schlug deshalb jetzt Alarm.

Ihr Vorsitzender Konrad Freiberg: "Die Bundesregierung muss sich entscheiden, was sie will. Während das Bundeskriminalamt, eine Behörde des Innenministeriums, in einem Freistellungsbescheid derlei Nachbildungen zum Spielzeug erklärt, hat jetzt das Wirtschaftsministerium in einer Verordnung das Führen von unbrauchbar gemachten Maschinenwaffen verboten. Es ist aber völlig einerlei, ob jemand mit einer Nachbildung oder einer unbrauchbar gemachten Maschinenpistole spazieren geht - das Drohpotenzial ist dasselbe." Das Wirtschaftsministerium hat - so Freiberg - das Verbot sogar mit diesem Drohpotenzial begründet, das andererseits offenbar im Bundesinnenministerium niemanden stört. Das Tolle an der Sache ist, das jede Regelung für sich rechtlich völlig korrekt, das Gesamtbild aber unakzeptabel ist.

Freiberg: "Es hat in jüngster Vergangenheit mehrere Fälle gegeben, bei denen man von Glück sagen kann, dass es nicht zum Schusswaffengebrauch der Polizei gekommen ist. Selbst Fachleute können diese exakten Kopien scharfer Waffen in den Händen des Gegenübers nicht als harmlos erkennen."

Daher hat die GdP den Bundesinnenminister und die Fraktionen des Deutschen Bundestages aufgefordert, das Führen aller Gegenstände zu untersagen, die scharfen Waffen nachgebildet sind - dies völlig unabhängig davon, ob es sich um Plastik-Imitate oder um unbrauchbar gemachte Originale handelt.


 
 
Original und Fälschung: links die bei der Polizei gebräuchliche MP 5, rechts die Nachbildung aus Kunststoff, die frei zu erwerben und beispielsweise beim Einkaufsbummel mitgenommen werden kann.Der Unterschied zwischen der echten Maschinenpistole und der Nachbildung ist selbst für Fachleute optisch nicht erkennbar.Ein Sturmgewehr zum Einkaufsbummel? Kein Problem, die Softair-Nachbildung darf frei geführt werden.
 

 
„Geklonte“ Pistolen: links die originale Pistole P 6, rechts die Imitation als Gaspistole, für die der Kleine Waffenschein beim Führen erforderlich ist. Es gibt aber zahlreiche Pistolen-Nachbauten als Softair-Waffen, die frei zu führen sind – dabei ist das Drohpotential dasselbe!Polizeipistolen als Spielzeug – frei zu führen.Als „Freizeitspaß“, den man sich dank „knallharter Preise“ auch leisten kann, werden Softair-Waffen in Katalogen angeboten; dass daraus tödliche Irrtümer werden können, bleibt unerwähnt.
Fotos (6): Wolfgang Dicke
 
Hier geht es zur Vorab-Veröffentlichung der Langfassung, die in "DEUTSCHE POLIZEI 11/04" erscheinen wird.

Zur freien Presseveröffentlichung bieten wir Ihnen hier honorarfrei Bildmaterial zum Download und zur Veröffentlichung an:

1: Sturmgewehr zum Einkaufsbummel

2: Geklonte Pistolen

Tipp: Zum Download fahren Sie bitte mit dem Cursor auf den Link, klicken dann die rechte Maustaste und wählen die Option "Ziel speichern unter" (MS Internet Exporer - andere Browser wie z.B. Netscape funktionieren ähnlich).
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