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Verwendungszulage

Aktueller Sachstand

Gemäß § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung von 2006 war einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Was so einfach klingt, musste in diversen Gerichtsverfahren, oftmals sogar vor dem Bundesverwaltungsgericht genauer definiert werden. Und wenn auch die Gesetzeslage geändert und damit ein weiterer Anspruch auf diese Zulage in Bremen inzwischen abgeschafft wurde, so sind für die Vergangenheit immer noch nicht alle Fragen geklärt.

Dennoch versendet nach der Ortspolizeibehörde Bremerhaven auch die Polizei Bremen Bescheide zur Zahlung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes.

Widerspruch einlegen oder nicht?

Zumindest sollte man den Bescheid prüfen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die rechtlichen Erläuterungen im Bescheid nicht zu beanstanden sind.


Aber bei der Umsetzung kann es natürlich zu Fehlern gekommen sein. Da geht es zunächst darum, ob die aus der Anlage ersichtlichen persönlichen Daten korrekt sind. Diese Prüfung muss jeder für sich vornehmen, denn wir können zum Beispiel den Zeitpunkt von Stellenzuweisungen und Beförderungen nicht kontrollieren. Falls hier Fehler vorliegen, kommt ein individueller Widerspruch in Betracht.

Leider besteht nach einer OVG-Entscheidung kein Anspruch auf die Verwendungszulage für Kolleginnen und Kollegen der Besoldungsgruppe A 9, die auf einem nach A 9 und A 10 gebündelten Dienstposten eingesetzt waren. Gerichte haben inzwischen auch eindeutig festgelegt, dass bei einer „doppelten Unterdeckung“ ebenfalls kein Anspruch auf die Verwendungszulage besteht. Aber immer dann, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf die Verwendungszulage anerkannt wurde, waren in den uns zur Prüfung übersandten Bescheiden weitere Fehler erkennbar.

Allerdings wurden neben der von uns geführten Musterklage auch individuell Klagen auf Zahlung der Verwendungszulage geführt. Dies führt dazu, dass noch Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Bremen anhängig und nicht entscheiden sind. Die Ergebnisse können aber Einfluss auf die Höhe des individuellen Anspruchs haben. Wir empfehlen zur Wahrung der Fristen zunächst einmal fristgerecht Widerspruch einzulegen, siehe dazu Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Ein Vordruck kann hier heruntergeladen werden. Um den Zugang des Widerspruchs ggf. nachweisen zu können, raten wir dazu, den Widerspruch per Fax mit Sendebericht einzulegen oder sich von FP 12 auf einer Kopie des Widerspruchs den Eingang schriftlich bestätigen zu lassen.

Es war zu erwarten, dass die Behörde zunächst eine Begründung der Widersprüche fordert oder aber zumindest das Ergebnis der offenen Verfahren vor dem OVG abwartet. Doch dem ist nicht so. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Behörde bereits ablehnende Widerspruchsbescheide versendet.

Der weitere Rechtsweg

Soweit eine Aussicht auf Erfolg besteht, werden wir den bei uns organisierten betroffenen Kolleginnen und Kollegen Rechtsschutz gewähren. In diesen Fällen übergeben wir die Vorgänge an die Juristen des DGB-Rechtsschutz, weil wir uns hier in einem engen Informationsaustausch befinden.


Letztlich kommt es jetzt zu drei Fallgestaltungen:

1. In einigen Fällen haben die DGB-Anwälte der Behörde bereits die rechtliche Vertretung angezeigt. Hier ist der Rechtsschutz bereits gewährt und der Schriftverkehr erfolgt natürlich über den DGB-Rechtsschutz.

2. Darüber hinaus haben wir auf Bitte der Kolleginnen und Kollegen diverse Bescheide geprüft und alle Vorgänge mit Erfolgsaussicht ebenfalls an den DGB-Rechtsschutz zur weiteren Bearbeitung übergeben. Auch hier besteht bereits der Rechtsschutz. Allerdings werden die Widerspruchsbescheide den betroffenen Kolleginnen und Kollegen direkt zugestellt. Wir haben diesen Personenkreis per Mail informiert und um Übersendung des Widerspruchsbescheides gebeten.

3. Darüber hinaus haben wir auf Nachfrage und auch im Internet dazu geraten, Widerspruch einzulegen. Wie viele Kolleginnen und Kollegen diesem Rat gefolgt sind und uns nicht davon informiert haben, ist nicht bekannt. Erhaltet ihr jetzt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid und möchtet ihr den weiteren Rechtsweg beschreiten, dann bitte umgehend den VOLLSTÄNDIGEN Vorgang

  • - Bescheid mit Anlagen
  • - Widerspruch
  • - Widerspruchsbescheid inclusive Umschlag mit der Zustellungsnummer

einscannen und
  • - mit der Bitte um Rechtsschutz

per Mail an verwendungszulage@gdp-hb.de senden.

Wir werden hier immer wieder den Sachstand aktualisieren. Falls ihr darüber hinaus Fragen zum Thema Verwendungszulage habt, dann nutzt dafür bitte die bereits genannte Mailadresse.
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