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Familienzuschlag (Kindergeld) möglicherweise verfassungswidrig
Im Juni 2017 hat das OVG in Münster (NRW) einem Landesbeamten für sein drittes Kind einen höheren Familienzuschlag zugesprochen. Hintergrund waren unterschiedliche Kläger, die sich auf eine Rechtsprechung des BVerfG aus 1998 bezogen. Im Ergebnis dieser Individualklagen ist es nicht absehbar, inwieweit auch der hessische Gesetzgeber sich diesen Entscheidungen anschließt oder ob das Land NRW in die zugelassene Revision zum BVerwG geht. Unabhängig davon könnte diese Rechtsprechung auch Auswirkung auf Kolleginnen und Kollegen in Hessen entfalten, welche in der Folge dann ab dem 3. Kind einen höheren finaziellen Anspruch haben. Da jedoch jeder Beschäftigte seine Ansprüche zeitnahund individuell geltend machen muss (siehe Altersdiskriminierung), ist es erforderlich, noch bis zum 31.12.2017 etwaige Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle (HBS) geltend zu machen. Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, davon Gebrauch zu machen und den von uns zur Verfügung gestellten Musterantrag auf der GdP-Homepage zu nutzen. Wir bitten euch auf diesem Wege, alle Kolleginnen und Kollegen zu informieren, die nicht im Dienst sind und von denen ihr wisst, dass sie 3 Kinder oder mehr haben. Wir möchten durch diese Ketteninfo erreichen, dass möglichst alle zumindest ihr Recht des Widerspruchs noch nutzen können. Gerne könnt ihr euch auch an die GdP-Vertreter in den Personalratsbüros wenden, sie helfen euch natürlich auch weiter. Das Gericht hat in 3 weiteren Verfahren die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen, da es die grundsätzliche bundesweite Bedeutung festgestellt hat. Wir wissen nicht und können es auch nicht abschätzen, welchen Weg das Land NRW oder auch das Land Hessen einschlägt. Aber, um seinen individuellen Anspruch geltend zu machen, gilt die sogenannte "haushaltsnahe Geltendmachung". Dies bedeutet, dass die Ansprüche in dem jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht werden müssen, also für 2017 bis zum 31.12. Wie bereits erwähnt, sind nur Beamte ab dem 3. Kind betroffen. Urteil hat keine Wirkung auf Tarifbeschäftigte. Wir empfehlen, den Widerspruch im Original per Post und vorab per Fax an die HBS zu senden (Sendebestätigung aufbewahren). Hessische Bezügestelle (auch Familienkasse) Friedrich-Ebert-Str. 106 34119 Kassel Fax: 0561-1008 1201 Holt euch die weiteren Infos auf der Homepage www.gdp.de/hessen --- auch über alle StAP erreichbar (BitBox)!
Mit freundlichen Grüßen
Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Hessen Wilhelmstr. 60a 65183 Wiesbaden
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