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Beamtenversorgung

Bundesverfassungsgericht erklärt die "Drei-Jahres-Grenze"
nach Beförderungen für verfassungswidrig

Wiesbaden.

Mit diesem Beschluss vom 20.03.07 hat das BVerfG festgelegt, dass § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz mit dem Art. 33 GG nicht vereinbar ist.
Die Verlängerung der Wartefrist auf 3 Jahre ... geht über den zu beachtenden Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt hinaus und bedeutet einen Eingriff in dessen strukturgeprägten Kernbereich.



Das heißt, dass die Beamtinnen und Beamten ihr Amt nur noch 2 Jahre innehaben müssen damit dieses ruhegehaltswirksam wird.
Die GdP fordert deshalb die Landesregierung auf, im Rahmen der neuen föderalen Struktur, dieses Urteil sofort in Hessen für die hiesigen Beamten umzusetzen.

Welche weiteren Auswirkung hat dieses Urteil?
Da das BVerfG auch geurteilt hat „... die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Versorgungsbescheide bleiben von der Entscheidung unberührt..“, heißt dies, dass alle Versorgungsbescheide, gegen die kein Widerspruch eingelegt wurde, nach 4 Wochen bestandskräftig geworden sind und nicht mehr unter die Geltung dieses Urteils fallen. Dies gilt auch für die Fälle, wenn die Versorgung wegen Nichteinhaltung der Drei-Jahres-Frist nicht aus dem letzten sondern dem vorangegangenen Amt berechnet wurde.
Das aktuelle Urteil gilt im Prinzip also nur für zukünftige und nicht für vergangene Fälle. Dennoch empfehlen wir für die letztgenannten Fälle, einen Antrag auf Neuberechnung mit zukünftiger Wirkung zu stellen. Dessen Erfüllung ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht aussichtslos.

Beamtinnen und Beamte, die in der nächsten Zeit in Ruhestand gehen, die Zweijahres- aber nicht die Drei-Jahres-Frist erfüllt haben, sollten bei Erhalt des Versorgungsbescheides diesen prüfen. Wird die Pension nicht aus dem letzten sondern dem vorangegangenen Amt berechnet, sollte unter Hinweis auf dieses BVerfG-Urteil Widerspruch eingelegt werden.

Für Kolleginnen und Kollegen, die schon im Ruhestand sind und deren Versorgung wegen Nichteinhaltung der Drei-Jahres-Frist aus dem vorherigen Amt berechnet wurde, aber bei denen die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten gegen die Versorgungsberechnung vorsorglich Widerspruch einlegen.
Das Gleiche gilt für die Fälle, denen bereits aus anderen Gründen widersprochen wurde (z.B. Nichtberücksichtigung von Kindern) und der Versorgungsbescheid deshalb noch nicht rechtskräftig ist. Dann sollte der Widerspruch mit Hinweis auf das vorliegende Urteil ergänzt werden.

Für alle Fälle gilt, dass nicht mit schnellen Antworten der Pensionsregelungsbehörden gerechnet werden kann, da diese die Bearbeitung der Widersprüche solange aussetzen werden, bis das Verfahren in Hessen durch neue Gesetzesregelung klar ist.

Jedenfalls ein erfreuliches Urteil des BVerfG, das den Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz einmal zum Vorteil und nicht gegen die Beamtenschaft auslegt wie dies einige Landesregierungen gerne aus finanziellen Gründen tun.


Jörg Schumacher, stv. Landesvorsitzender

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