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Mündliche Anhörung im Innenausschuss zur Anpassung der Beamtenbesoldung 2017 und 2018

GdP Hessen fordert weitere Nachbesserungen nach der Nullrunde und 1%-Lohndiktat

Wiesbaden.

Anfang Juni 2017 findet im Hessischen Landtag die mündliche Anhörung zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 statt. Natürlich hat die GdP Hessen bereits die schriftliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf eingereicht. Wir werden, vertreten durch unseren Landesvorsitzenden Andreas Grün, auch mündlich unsere Nachbesserungen vortragen und einfordern. Auch, wenn die erfolgte Übernahme eine positives Ergebnis gebracht hat gilt es, die Nachteile durch die Nullrunde in 2015 und das 1%-Diktat aus 2016 auszugleichen. Den Inhalt unserer Forderungen teilen wir euch an dieser Stelle bereits mit.



Stellungnahme zur Änderung der Besoldungsgesetzgebung in Hessen
hier: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN

für ein Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90 die Grünen für ein Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2017 und 2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist nach einer Nullrunde im Jahre 2015 und einem einprozentigen Lohndiktat im Jahr 2016 ein überfälliger Schritt in Richtung gerechter Angleichung der Beamtengehälter in Bund und Ländern. Die Abkopplung der hessischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in diesen beiden Jahren hat zu erheblichem Unmut und einer in einem hohen Maße gefühlten mangelnden Wertschätzung der polizeilichen Arbeit in schwierigster Zeit geführt.
Wie schon erwähnt gilt es für Hessen im Vergleich der Alimentierung der Beamten mit anderen, wirtschaftlich schwächeren Bundesländern, verlorenen Boden gut zu machen. Dieser Gesetzentwurf ist deshalb ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.
Dennoch gibt es bei diesem Gesetzentwurf kritische Punkte, zu denen wir wie folgt Stellung nehmen möchten:
Die Gewerkschaft der Polizei in Hessen ist der Ansicht, dass mit den oben genannten Einbußen in 2015 und 2016 die Beamten in Hessen einen erheblichen Beitrag zur Konsolidierung der Haushalte geleistet haben.

Die Absicht, das Tarifergebnis mit einem zeitlichen Verzug von vier Monaten auf die Beamten zu übertragen, stellt ein weiteres Sonderopfer der Beamten dar. Wir fordern deshalb, neben der inhaltsgleichen Übernahme des Tarifergebnisses dieses auch zeitgleich eins zu eins zu den Tarifbeschäftigten auf die Beamten zu übertragen. Weiterhin bleiben wir bei unserer Forderung, dass der Verdienstausfall in 2015 und 2016 noch einer Kompensation bedarf. Unabhängig von dem Ausgang unserer fünf im Jahre 2016 eingereichten Klagen zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Beamtenbesoldung ist die Landesregierung aufgefordert, dem hessischen Malus im Vergleich mit der Besoldung der Beamten des Bundes und der Länder bei künftigen Besoldungsanpassungen entgegen zu wirken. Der im Tarif- wie im Beamtenbereich vorgesehene Mindestsockel von 75 € war eine Kernforderung der Gewerkschaften und wird ausdrücklich begrüßt, denn er sorgt gerade in den unteren Einkommensgruppen für eine spürbare Anhebung der Bezüge. Gerade junge Kolleginnen und Kollegen die gezwungen sind, im Rhein-Main Gebiet eine teure Wohnung zu unterhalten, werden davon profitieren.
Die faktische Einführung der 40 Stundenwoche (durch eine Verlängerung des Lebensarbeitszeitkontos (LAK)) ist ein weiterer Schritt in Richtung einer Harmonisierung der Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten und Beamten in Hessen und darüber hinaus bringt er die hessischen Beamten im Ländervergleich wieder an die mittlere Wochenarbeitszeiten der anderen Bundesländer heran. Gleichwohl dürfen wir bemängeln, dass die Verlängerung der LAK-Std. neue Probleme aufwirft. Neben einem erhebliche Verwaltungsaufwand werden jährlich rund 850.000 LAK Stunden anfallen, welche mit den bisher angefallenen LAK Stunden und den immensen Mehrarbeitsstunden der hessischen Polizeibeamtinnen und –beamten, das Problem der Abgeltung weiter verschärfen. Zudem halten wir aus gesundheitlichen und sozialen Gründen die Angleichung der Wochenarbeitszeit im hoch belastenden Wechselschichtdienst an die 38,5 Stundenwoche im Tarifbereich für dringend geboten.
Nach wie vor vermissen wir die Wiederherstellung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage. In Bayern und Nordrhein-Westfalen wurde die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig gemacht. Wir halten dies vor dem Hintergrund der enormen Belastungen im Polizeidienst für gerechtfertigt, denn wer ein Berufsleben lang eine Zulage aus besonderem Anlass erhalten hat, dem steht sie auch im Ruhestand zu. Diese im Ruhe-stand nicht zu zahlen stellt einen Systembruch dar und bedarf einer zeitnahen Änderung.
Auch die finanziellen Mehrbelastungen durch die Zuzahlungen im Bereich der Beihilfe darf bei der Gesamtbetrachtung nicht außer Acht gelassen werden. Gerade diese Regel kam zu einem Zeitpunkt höchster gesundheitlicher Belastungen innerhalb der hessischen Polizei und wurde und wird bis heute von den Kolleginnen und Kollegen als Affront der besonderen Art betrachtet, welcher zu einer weiteren Abschmelzung der netto zur Verfügung stehenden Bezüge geführt hat.

Der Einführung eines sogenannten Freifahrt-Tickets in der angekündigten Form stehen wir positiv gegenüber. Bei entsprechender Nutzung halten wir dieses Instrument für geeignet, die zunehmenden Individualverkehrsströme in die Ballungsgebiete zu verringern und damit einhergehend auch für die Verringerung von Emissionen zu sorgen. Wir müssen aber auch konstatieren, dass diese Regelung am Ende die Beschäftigten in höchst unterschiedlicher Ausprägung erreicht und Folge dessen auch die persönlichen Bewertungen sehr unterschiedlich ausfallen.
Die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Versorgungsempfänger ist folgerichtig und wird ausdrücklich begrüßt. Die Abkopplungen in 2015 und 2016 haben auch bei den Versorgungsempfängern zu Verärgerung und einer weiteren Verringerung des Ruhegehaltes im Vergleich mit anderen Bundesländern geführt. Die Absenkung der Beihilfe trifft die Versorgungsempfänger durch ein vergleichsweise niedrigeres Entgelt noch deutlicher als die Beamtinnen und Beamten.
Die Erhöhung der Anwärterbeträge um 35 Euro in diesem und um weitere 35 Euro im kommenden Jahr ist aus unserer Sicht eine notwendige Maßnahme, um die Attraktivität des Polizeiberufs zukunftsfähig zu machen. Gerade bei den finanziellen Rahmenbedingungen, aber auch bei den sozialen Aspekten muss Hessen im Vergleich mit anderen Bundesländern einen vorderen Platz belegen, um im Wettbewerb um die besten Bewerber mithalten zu können.
Der Polizeiberuf muss für junge Menschen attraktiv bleiben. Er muss gut bezahlt und im sozialen Bereich tadellos abgesichert sein. Vor dem Hintergrund des erklärten Willens von Bund und Ländern in den nächsten fünf Jahren 12.000 zusätzliche Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte einzustellen, kommt der Frage der Attraktivität des Polizeiberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. In den kommenden fünf Jahren werden bundesweit 60.000 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in den Ruhestand gehen. Zusammen mit den 12.000 zusätzlichen Stellen benötigt Deutschland 72.000 junge Menschen, die bereit sind, den Polizeiberuf zu ergreifen. Angesichts der zunehmenden Gewalt gegen die Polizei, der mangelnden Respektlosigkeit und der mitunter wenig zufriedenstellenden Darstellung unseres Berufsstandes in den Medien wird dies eine schwierige Aufgabe, die nur mit den entsprechenden Rahmenbedingungen zu lösen sein wird.

Es wird deshalb dringend dazu geraten, die Anwärterbezüge und die Rahmenbedingungen der polizeilichen Ausbildung in Hessen im Vergleich mit anderen Bundesländern und des Bundes hinsichtlich der Attraktivität und der Bezahlung ständig zu bewerten und gegebenenfalls wettbewerbsfähig anzupassen.
Bereits vor der Föderalismusreform wurde mit dem damaligen Besoldungsanpassungsgesetz 2003 / 2004 die sogenannte „Öffnungsklausel“ beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung, ein gleich hohes Weihnachtsgeld zu zahlen, abweichen. In Hessen wurde mit dieser Möglichkeit das Weihnachtsgeld auf 60 % gekürzt und in fünfprozentigen Anteilen mit den monatlichen Bezügen ausgezahlt. Diese Regelung halten wir für überholt und änderungswürdig.
Die Auszahlung und die Höhe des Weihnachtsgeldes werden in Bund und Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt. So haben Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen und das Saarland das Weihnachtsgeld fest in das Grundgehalt integriert. Die anderen Länder haben entweder eine Grundgehaltsanhebung bei Wegfall des Weihnachtsgeldes vorgenommen oder zahlen das abgeschmolzene Weihnachtsgeld mit dem Dezembergehalt aus. Die Regelung in Hessen, das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung monatlich neben dem Grundgehalt auszuzahlen, findet man in der bundesweiten Betrachtung so nirgends.
Wir appellieren daher im Zuge der besseren Vergleichbarkeit und der allseits propagierten gewünschten Reduzierung des Zulagenwesens, die hessische Sonderzahlung „Weihnachtsgeld“ künftig in das Grundgehalt zu integrieren.

Die Abkopplung von der allgemeinen Besoldungsentwicklung der anderen Bundesländer in den Jahren 2015/2016 haben bis heute Spuren in der Polizei hinterlassen. Wir hoffen und erwarten, dass mit diesem Gesetzentwurf der Grundsatz, Beamtenrecht folgt Tarifrecht, auch in Hessen wieder seiner Bedeutung gerecht wird und nach künftigen Tarifabschlüssen Anwendung findet.
Die angestrebten Änderungen in der Anlage I und der Anlage II der Besoldungsordnung B sind nachvollziehbar und tragen nach unserer Ansicht den gestiegenen Anforderungen Rechnung.
Die Anpassungen wie sie in den Artikeln 6 – 15 vorgesehen sind, stellen die logische Umsetzung der Konse-quenzen aus den Artikeln 1 – 5 dar.

Andreas Grün
Landesvorsitzender
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