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Tätlicher Angriff auf Polizeibeamte und andere Einsatzkräfte

GdP Hessen begrüßt Gesetzesentwurf zur Änderung des STGB und Schutz der Polizei

Wiesbaden.

Mit der Bundesratsdrucksache 165/15 hat die hessische Landesregierung unter der Federführung unseres Innenministers Peter Beuth einen Gesetzesantrag eingebracht. Das Strafgesetzbuch (STGB) soll eine neue Norm erhalten, in der Angriffe auf unsere Kolleginnen und Kollegen als "besonders Unrecht" eingestuft werden. Nicht nur die Blockupy-Gewaltexzesse vom 18. März 2015 haben gezeigt, dass diese Maßnahme dringend notwendig und überfällig ist. Seit vielen Jahren kämpft die GdP im Rahmen der Kampagne "§115 STGB - jetzt!" um eine Änderung des STGB. Die einzige Änderung, die der Gesetzgeber im Jahre 2011 umgesetzt hat, war eine Erhöhung des bestehenden Strafrahmens des § 113 STGB. Diese Änderung hat aber, wie wir immer argumentiert haben, keinerlei Wirkung entfaltet, da dieser Tatbestand nur im Rahmen einer Vollstreckungshandlung eines Widerstandes zum Tragen kommt.

Die kontinuierlich durch die GdP geforderte eigene Strafvorschrift scheint nun in greifbare Nähe zu rücken.
Nicht nur unsere Kolleginnen und Kollegen, sondern auch die Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehren und Rettungsdienste sollen hiermit einen besonderen Schutz des Staates erfahren.

Nur auf diese Art und Weise trägt man denen Rechnung, die für den Staat tagtäglich den Kopf hinhalten.

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfes sind:
  • Geschützter Personenkreis:
Neben unseren Polizistinnen und Polizisten sollen auch die Einsatzkräfte von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten geschützt werden, die sich aus § 114, Abs. 3 STGB ergeben.
  • Tätlicher Angriff in Beziehung zum Dienst
Der Grundtatbestand der neuen Norm heißt: "Tätlicher Angriff auf einen Beamten des Polizeidienstes in Beziehung auf seinen Dienst"
Der tätliche Angriff wird aus § 113 STGB definiert. Beamter des Polizeidienstes ergibt sich aus § 163 STPO.
Mit dieser Änderung wird auch der Angriff außerhalb einer Vollstreckungshandlung unter Strafe gestellt. Ebenfalls ist hiervon der Angriff außerhalb des Dienstes erfasst, wenn die Tat durch den Dienst motiviert ist.
  • Strafrahmen/Strafandrohung
Die Strafandrohung für den Grundtatbestand (siehe oben) soll von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen.
Somit wird zunächst die Obergrenze des § 113 STGB um zwei Jahre überschritten und deckt sich mit der Körperverletzung nach § 223 STGB.
Der gravierendste Unterschied zum bisherigen Recht ist die Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie der Ausschluss einer Geldstrafe als Sanktion.

Im zweiten Absatz sollen besonders schwere Fälle erfasst werden. Diese decken sich mit denen des § 113 Abs 2 STGB. Hinzu kommt jedoch das Merkmal der "gemeinsamen Tatbegehung". Auch hier gleicht sich die Qualifizierung der einfachen KV aus § 223 zur gef. KV nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 STGB.

Für die besonders schweren Fälle erhöht sich die Strafandrohung des Grundtatbestands auf zehn Jahre und wird somit verdoppelt.
Gegenüber dem § 113 Abs. 2 STGB wird somit eine deutliche Verschärfung eingeführt, die gleichzeitig nicht den Strafrahmen der gef. KV übersteigt.

Für die sonstigen Einsatzkräfte bleibt es bei dem geforderten Bezug aus § 114 Abs. 3 STGB zu einer konkreten Einsatzsituation.
Dies ergibt sich aus der Situation, dass diese Personen außerhalb einer konkreten Hilfeleistung nicht analog der Polizisten als Staatsmacht identifiziert werden.

Soweit die Kernthemen des eingebrachten Änderungsentwurfs aus Hessen.

Die hessische GdP unterstützt ausdrücklich diese Initiative, die bereits seit vielen Jahren Kernforderung zum Schutz unserer Kolleginnen und Kollegen war.
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