Weiterhin Unsicherheiten bei den Beschäftigten der Wachpolizei
Verbindliche Hinweise zur Besitzstandswahrung und dem Merkmal "schwierige Tätigkeit" der Wachpolizisten
Tarifeinigung Wachpolizei
1. Hinweise zur Besitzstandsregelung der noch laufenden Anträge auf Höhergruppierung
2. Bewertung von Tätigkeiten mit dem allgemeinen Tätigkeitsmerkmal „schwierig“
Mein E-Mail- Erlass vom 03.07.2015
Mein Erlass vom 12.06.2015 – LPP 31 – Sf – 10c-01-15/001
Erlass HMdIS vom 10.07.2015 – I 43 – P 2500 A – 100.000
Mit der Tarifeinigung vom 15.04.2015 haben sich die Tarifvertragsparteien nicht nur auf eine im Grundsatz verbesserte Eingruppierung der Beschäftigten der Wachpolizei verständigt, sondern auch vereinbart, dass beim Land Hessen geltend gemachte, aber noch nicht entschiedene Anträge auf Höhergruppierung durch die neue Tarifierung nicht erledigt sind.
Für diese Beschäftigten gilt eine umfassende Besitzstandsregelung dahingehend, dass sowohl eine bisherige, vom Arbeitgeber bereits zuerkannte, als auch eine nachträglich gerichtlich festgestellte Eingruppierung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeiten beibehalten wird. Dies ergibt sich aus Abschnitt III Nr. 7 der Tarifeinigung vom 15.04.2015 (Anlage 1 des Erlasses vom 10.07.2015).
Hiervon betroffen sind insbesondere die Beschäftigten der Wachpolizei, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Tarifierung aufgrund der Rechtsprechung des BAG vom 21.03.2012 (4 AZR 266/10) einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hatten. Über die Anträge konnte bisher noch nicht entschieden werden, da zunächst der Ausgang der arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren abzuwarten ist.
Die Beschäftigten der Wachpolizei haben bis zum 31.05.2016 (Ausschlussfrist) die Möglichkeit, Anträge auf Höhergruppierung in die E 8 bzw. E 9 aufgrund der neuen Tarifierung zu stellen. Die Anträge wirken zurück auf den 01.06.2015 (vgl. Entwurf des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum TV-H, übersandt mit Erlass vom 12.06.2015).
Sofern durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nachträglich der Anspruch auf Höhergruppierung in die „kleine E 9“ zugesprochen werden sollte, wird diese Eingruppierung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeiten, d.h. grundsätzlich über den 31.05.2015 hinaus, beibehalten.
Nur im Falle der Veränderung der auszuübenden Tätigkeiten nach dem 31.05.2015 greift die Tarifautomatik, d.h. die oder der Beschäftigte der Wachpolizei ist dann nach Teil II Abschnitt 18.2 der Entgeltordnung zum TV-H eingruppiert.
Die Anträge der Beschäftigten der Wachpolizei auf Höhergruppierung in die E 8 bzw. E 9 aufgrund der neuen Tarifierung ab 01.06.2015 führen somit nicht dazu, dass fristgerecht geltend gemachte Ansprüche auf Höhergruppierung aus der Vergangenheit verloren gehen.
Sofern den Beschäftigen der Wachpolizei mit der Begründung, dass evtl. Ansprüche aus den bereits geltend gemachten Anträgen auf Höhergruppierung verloren gehen würden, davon abgeraten wird, unter Berücksichtigung der neuen tarifvertraglichen Regelung Anträge auf Höhergruppierung zum 01.06.2015 zu stellen, entbehrt dies jeder Grundlage.
Ich bitte, die Beschäftigten der Wachpolizei hierüber in geeigneter Weise zu unterrichten.
2.
In der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 18.2 der Entgeltordnung zum TV-H sind diejenigen Beschäftigten der Wachpolizei eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie schwierig ist. In der Protokollerklärung Nr. 1 sind beispielhaft konkrete Tätigkeiten aufgelistet, die das Tätigkeitsmerkmal „schwierig“ erfüllen. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch weitere, nicht in der Protokollerklärung aufgelistete Tätigkeiten dem Tätigkeitsmerkmal „schwierig“ unterfallen können.
Ob weitere herausgehobene Aufgaben der Beschäftigten der Wachpolizei unter das Tätigkeitsmerkmal „schwierig“ zu subsumieren sind, bedarf der Einzelfallprüfung.