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Wichtige Informationen für Tarifbeschäftigte

EuGH Urteil zum Ausschluss von Anrechnungszeiten – wen betrifft es?

Wiesbaden.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.12.2013 (C 514/12) den Ausschluss von Anrechnungszeiten bei anderen Arbeitgebern als europarechtlich unzulässig erklärt. Daraus können sich für Tarifbeschäftigte, die nach dem 01.01.2010 im TV-H, nach dem 12.10.2006 im TV-L, oder nach dem 01.10.2005 im TVöD eingestellt wurden, Ansprüche ergeben. Das Urteil kann auf die Stufenzuordnung, die bei der Einstellung festgelegt wurde, sowie auf die Berechnung des Dienstjubiläums (und somit Auszahlung des Jubiläumsgeldes) und den Krankengeldzuschuss Auswirkungen haben. Auf den folgenden Seiten möchten wir euch erklären, welche Auswirkungen das Urteil hat, wen es betrifft und stellen den GdP-Mitgliedern Musterschreiben zur Verfügung, mit denen eine Überprüfung bzw. Rückberechnung zu beantragen ist.

Du bist Tarifbeschäftigte/r ?
  • Du wurdest entweder nach dem 01.01.2010 im TV-H, nach dem 12.10.2006 im TV-L oder nach dem 01.10.2005 im TVöD eingestellt?
  • Du hast vorher bei einem anderen Arbeitgeber (auch außerhalb des öffentlichen Dienstes mit gleichem Arbeitsfeld*) gearbeitet?
  • Alle Fragen mit Ja beantwortet? Dann lies Dir bitte die nachfolgenden Ausführungen durch!

Wenn Du vor Deiner Einstellung im öffentlichen Dienst bereits im gleichen Arbeitsfeld* bei einem anderen Arbeitgeber tätig warst, wurde bis dato diese Zeit bei den o.a. Punkten (Stufenzuordnung, Krankengeld und Jubiläumszeit), nicht berücksichtigt. Dies hat nun der EuGH als unzulässig erklärt.

Beispiel:
Eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung eines Polizeipräsidiums hat vorher in der Buchhaltung eines privaten Betriebes gearbeitet. Somit hatte Sie bereits im gleichen Tätigkeitsfeld einschlägige Berufserfahrung gesammelt. Dies wurde bis dato nicht immer im vollen Umfang anerkannt.

Nun können sich folgende Ansprüche ergeben:

Stufenzuordnung:
Bei Deiner Einstellung im öffentlichen Dienst wurdest Du nach §34 Abs. 3 einer Erfahrungsstufe Deiner Entgeltgruppe zugeordnet.
Sofern die Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber (mit gleichem Arbeitsfeld*) nicht angerechnet wurden, haben wir den Antrag „Geltendmachung höherer Stufenbeträge“ zur Überprüfung bereitgestellt.
Denn wie der Name schon sagt, handelt es sich hier um Erfahrungsstufen, die je nach Erfahrungsgrad höher ausfallen können.

Jubiläumsberechnung/Jubiläumsgeld:
Nach § 23 Abs. 2 stehen Dir bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums 350 € und beim 40. Dienstjubiläum 500 € zu.
Sofern die bei einem anderen Arbeitgeber (mit gleichem Arbeitsfeld*) geleisteten Zeiten rückwirkend angerechnet werden, kann sich hieraus ein wesentlich früherer Zeitpunkt zum Erreichen der jeweiligen Dienstjubiläen ergeben.
Für diese Überprüfung haben wir den Antrag „Geltendmachung von Jubiläumsgeld“ bereitgestellt.
Eine rückwirkende Geltendmachung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn das durch Anrechnung der Vorzeiten errechnete Jubiläumsdatum innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monate gelegen hätte.

Krankengeldzuschuss:
Gemäß §22 Abs. 3 hast Du nach einer Beschäftigungszeit (§34 Abs. 3) von

a) mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche

b) mehr als 3 Jahre längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldzuschuss.

Sofern die bei einem anderen Arbeitgeber (mit gleichem Arbeitsfeld*) geleisteten Zeiten rückwirkend angerechnet werden, kann sich hieraus ein Anspruch auf verlängerte Zahlung des Krankengeldzuschusses ergeben.
Für diese Überprüfung haben wir den Antrag „Geltendmachung von Krankengeldzuschuss“ bereitgestellt.

Wie bekomme ich als GdP-Mitglied die Musteranträge zur Verfügung gestellt?
Wie oben beschrieben, haben wir für alle 3 Fallkonstellationen Musteranträge, die wir euch als GdP-Mitglied exklusiv zur Verfügung stellen.
Dafür wendet ihr euch bitte telefonisch oder per Mail an unsere Geschäftsstelle und fordert als Mitglied den oder die Musterschreiben an.

Ihr erhaltet dann sofort die Anträge per Mail zugesandt und könnt sie ausgefüllt der jeweiligen Abteilung Verwaltung übersenden.

Kontakt:
0611 / 9922750
oder
bernd.kuske@gdp.de

*Gleiches Arbeitsfeld = Beschäftigte, die Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber ausgeführt haben, die sie dann im Wesentlichen unverändert beim Arbeitgeber im öffentlichen Dienst – sprich TV-L/TVöD/TV-H - fortgesetzt haben.

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