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Zusatzbestimmungen
der Seniorengruppe des Landesbezirks Hessen

zu 1.Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht bei der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Hessen, die Seniorengruppe.
zu 2.

2.1


Die Seniorengruppe vertritt im Rahmen der GdP-Satzung die Belange der Mitglieder gemäß Ziffer 3 der Richtlinien
2.2Die Seniorengruppe vertritt im Rahmen der GdP-Satzung die Belange der Mitglieder gemäß Ziffer 3 der Richtlinien.
Die Seniorengruppe berät den Landesvorstand der GdP
  • in Versorgungsfragen
  • in seniorenspezifischen Fragen des Sozialversicherungsrechts sowie der Sozialpolitik und entwickelt Initiativen zur Anwendung und Weiterentwicklung dieser Rechtsgebiete. Sie unterstützt den LBV ferner bei der Organisationsarbeit und dem Bemühen, den Senioren die gewerkschafts- und gesellschaftspolitischen Ziele der GdP darzustellen. Darüber hinaus nimmt sie in Abstimmung mit dem LBV die Interessen der Senioren in der GdP in nur von Senioren besetzten Gremien und Organisationen wahr. Eine Außenvertretung findet nur in Abstimmung mit dem LBV statt.
2.3Die Seniorengruppe fördert und pflegt Kontakte zu Seniorengruppen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sowie Organisationen, die sich mit Seniorenfragen befassen.
Für die Durchführung der Aufgaben ist vom LBV im Haushaltsplan des Landesbezirks ein entsprechender Haushaltstitel auszuweisen.
zu 3.Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gehören – sofern sie Pensionäre, Pensionärinnen, Rentner und Rentnerinnen und Hinterbliebene sind – der Seniorengruppe an.
zu 4.Organe der Seniorengruppe sind
4.1die Landesseniorenkonferenz
4.2der Vorstand der Seniorengruppe
zu 5.

5.1Zur Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit findet alle vier Jahre eine Landesseniorenkonferenz so rechtzeitig vor dem Landesdelegiertentag statt, dass Anträge termingerecht zum Landesdelegiertentag gestellt werden können.
5.2Die Landesseniorengruppe setzt sich aus den Delegierten, die die Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser Zusatzbestimmungen erfüllen müssen, zusammen. Jede Bezirksgruppe erhält zunächst zwei Grundmandate und pro angefangene 100 Mitglieder ein weiteres Mandat.
Bemessungsgrundlage für die Verteilung der letztgenannten Mandate ist die Zahl der nach Ziffer 3 abgerechneten Mitglieder.
Der Abrechnungszeitpunkt wird vom geschäftsführenden Landesbezirksvorstand festgelegt.
5.3Der Landesseniorenkonferenz obliegt unter Beachtung der Ziffern 6 und 7.2 dieser Richtlinien die Wahl des Landesseniorenvorstandes. Für die Wahlen gelten die Bestimmungen über die Wahlen auf dem Bundeskongress entsprechend. Sie beschließt nach Beratung über die fristgemäß eingereichten Anträge.
5.4Antragsberechtigt sind der Landesseniorenvorstand, die Bezirksgruppen und die Kreisgruppen.
5.5Die Einberufung der Landesseniorenkonferenz erfolgt durch den geschäftsführenden Landesvorstand.
5.6Für die Durchführung der Landesseniorenkonferenz gelten im Übrigen die Bestimmungen der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.
zu 6.Der Landesseniorenvorstand setzt sich aus den jeweiligen Seniorenvertretern der Bezirksgruppen zusammen.
Er vertritt die Seniorengruppe zwischen den Landesseniorenkonferenzen und setzt sich wie folgt zusammen:
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
- den zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- der/dem stv. Schriftführer/in,
- der/dem Kassierer/in,
- der/dem stv. Kassierer/in
- sowie den für die restlichen BZG gewählten /Beisitzerinnen/Beisitzern (je 1)
Im Vorstand der Landesseniorengruppe sollen alle jeweils vorhandenen Bezirksgruppen (z. Z. 9) vertreten sein.
Die Vertretung eines verhinderten Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Mitglied des betreffenden Seniorenvorstandes der Bezirksgruppe ist zulässig.
Die/der Vorsitzende der Seniorengruppe ist Mitglied des Landesvorstandes. Sie/er kann in dieser Funktion von einem anderen Mitglied des Landesseniorenvorstandes vertreten werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes der Seniorengruppe aus, so beruft der Vorstand der Seniorengruppe für die Zeit bis zur nächsten Landesseniorenkonferenz ein anderes Vorstandsmitglied.
Die Vertretung aller Bezirksgruppen im Vorstand der Seniorengruppe ist dabei zu berücksichtigen.
Die Prüfung der Kassenunterlagen erfolgt durch die Kassenprüfer des Landesbezirks.
zu 7.keine Ergänzungen
zu 8.
8.1Sitzungen des Landesseniorenvorstandes finden in der Regel viermal jährlich statt. Weitere Sitzungen können nach Bedarf und Rücksprache mit dem GLBV durchgeführt werden.
In erforderlichen Fällen können die/der Vorsitzende; Kassierer/in und Schriftführer/in zusätzlich tagen.
8.2Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen über die Landesgeschäftsstelle durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesseniorenvorstandes. Ihr/Ihm obliegt auch die Leitung der Sitzung.
zu 9.Die Richtlinien für die Arbeit der Landesseniorengruppe Hessen treten nach Beschluss auf dem Landesdelegiertentag der Gewerkschaft der Polizei vom 17. bis 19. April 2002 in Darmstadt in Kraft.
Änderungen im § 5, Ziffer2 und 5 wurden in der LBV-Sitzung am 1. Dezember 2011 beschlossen.
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