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wir sind es wieder. Heute möchten wir dir unsere Initiativen zu einem Thema übermitteln, die insbesondere für unsere Kolleginnen und Kollegen der KriPo von wichtiger Bedeutung sind. Die Tatsache, dass nach derzeitigem Recht Ermittler zu dienstlichen Geschäften an einen auswärtigen Dienstort fahren, und die An- und Abreisezeiten nicht als Arbeitszeit angerechnet wird, ist nicht mehr hinnehmbar. Eine aktuelle Rechtsprechung des EuGH aus dem September 2015 hat uns hierbei die Türen geöffnet. Nun sind wir aktiv geworden, wie, das seht ihr nachfolgend. WIE WAR DAS EIGENTLICH NOCHMAL? Wir erinnern uns – wie war das eigentlich nochmal mit der Anerkennung von sog. „Reisezeiten“ als Dienstzeiten? Was besteht hier überhaupt für eine Problematik? Es betrifft insbesondere unsere Kolleginnen und Kollegen der Kriminalpolizei und alle Beschäftigten, die in den Ermittlungsdiensten tätig sind. Nehmen diese Beschäftigten Dienstgeschäfte an einem auswärtigen Ort wahr, so werden die erforderlichen An- und Rückreisezeiten nicht als Arbeitszeit angerechnet. Nun hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil aus dem September 2015 mit dem Thema Arbeitszeit und Freizeit beschäftigt. Was unternimmt die GdP in dieser Sache? ü Es gibt einen Verordnungsentwurf aus dem Innenministerium zur neuen HPolAZVO ü Die GdP hat sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich zur Anerkennung der Reisezeiten positioniert ü Keinen Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Vollzugsbeamten ü Volle Anerkennung der An- und Abreisezeiten bei dienstlicher Tätigkeit an auswärtigen Orten Unsere HPR-Mitglieder werden sich auch in diesem Gremium dafür stark machen GdP – auf uns ist Verlass. Wir klagen nicht, wir handeln! Auf der Homepage der GdP Hessen gibt es weitere Infos.
Mit freundlichen Grüßen
Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Hessen Wilhelmstr. 60a 65183 Wiesbaden
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