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Familienzuschlag (Kindergeld) möglicherweise verfassungswidrig

WICHTIGE INFO FÜR ALLE BEAMTINNEN UND BEAMTEN MIT 3 KINDERN UND MEHR

Deadline 31.12.2018

Zur Erinnerung: Im Juni 2017 hatte das OVG in Münster (NRW) einem Landesbeamten für sein drittes Kind einen höheren Familienzuschlag zugesprochen. Hintergrund waren unterschiedliche Kläger, die sich auf eine Rechtsprechung des BVerfG aus 1998 bezogen. Im Ergebnis dieser Individualklagen ist es nicht absehbar, inwieweit auch der hessische Gesetzgeber sich diesen Entscheidungen anschließt oder ob das Land NRW in einem Revisionsverfahren beim BVerwG erfolgreich ist. Unabhängig davon könnte diese Rechtsprechung auch Auswirkung auf Kolleginnen und Kollegen in Hessen entfalten, welche in der Folge dann ab dem 3. Kind einen höheren finanziellen Anspruch haben. Da jedoch jeder Beschäftigte seine Ansprüche zeitnah und individuell geltend machen muss, ist es erforderlich, noch bis zum 31.12.2018 etwaige Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle (HBS) geltend zu machen. Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern, davon Gebrauch zu machen und den von uns zur Verfügung gestellten Musterantrag zu nutzen.

WICHTIG!!! DEADLINE 31.12.2018! Bitte alle Kolleginnen und Kollegen informieren, die abwesend sind!

Wir bitten euch auf diesem Wege, alle Kolleginnen und Kollegen zu informieren, die nicht im Dienst sind und von denen ihr wisst, dass sie 3 Kinder oder mehr haben.
Gerne könnt ihr euch auch an die GdP-Vertreter in den Personalratsbüros wenden, sie helfen euch natürlich auch weiter.

Widerspruch im Original an die HBS, vorab jedoch als Fax!

Wie bereits erwähnt, sind nur Beamte ab dem 3. Kind betroffen. Urteil hat keine Wirkung auf Tarifbeschäftigte.

Wir empfehlen, den Widerspruch (Musterantrag siehe rechts) im Original per Post und vorab per Fax an die HBS zu senden (Sendebestätigung aufbewahren).

Hessische Bezügestelle
(auch Familienkasse)
Friedrich-Ebert-Str. 106
34119 Kassel
Fax: 0561-1008 1201

Eure GdP Hessen

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