Pauschalversteuerung des Landestickets durch das Land bleibt
Keine steuerlichen Nachteile im Bezug auf die Kilometerpauschale
Durch die Übernahme der Pauschalversteuerung des Landestickets durch das Land Hessen entfällt die befürchtete Minderung der Entfernungspauschale für die Nutzer des Landestickets. Das Land Hessen übernimmt die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG), sodass eine Minderung der Entfernungspauschale entfällt.
Damit kann weiterhin sowohl das Landesticket genutzt als auch die Entfernungspauschale in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Damit kann weiterhin sowohl das Landesticket genutzt als auch die Entfernungspauschale in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Für Interessierte haben wir entsprechende weiterführende Links mit den zugehörigen Dokumenten:
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zu Foerderung der Elektromobilität
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: Beschlussempfehlung des Finanzausschuss