Zum Inhalt wechseln

Pauschalversteuerung des Landestickets durch das Land bleibt

Keine steuerlichen Nachteile im Bezug auf die Kilometerpauschale

Wiesbaden.

Der Bundestag hat am 7.11.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet (Drucksache 19/14873). Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 29.11.2019 können wir daher davon ausgehen, dass sich an der bisherigen Regelung nichts ändert. Für das Jahr 2020 stand im Raum, dass die Wahl des Jobtickets der Inanspruchnahme der Entfernungspauschale zum pauschalen Ersatz der Fahrtkosten von und zum Dienstort entgegensteht.

Durch die Übernahme der Pauschalversteuerung des Landestickets durch das Land Hessen entfällt die befürchtete Minderung der Entfernungspauschale für die Nutzer des Landestickets. Das Land Hessen übernimmt die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG), sodass eine Minderung der Entfernungspauschale entfällt.
Damit kann weiterhin sowohl das Landesticket genutzt als auch die Entfernungspauschale in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.

Für Interessierte haben wir entsprechende weiterführende Links mit den zugehörigen Dokumenten:

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Gesetz zu Foerderung der Elektromobilität

Beschlussempfehlung des Finanzausschusses: Beschlussempfehlung des Finanzausschuss

This link is for the Robots and should not be seen.