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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreitung der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit

Wiesbaden.

Gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.3.2017 (6 AZR 161/16) wurde entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten bei angeordneter Mehrarbeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geht, Überstundenzuschläge berechnet werden müssen, auch wenn rechnerisch die Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten noch nicht erreicht ist. Das Urteil erstreckt sich auf die Bereiche TVÖD, TV-L und TV-H.

Beispiel:
Teilzeitbeschäftigte, 20 Stunden wöchentlich
Bei angeordneter Mehrarbeit müssen künftig wöchentlich ab der 21. Stunde Überstundenzuschläge berechnet werden

Zur Geltendmachung dieser Zuschläge stellen wir für Tagesdienst-/ und Schicht-/ Wechselschichtdienstbeschäftigte die erforderlichen Anträge zur Verfügung.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern, die von dieser neuen Rechtsprechung erfasst sind, die bereitgestellten Musteranträge unter Wahrung der Ausschlussfrist (6 Monate rückwirkend ab Antragstellung) bei ihrer Abteilung Verwaltung einzureichen.

<<<Flugblatt der GdP>>>

Ergänzend zur Problematik ein Informationspapier der Gewerkschaft ver.di

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