Jahrelange besoldungsrechtliche Auseinandersetzung durch das BVerwG beendet.
Land Hessen zu Ausgleichszahlungen aufgrund Altersdiskriminierung verpflichtet
Altersdiskriminierende Besoldung - Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gibt hessischen Klägern Recht
Die GdP Hessen hat ihre Mitglieder 2011/2012 mit Blick auf die bestehende Rechtslage aufgerufen, entsprechende Anträge zur Besoldung aus der Endstufe des Grundgehaltes zu stellen. Durch unser Bemühen konnten wir damals erreichen, dass nicht alle Kolleginnen und Kollegen, die einen solchen Antrag gestellt haben, diesen auch unmittelbar gerichtlich durchsetzen mussten. Das Land hat auf unser Betreiben hin auf die Einrede der Verjährung verzichtet und alle gestellten Anträge bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt. Jeder Antragsteller hat einen solchen Bescheid erhalten.Diese höchstrichterliche Entscheidung ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nun umgesetzt.
Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichts bekannt wurde, haben alleine in der hessischen Landesverwaltung rund 30.000 Beamtinnen und Beamte seit 2011/2012 einen Anspruch geltend gemacht. Falls das Urteil endgültig rechtskräftig wird, können sie im Laufe des Jahres mit einer Nachzahlung rechnen.
Wir werden die hessische Landesregierung auffordern, die Leipziger Entscheidung zu akzeptieren und nun unter die besoldungsrechtliche Auseinandersetzung einen Schlussstrich zu ziehen.
GdP – wir kümmern uns
Der Landesvorstand
Flugblatt der GdP Hessen zur Entscheidung des BVerwG
Klick zum Flugblatt der GdP HessenHistorie zu der gerichtlichen Auseinandersetzung
Seit nahezu 5 Jahren ist das Thema nun bei der deutschen Gerichtsbarkeit anhängig. Die GdP Hessen hat alle Beamtinnen und Beamten dazu aufgerufen, entsprechende Anträge seit 2011/2012 zu stellen.Für diejenigen, die dem Aufruf gefolgt sind, hat es bedeutet, dass sie ihre Ansprüche geltend gemacht haben. In der Folge haben alle einen Rechtsmittelbescheid erhalten, der das Ruhen des Verfahrens beinhaltete, bis ein höchstes deutsches Gericht Recht gesprochen hat und damit europäisches in nationales Recht umgesetzt hat.
Unzählige Verfahren und einige Jahre weiter stehen wir nun kurz vor der Ziellinie. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat den Sachverhalt nun abschließend entschieden.
Die Auseinandersetzung zur Frage der altersdiskriminierenden Besoldung in Hessen, die bis zur Überleitung in das hessische Besoldungsgesetz zum 01.03.2014 galt, kommt nun in die entscheidende Phase.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hatte bereits im letzten Jahr entschieden (1 A 1926/15 und 1 A 1927/15):
· Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch besteht, weil zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden des Geschädigten ein Zusammenhang besteht.
· Der unionsrechtliche Haftungsanspruch scheitert nicht an der zweimonatigen Frist des AGG, da die Ansprüche nicht deckungsgleich sind. Folglich reicht es, den Anspruch spätestens bis zum Ende im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht zu haben.
· Die Höhe des Anspruchs ist mit 100,00 € pro Monat anzusetzen.
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen, die das Land Hessen auch in Anspruch genommen hat.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig abschließend entscheiden.
Wir informieren euch weiter, sobald wir belastbare Informationen unserer Anwälte haben.