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Über 5 Jahre Beharrlichkeit der GdP trägt nun Früchte

Land Hessen zahlt finanzielle Entschädigung für altersdiskriminierende Besoldung

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, mit einem Schreiben des Staatssekretärs Werner Koch (CDU) vom 20. September 2017 erhielt der Hauptpersonalrat Inneres die Information, dass es nun im 4. Quartal zu den finanziellen Entschädigungsleistungen aufgrund einer altersdiskriminierenden Besoldung kommt. Mit dieser Information hat die GdP unverzüglich Kontakt zum Fachreferat im Ministerium aufgenommen, mit dem folgenden Ergebnis: Die abschließenden Prüfungen in der Hessischen Bezügestelle sind abgeschlossen. Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die vor der Überleitung in ein diskriminierungsfreies Besoldungssystem (01. März 2014) ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben, werden nun endlich finanziell entschädigt. Ein Erfolg, den die hessische GdP seit dem Jahr 2011 offensiv mit Musteranträgen an alle Mitglieder herangetragen hat. Ein Stück "Papier", das in vielen Fällen belächelt wurde, aber nun einen großen Erfolg erzielt. Ein Erfolg, den eine Gewerkschaft wie die GdP von den sogenannten "Freien Listen" unterscheidet.

Die Antragsteller können mit Entschädigungen von teils weit über 1.000 Euro rechnen

Im Jahre 2011 und 2012 haben wir unseren Mitgliedern einen Musterantrag zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zur Verfügung gestellt.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen begannen mit vielen Klageverfahren vor unterschiedlichen Verwaltungsgerichten im ganzen Bundesgebiet.

Auch die hessischen Verwaltungsgerichte wurden von Kolleginnen und Kollegen angerufen.
Die GdP hat parallel dazu Rechtsanwälte mit der juristischen Beratung beauftragt.
Es gab einige Entscheidungen der Gerichte in erster Instanz, die sich mit den Rechtsbegehren der Antragsteller befasst haben.
Vor Kurzem erst fiel die Entscheidung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts, dem VGH, der den Klagebegehren der Antragsteller Recht gab.

Letztendlich mündeten diese Entscheidungen in das Urteil des BVerwG v. 06. April 2017.

Wir haben als GdP den Druck auf das Land Hessen aufrecht erhalten und mehrfach gefordert, dass die zuerkannten Ansprüche auf die Antragsteller aus Hessen übertragen wird.
Signale wurden gegeben und nun steht mit Schreiben des Staatssekretärs Werner Koch (CDU) fest, dass die Antragsteller entschädigt werden.

Auf unverzügliche Nachfrage der hessischen GdP im Fachreferat des Innenministeriums wurde mitgeteilt, dass alle unter die Voraussetzungen fallenden Kolleginnen und Kollegen eine finanzielle Entschädigungen erhalten.

In Kurzform hier eine Zusammenfassung der Auszahlungskriterien:

Wer profitiert von der finanziellen Entschädigung und wie?

Das Land Hessen erkennt die Entschädigungsleistungen an
  • Der Entschädigungssatz liegt für jeden diskriminierenden Monat bei pauschal 100 Euro (Entscheidung BVerwG)
  • Anspruchberechtigt sind alle Beamt/innen und Richter aus den Besoldungen A, C, R1 und R2
  • Diese müssen ihren Anspruch schriftlich geltend gemacht haben
  • Diese Geltendmachung muss vor der Überleitung in neues Besoldungsrecht (01. März 2014) liegen

Die Pauschale von 100 Euro wird nur gezahlt für Monate,
  • für die vollen Monate, für die Besoldung gezahlt wurde
  • in denen noch nicht die letzte (alte) Dienstaltersstufe erreicht war
  • bis längstens 01. März 2014

Ein Entschädigungsanspruch steht nicht zu
  • wenn der Beschäftigte keinen schriftlichen Antrag gestellt hat
  • für alle Monate ohne Anspruch auf Besoldung (Beurlaubung ohne Besoldung, Elternzeit usw.)
  • für Monate, für die Besoldung aus der Endstufe (altes System) gezahlt wurde
  • ab dem Monat März 2014 (Beseitigung der Diskriminierung)
  • ab dem Monat des Eintritts in den Ruhestand (Versorgung ist diskriminierungsfrei - BVerwG)

Wie berechnet sich die Entschädigungshöhe?
Der Antrag wurde nach dem 08. November 2011 gestellt (nahezu alle Anträge aus dem Polizeibereich). Entschädigung wie folgt:
  • Ansprüche auf Entschädigung kommen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht
  • Rückwirkend nur für 2 Monate, da Ausschlussfrist nach dem AGG = 2 Monate

Beispiel Antragstellung 15. September 2012 (Voraussetzung volle Zeit aktiv und nicht Endstufe):
  • 2 Monate rückwirkend, also ab dem 15. Juli 2012
  • jedoch auf 1 Monat reduziert, da das Bekanntwerden der Diskriminierung durch Gehaltszahlung im Voraus bereits bekannt war = 1 Monat
  • Anspruch ab 01. September 2012 bis 01. März 2014 = 18 Monate
  • Anspruchsmonate gesamt somit 19 Monate, mal 100 Euro = 1.900 Euro

Was gilt es zu beachten?
  • Alle Auszahlung bedürfen einer individuellen Berechnung eines jeden Antragstellers
  • Die Zahlungen erfolgen im 4. Quartal 2017
  • Die Entschädigungszahlungen sind steuerfrei
  • Die Entschädigungszahlungen werden nicht verzinst
  • Mit der Auszahlung erhalten die Betroffenen parallel eine schriftliche Information
  • Pensionäre werden nur für die aktive Zeit entschädigt, wenn nicht letzte Dienstaltersstufe erreicht war
  • Es bestehen keine Ansprüche, wenn keine schriftliche Geltendmachung vor dem 01. März 2014 erfolgte


Abschließend möchten wir anmerken, dass die hier gemachten Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtlicher Verbindlichkeit haben.
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