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Wer krank ist, verliert den Urlaubsanspruch nicht

EuGH widerspricht deutschem Recht und stärkt auch die Ansprüche der Beamten

Wiesbaden/Luxemburg.

"Ein Arbeitnehmer verliert nicht den Anspruch auf seinen bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Der Urlaub ist abzugelten". So war der Tenor der Rechtsprechung des EugH vom 20. Januar 2009. Der Hof entschied mit seinem Urteil, dass ein Betroffener finanziell zu vergüten ist, wenn der Urlaub aufgrund Krankheit nicht genommen werden konnte, und er danach in den Ruhestand versetzt wurde. In seiner aktuellen Rechtsprechung vom 03. Mai 2012 entschied der EuGH in einer analogen Anwendung auch im Sinne eines klagenden Feuerwehrbeamten und widerspricht somit deutschem Beamtenrecht. Beamte sind ebenso zu behandeln wie Angestellte in der Privatwirtschaft. Somit muss der bezahlte Resturlaub (max. aber 4 Wochen) auch dem Beamten durch eine Geldzahlung ersetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis danach endet.

Im Jahre 2009 entschied der EuGH, dass Erholungsurlaub, der wegen lang andauernder Erkrankung nicht genommen werden konnte, nicht verfällt sondern im Anschluss an die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit angetreten werden kann.
Eine solche Regelung kann jedoch nur dann wirksam werden, wenn das Dienstverhältnis danach fort gesetzt wird. Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand, ohne dass der Dienst wieder angetreten werden konnte, kann objektiv kein Urlaub mehr gewährt werden. Für diesen Fall ist nach dem aktuellen Urteil eine finanzielle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage vorzusehen.
(Achtung: dies bezieht sich auch nur auf den Mindesturlaub von 4 Wochen!)
Diese finanzielle Abgeltung wurde bisher von deutschen Gerichten und auch dem HMdIuS unter Hinweis auf das Alimentationsprinzip nicht so gesehen.

Eine abschließende Bewertung des Urteils können wir aber erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung des EuGH vornehmen.
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