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Kurzgutachten

Recht am eigenen Bild

Es ist nach §§ 22, 23 Abs. 1, 33 KunstUrhG grundsätzlich strafbar, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen, es sei denn, die Abbildung steht in Verbindung mit einem Zeitgeschehen und damit im Interesse der Öffentlichkeit.

I.
Das Recht am eigenen Bild stellt ein mögliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit dar (BVerwG ZUM 2012,909).

Nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig, denn die §§ 22, 23 KunstUrhG erfassen mit der Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG lediglich das Verbreiten und öffentlich Zuschaustellen, nicht das Herstellen von Abbildungen. Kollegen können sich gegen den bloßen Akt des Fotografierens grundsätzlich nicht mit der Begründung wehren, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht würde verletzt.

Das Fotografieren von Polizeibeamten rechtfertigt aber dann ein Einschreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des KunstUrhG (vor allem § 23 KunstUrhG) unter Missachtung des Rechts der Polizeibeamte und / oder Dritten am eigenen Bild auch veröffentlicht werden.

Darunter sind Situationen zu fassen, in denen absehbar ist, dass das Recht von Polizeibeamten am eigenen Bild durch eine Verstoß gegen § 22 KunstUrhG (Verbreitung / Veröffentlichung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verletzt werden wird (z.B. Fotografieren / Filmen durch Person bestimmter Gruppierung / sog. „Beobachtungs-Team“).

Soweit die Beamten also aufgrund der konkreten Umstände davon ausgehen können, die Fotos werden in Hinblick auf eine Veröffentlichung (z.B. im Internet/Facebook) ohne Vorliegen des Ausnahmetatbestandes („Zeitgeschehen“ dazu unter II.) gefertigt, hat bspw. das VG Göttingen (Urteil vom 21.11.2012 -1 A 14/11) entschieden, dass die Personalien der betreffenden Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr festgestellt worden dürfen, ohne dass ein Eingriff in die Rechte des Fotografierenden (Persönlichkeitsrecht) gegeben ist.

In besonderen Fällen kann die Androhung der Beschlagnahme bzw. sogar die vorübergehende Beschlagnahme der Kamera gerechtfertigt sein. Das jeweilige Einschreiten ist aber immer einzelfallbezogen und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Sonderfall Presse:

Wegen der Pressefreiheit gilt im Umgang mit Pressevertretern generell ein strengerer Maßstab. Grundsätzlich darf kein Fotografierverbot gegen die Presse ausgesprochen werden, sondern es hat eine Klärung mit den Presseunternehmen durch die Einsatzleitung über das „Ob“ und „Wie“ der Verwendung der Bilder auf „zweiter Stufe“ zu erfolgen, insbesondere bei kooperativem Verhalten (vgl. BVerwG Urteil vom 28.03.2012 – 6 C 12/11 unter Hinweis auf den konsensualen Weg).


    II.

Polizeibeamte müssen aber gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG die Fertigung und Abbildung ihres Bildnisses hinnehmen, wenn es sich um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt.

Aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen in erster Linie Bildnisse, in denen der Abgebildete nicht lediglich als Person, sondern wegen seiner Verbindung zum Zeitgeschehen das Interesse der Öffentlichkeit findet. Die persönlichen Interessen der abgebildeten Person haben demzufolge zurückzutreten, wenn der Inhalt und Charakter der Abbildung eine zeitgeschichtliche Dokumentation darstellt.

Polizeiliche Auflösungsaktionen einer Demonstration stellen bspw. stets Vorgänge der Zeitgeschichte dar. Der Polizeibeamte als Träger öffentlicher Gewalt muss die Offenbarung dieser Teilnahme also hinnehmen (so bereits OLG Celle Urteil vom 25.09.1978 – 2 Ss 157/78), es sei denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 KunstUrhG (Verletzung eines berechtigten Interesses) sind erfüllt.

Wenn es also „nur“ um die Dokumentation eines Versammlungsgeschehens geht, ist dem Fotografieren und Veröffentlichen nichts entgegenzusetzen (Aufnahmen des Einsatzgeschehens). Ein Einschreiten wäre sogar als nicht gerechtfertigter Grundrechtseingriff zu qualifizieren.

Die Schwelle ist aber dann überschritten, wenn ein Foto aus „nächster Nähe“ gefertigt wird (VG Göttingen aaO).

Fazit:

Die Beamten brauchen außerhalb des Bereichs des Zeitgeschehens nicht zu tolerieren, dass Aufnahmen – oder sogar Portraitaufnahmen - zur Verbreitung und zur Schau Stellung (typischer Weise zur Einstellung in das Internet) gefertigt und veröffentlicht werden. Derartige Facebook-Fotos zielen auf die Darstellung der Person ab. Die Veröffentlicher machen sich insoweit strafbar.

Aino Kristina Füner

Rechtsanwältin und Geschäftsführerin GdP Hamburg

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