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Urlaubsanspruch ZD 54

Individuelle Berechnung im Wechselschichtdienst

Freischichten führen zu einer Reduzierung des Erholungsurlaubes

Der Urlaubsanspruch soll zukünftig bei den Beschäftigten individuell nach den tatsächlich geleisteten Schichten berechnet werden. Der Arbeitgeber beruft sich hierbei darauf, dass für den Urlaubsanspruch laut § 26 TV-L eine 5-Tage-Woche maßgebend ist, und der Anspruch auf Erholungsurlaub sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bei den Beschäftigten der ZD 54 aufgrund der Freischichten die
Grundlage für eine 5-Tage-Woche nicht gegeben ist. Aus diesem Grund soll hier der eigentliche Urlaubsanspruch zum Jahresende anhand der tatsächlich geleisteten Schichten errechnet und bekanntgegeben werden.

Das bedeutet im Klartext: Die Freischichten führen zu einer Reduzierung des Erholungsurlaubes.

Die GdP ist der Meinung, dass diese Berechnung rechtlich nicht zulässig ist. Der Urlaubsanspruch darf
wegen der Freischichten nicht reduziert werden.

Die GdP wird eine Reduzierung des Urlaubsanspruches bei den Kolleginnen und Kollegen
der ZD 54 nicht akzeptieren und hat deshalb zunächst einen Anwalt beauftragt, der in dieser Angelegenheit
die Rechtslage prüft.
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