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Information

Beförderung im Studium annehmen?

Was man hat, das hat man...

In den vergangenen Jahren erreichten uns mehrfach Anfragen, ob Beförderungen im Aufstiegsstudium angenommen werden sollten. Daher stellen wir hier die wichtigsten Informationen zusammen. Vorab kann man sagen, dass eine solche Entscheidung jeder für sich selbst treffen muss. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Grundsätzlich müssen zwischen zwei Beförderungen mindestens 12 Monate liegen.
Aktuell kann eine Ernennung zur PK'in/zum PK erst nach der 6-monatigen
Bewährungszeit im Anschluss an die Laufbahnprüfung II erfolgen.
Interessant hierbei ist, dass die Verweilzeit für das Statusamt A9 gem. §4 (1) Satz 2
BefRLPol fiktiv auf den Monat nach der bestandenen Laufbahnprüfung II festgelegt
wird.
Wird ein/e Beamtin/Beamter zum 1.1.2019 zum POM'in/POM ernannt und absolviert
die Laufbahnabschnitt II-Prüfung im März 2019, beginnt die Verweilzeit für das
Statusamt A9 (PK'in/PK) bereits am 1.4.2019.
Eine Ernennung zur PK'in/zum PK erfolgt dann erst zum 1.1.2020, statt dem
eigentlichen Ernennungszeitpunkt 1.10.2019.
Aus finanzieller Sicht, lohnt sich die Annahme der Beförderung innerhalb des Studiums.
Eine Beförderung von A7 nach A8 (Erfahrungsstufe 3) bedeutet im Jahr 1931,16€
brutto mehr.
Hier stehen 834,30€ brutto entgegen, wenn man die Beförderung im Studium
ausschlägt und zum 1.10.2019 die PK'in/PK-Ernennung annimmt.
Das Ablehnen einer Beförderung kann aber auch bei Nichtbestehen des Studiums oder
einem Straf-/Disziplinarverfahren vor der Ernennung zum Problem werden.
Daher gilt hier der Grundsatz: Was man hat, das hat man.
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