Arbeitet die Hamburger Polizei verfassungswidrig!?
Derartige einseitige und generelle Anordnungen halten wir für rechtswidrig, da sie ins verfassungsgeschützte Tarifrecht eingreifen (Art. 9 GG). Sie sind auch nicht durch die Berufung auf das Erfordernis von „Notdiensten“ gerechtfertigt.
Jedenfalls verstoßen derartige einseitige und generelle Anordnungen unserer Ansicht nach gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Bestimmung von Art, Umfang und Personaleinsatz des ggf. notwendigen Notdienstes mit der den Streik führenden Gewerkschaft zusammenzuwirken. Unser diesbezügliches Angebot hat der Arbeitgeber – bisher – leider nicht angenommen.
Juristische Maßnahmen werden geprüft.
Jürgen Lamp
Pressestelle
040/280896-0