Zum Inhalt wechseln

Pausenregelung für Zf

Polizeiführung lehnt Antrag auf Ausnahmegenehmigung ab

LFB Sch der GdP zeigt sich enttäuscht

Mit Enttäuschung haben wir die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidenten im Zusammenhang mit der Anrechnung der Ruhepausen für Zivilfahnder zur Kenntnis genommen.

Für die Fahnderinnen und Fahnder, die an den Kommissariaten die Speerspitze der operativen Polizeiarbeit darstellen und auf die zu gerne als „Lückenfüller“ und „Feuerwehr“ bei allen Belangen in der örtlichen Ebene zurückgegriffen wird, ist das ein klarer Beweis für die mangelnde Wertschätzung ihrer Arbeit.

Wir wissen, dass ein Aufruf zum „Dienst nach Vorschrift“ mit der Einstellung und dem Selbstverständnis eines Hamburger Zivilfahnders einfach nicht vereinbar ist.
Dafür sind unser Fahnder zu professionell und engagiert; sie lassen ihre Kolleginnen und Kollegen niemals im Stich.
Die Polizeiführung sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtsentscheid des Verwaltungsgerichtes (VG) Hamburg zu dieser Thematik (Oktober 2008) auf wackeligen Beinen steht. Seit diesem Urteil haben sich die Rahmenbedingungen nach unserer Auffassung deutlich verändert. Wenn es zu einer Klage kommen sollte, dann muss diese fundiert vorbereitet werden.
Oder anders ausgedrückt – wir haben nur noch einen Schuss und der muss sitzen!
Dazu brauchen wir eine „ruhige Hand“ und vor allem handfeste Argumente, um eine Korrektur des Urteils des VG zu erreichen.
Unsere Argumente haben wir nachstehend zusammengefasst:

Die damaligen Begründungen des Gerichts sind nach unserer Auffassung mittlerweile hinfällig bzw. auch nicht für alle Fahndungsgruppen als einschlägig anzusehen. So wurde nicht berücksichtigt, dass es diverse Einsätze und Anlässe gibt, in denen nicht zur Verfügung stehende Zivilfahnder den polizeilichen Erfolg gefährden. Weiterhin ist der Einsatz von Zivilfahndern teilweise zwingend nötig, um die Gefährdung für den Bürger oder andere Polizeibeamte zu minimieren oder auszuschließen und in diversen Konzepten Grundbestandteil der Lagebewältigung.
Auch die im Urteil aufgeführte Dienstzeit für Zivilfahnder sind nicht nachvollziehbar und gehen an der Realität vorbei. Anders als 2008 aufgeführt, müssen gerade Zivilfahnder in ihrer Dienstzeit damit rechnen, unvorhergesehen zu
Einsätzen hinzugezogen zu werden und ihre Dienstzeiten extrem kurzfristig an die Lage und Anforderungen anpassen.
Die Zivilfahnder werden sowohl durch die Polizeieinsatzzentrale, den Führungs- und Lagedienst, die einzelnen Polizeikommissariate, die Einsatzabteilungen und die Dienstgruppenleiter durchgängig herangezogen und eingesetzt und das hamburgweit. Auch die Steuerung von Einsätzen durch einen Sachgebietsleiter des Kriminalermittlungsdienstes ist mittlerweile hinfällig.
Es wurden Dienstgruppenleiter in allen Dienstgruppen Fahndung installiert und im Zuge von PRO-MOD wurden die einzelnen DGnF an die Einsatzabteilungen der einzelnen Polizeikommissariate angegliedert und werden nunmehr als
„fünfte“ Wachdienstgruppe im Organigramm aufgeführt.Juni 2013

Den im Urteil aufgeführten Jahresarbeitsplan gibt oder gab es vielleicht an dem einen oder anderen Polizeikommissariat, er ist aber für die Mehrzahl der Zivilfahnder in Hamburg untypisch und nicht zweckmäßig; eben an der Realität
vorbei. Die Kolleginnen und Kollegen der Fahndung in Hamburg haben nicht einmal eine gültige Dienstzeitregelung und sind somit „freie Verfügungsmasse“!
Im Urteil wird auch begründet, dass ein Zivilfahnder keinen Wechselschichtdienst leistet. Das ist nur zum Teil richtig. Es gibt diverse Dienstgruppen Fahndung, die aufgrund ihrer wechselnden Dienstzeiten eine „Schichtzulage“ erhalten.
Auch die Begründung, Zivilfahnder wären nicht wie Wechselschichtdienstleistende an allen Tagen des Jahres (wie Sonn- und Feiertags) im Dienst, entspricht nicht der Realität. Denn gerade am Wochenende und zu Feiertagen wird eine zivile Komponente seitens der der Polizeiführung gefordert.

In Anbetracht dieser Argumente fordern wir PL auf, mit uns unverzüglich in den Dialog einzutreten und im Ergebnis eine Ausnahmeregelung nach der Arbeitszeitverordnung für die Zivilfahnder der DPV beim Personalamt zu veranlassen.

Von den Zivilfahndern der einzelnen Polizeikommissariate wird eine ständige Dienstbereitschaft erwartet und seitens der Polizeiführung gefordert. Eine zeitliche Freistellung der Zivilfahnder von jeder Dienstverpflichtung an seinem Arbeitstag entspricht nicht der Realität und auch nicht dem Anspruchsdenken und der Erwartungshaltung der Polizeiführung, der Vorgesetzten und der Bürger unserer Stadt. Die Veranlassung dieser Ausnahmeregelung wäre nur konsequent und gerecht und würde den Kolleginnen und Kollegen der Fahndung die Wertschätzung entgegenbringen, die sie verdienen!

Sofort eine Klage zu erheben, ist nicht das Problem. Das Problem liegt darin, dass wir die Entscheidung aus dem Jahr 2008 fundiert angehen müssen. Scheitert ein zweiter Anlauf, ist das Thema auf Jahre hinaus - wenn nicht für immer - erledigt.
Besser wäre natürlich der Weg über die Amtsleitung, denn die Beantragung einer Ausnahmeregelung beim Personalamt hätte ein vollkommen anderes Gewicht.

Ungeachtet dessen, gibt es auch in anderen Bereichen der Hamburger Polizei, der „Pausenregelungsproblematik“. Ob in der VD, bei K, Diensthundführer oder auch den Außenstellen (z.B. Flughafenwache), auch hier sind wir am Ball.

Euer Landesfachbereich SCH - AG ZF
This link is for the Robots and should not be seen.