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Bundesarbeitsgericht: Richtungsweisende Entscheidung erwartet!

"Streifengang stellt ... eine „selbstständige Leistung“ im tarifrechtlichen Sinn dar"

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschied, dass Aufgaben des Bezirklichen Ordnungsdienstes bei der Verrichtung des Arbeitsvorganges „Streifengänge“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich machen, die auch Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der Tätigkeit haben. Der Streifengang stellt in diesem Zusammenhang auch eine „selbstständige Leistung“ im tarifrechtlichen Sinn dar. Der Angestellte muss unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen.

Der Arbeitgeber hatte versucht, die Streifengänge, die in diesem Fall 80% der Tätigkeit des Kollegen ausmachen, zu untergliedern, da der Streifengang „zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge erfasse“. Dem hat das LAG Hamburg aber eine klare Absage erteilt und festgehalten, dass eine künstliche Aufspaltung der Streifengänge abzulehnen ist, da ein einheitliches Arbeitsergebnis angestrebt wird: Ahndung von Verstößen und Gefahrenabwehr, wobei ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung geschaffen werden soll.
Wir freuen uns, dass unser qualifizierter Rechtsschutz dazu geführt hat, eine richtungsweisende Entscheidung im Bereich der Tarifbeschäftigenten herbeizuführen.
Der Arbeitgeber hat angekündigt, Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg einlegen zu wollen. Wir werden unseren Kollegen bei seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt unterstützen. Wir werden auch unter der Betrachtung, welche Auswirkungen dieses Urteil auf den Bereich der Angestellten im Polizeidienst hat, weiter berichten.
Der Fachbereichsvorstand
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