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Rückforderung

Rechtschutz wegen Rückforderung des „Kinderweihnachtsgeldes“ bei Alleinerziehenden

Wie bereits vom BdK in den letzten Tagen durch ein Flugblatt veröffentlicht wurde, stehen derzeit möglicherweise Rückforderungen der Behörde bezüglich einer Überzahlung der familienzuschlaggebundenen Sonderzahlungen 2011 in bestimmten Fällen an. Der BdK fordert die Behörde auf, aus Billigkeitsgründen auf eine Rückforderung zu verzichten. Die GdP Hamburg kommt darüber hinaus nach eingehender rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass ein möglicher Rückforderungsanspruch der Behörde grundsätzlich fraglich ist

Der Besoldungsempfänger kann die aus dem bürgerlichen Recht hergeleiteten Grundsätze des Bereicherungsrechtes für sich geltend machen. Daraus folgt auch, dass ihm im Falle einer Überzahlung die sogenannte "Einrede der Entreicherung" zusteht.
Aus dieser ergibt sich, dass eine Überzahlung dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn das Geld bereits verbraucht wurde.

Anders verhält es sich nur, wenn der Besoldungsempfänger gewusst hat oder es aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm das zu viel Gezahlte rechtlich nicht zustand.

Von einer solchen Sachlage ist aber in den vorliegenden Fällen nicht auszugehen, weil man aufgrund der Komplexität der Rechtslage dem Besoldungsempfänger eine Unkenntnis der tatsächlichen (und unklaren) Rechtslage nicht vorwerfen kann.
Die GdP bietet ihren Mitgliedern Rechtsschutz in diesen aktuellen Fällen an!

Eure GdP Hamburg
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