Rückforderung
Rechtschutz wegen Rückforderung des „Kinderweihnachtsgeldes“ bei Alleinerziehenden
Der Besoldungsempfänger kann die aus dem bürgerlichen Recht hergeleiteten Grundsätze des Bereicherungsrechtes für sich geltend machen. Daraus folgt auch, dass ihm im Falle einer Überzahlung die sogenannte "Einrede der Entreicherung" zusteht.
Aus dieser ergibt sich, dass eine Überzahlung dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn das Geld bereits verbraucht wurde.
Anders verhält es sich nur, wenn der Besoldungsempfänger gewusst hat oder es aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm das zu viel Gezahlte rechtlich nicht zustand.
Von einer solchen Sachlage ist aber in den vorliegenden Fällen nicht auszugehen, weil man aufgrund der Komplexität der Rechtslage dem Besoldungsempfänger eine Unkenntnis der tatsächlichen (und unklaren) Rechtslage nicht vorwerfen kann.
Die GdP bietet ihren Mitgliedern Rechtsschutz in diesen aktuellen Fällen an!
Eure GdP Hamburg
Aus dieser ergibt sich, dass eine Überzahlung dann nicht zurückgezahlt werden muss, wenn das Geld bereits verbraucht wurde.
Anders verhält es sich nur, wenn der Besoldungsempfänger gewusst hat oder es aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihm das zu viel Gezahlte rechtlich nicht zustand.
Von einer solchen Sachlage ist aber in den vorliegenden Fällen nicht auszugehen, weil man aufgrund der Komplexität der Rechtslage dem Besoldungsempfänger eine Unkenntnis der tatsächlichen (und unklaren) Rechtslage nicht vorwerfen kann.
Die GdP bietet ihren Mitgliedern Rechtsschutz in diesen aktuellen Fällen an!
Eure GdP Hamburg