Sachstand LVM-Klageverfahren
OVG läßt Klage zu
Aus diesem Grund gab es in diesen Verfahren keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der LVM-Beförderungen.
Das OVG teilt die formellen Bedenken des VG nicht und wird somit in der Berufung Aussagen zur Rechtmäßigkeit der LVM-Beförderungen treffen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte das VG geäußert, dass es die 7-jährige Verweilzeit von A 9 nach A 10 und das prozentuale Verhältnis zwischen Leistungs- und Verweilzeitbeförderungen nicht mit dem Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes in Einklang sieht.
Das OVG Hamburg hat in einem Beschluss aus dem Mai 2009 eine 5-jährige Verweilzeit von A 7 nach A 8 als rechtmäßig angesehen, aber offen gelassen, ob es in anderen Statusämtern Mindestverweilzeiten geben darf und wenn ja, wie lang diese sein dürfen.
Wir werden weiter berichten!
Das OVG teilt die formellen Bedenken des VG nicht und wird somit in der Berufung Aussagen zur Rechtmäßigkeit der LVM-Beförderungen treffen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte das VG geäußert, dass es die 7-jährige Verweilzeit von A 9 nach A 10 und das prozentuale Verhältnis zwischen Leistungs- und Verweilzeitbeförderungen nicht mit dem Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes in Einklang sieht.
Das OVG Hamburg hat in einem Beschluss aus dem Mai 2009 eine 5-jährige Verweilzeit von A 7 nach A 8 als rechtmäßig angesehen, aber offen gelassen, ob es in anderen Statusämtern Mindestverweilzeiten geben darf und wenn ja, wie lang diese sein dürfen.
Wir werden weiter berichten!