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Sachstand LVM-Klageverfahren

OVG läßt Klage zu

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) hat die Berufung in LVM-Klageverfahren aus dem Frühjahr 2008 zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) vom 04.08.2009 bestehen. Das VG hatte formelle Bedenken gegen die Anträge der Kläger geäußert und somit die Klagen abgewiesen.

Aus diesem Grund gab es in diesen Verfahren keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der LVM-Beförderungen.
Das OVG teilt die formellen Bedenken des VG nicht und wird somit in der Berufung Aussagen zur Rechtmäßigkeit der LVM-Beförderungen treffen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte das VG geäußert, dass es die 7-jährige Verweilzeit von A 9 nach A 10 und das prozentuale Verhältnis zwischen Leistungs- und Verweilzeitbeförderungen nicht mit dem Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes in Einklang sieht.
Das OVG Hamburg hat in einem Beschluss aus dem Mai 2009 eine 5-jährige Verweilzeit von A 7 nach A 8 als rechtmäßig angesehen, aber offen gelassen, ob es in anderen Statusämtern Mindestverweilzeiten geben darf und wenn ja, wie lang diese sein dürfen.
Wir werden weiter berichten!
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