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Besoldung nach Dienstaltersstufen ist altersdiskriminierend

Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Sachen „Altersdiskriminierende Besoldung“

Am 30.10.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig nach Maßgabe der EuGH Rechtsprechung vom 19.06.2014 (die GdP berichtete) entschieden, dass Beamte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung haben, weil die Höhe ihrer Bezüge, die sich im Rahmen der Eingliederung in Dienstaltersstufen allein an dem Lebensalter der Beamten orientierte, altersdiskriminierend war und gegen europäisches Recht verstoßen hat.

Dagegen ist der Übergang in die Erfahrungsstufen und die damit verbundene Aufrechterhaltung der bisherigen diskriminierenden Wirkung der Besoldung nach Lebensalter nicht zu beanstanden.

Maßgeblich für diese höchstrichterliche Entscheidung ist zwar nicht das Hamburger Besoldungsrecht (geklagt hatten Kollegen aus Sachsen-Anhalt und Sachsen), dennoch ist dieses Urteil richtungsweisend.

Als Anspruchsgrundlage für die Entschädigung wendet das BVerwG § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an, wonach bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unter bestimmten Umständen angemessene verschuldensunabhängige Ansprüche auf eine Entschädigungsleistung erwachsen und sprach den Beamten in den konkret behandelten Einzelfällen eine Nachzahlung von 100,00 EUR im Monat zu; insgesamt belief sich die Festsetzung der Entschädigungsleistungen auf bis zu 5.550,00 EUR.
Nähere Informationen erteilen wir sobald die Urteilsbegründung uns vorliegt.

Für den Landesbezirksvorstand,
Aino Kristina Füner
Rechtsanwältin/ Geschäftsführerin
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