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Schutz vor dem Pranger im Netz

Entscheidung BVerwG zur Kennzeichnungspflicht

Fürsorge ist immer eine Pflicht der Dienstherrin

Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte greift zwar in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist jedoch verfassungsgemäß. Das BVerwG in Leipzig hat dazu entschieden.

Allein aus beruflicher Überzeugung akzeptieren wir selbstverständlich diese höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Rechtsprechung eröffnet aber auch einen Spielraum, der aus unserer Sicht zum Schutz der Kolleginnen und Kollegen bei polarisierenden Einsatzmaßnahmen genutzt werden kann. Durch die Nummer ist jede Kollegin und jeder Kollege identifizierbar. Das Gesicht braucht es dazu nicht mehr. Das Gesicht der Kolleginnen und Kollegen wird aber immer wieder einem Millionenpublikum zur Schau gestellt, wie kürzlich bei den Räumungsmaßnahmen beim Klimastreik gesehen. Oft kommt es dann zu Shitstorm-Ereignissen in den sozialen Netzwerken, die die Persönlichkeitsrechte unserer Kolleginnen und Kollegen erheblich tangieren.
Wer Ja zur Kennzeichnungspflicht sagt, kann nicht Nein zum Schutz der Rechte unserer Kolleginnen und Kollegen sagen. Wir fordern, dass der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Polizeibeschäftigten ernst genommen wird und hier kurzfristig geholfen wird.

Für weitere Gespräche steht die GdP zur Verfügung!

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