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Mitgliederinformation

Neue Besoldungsstufen rechtswidrig?

Ansprüche sichern, jetzt Widerspruch einlegen!

Ende November hat einer der acht Generalanwälte des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dem zuständigen Spruchkörper des EuGH eine Entscheidungsempfehlung vorgelegt, welche die Feststellung enthält, dass die alte Besoldungstabelle für Beamten – in Hamburg gültig bis Januar 2010 – mit der Einstufung der Beamten in Lebensaltersstufen altersdiskriminierend und damit rechtswidrig war.

Da sich diese Entwicklung bereits aufgrund verschiedener Entscheidungen (auch des EuGH) aus dem tariflichen Bereich seit längerem abzeichnete, forderten wir unsere Mitglieder bereits im Jahre 2011 auf, anspruchswahrend Widerspruch gegen die altersabhängige Besoldung einzulegen. Einige der zahlreichen Verfahren sind inzwischen gerichtsanhängig; andere zum Teil bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung ruhend gestellt.

Der Generalanwalt stuft in der oben benannten Empfehlungsschrift für den EuGH (sog. Schlussanträge) weitergehend die Überleitungsregelung in die neuen, ab Februar 2010 geltenden Besoldungsstufen (Erfahrungsstufen) ebenfalls als rechtswidrig ein, weil bei dem Übergang von den Lebensaltersstufen (bis Januar 2010) in die neuen Erfahrungsstufen (ab Februar 2010) das letzte Grundgehalt der alten Tabelle zugrunde gelegt wurde und somit die Altersdiskriminierung der „Altregelung“ in den neuen, auf Erfahrungszeiten basierenden Besoldungsstufen fortwirkt, wodurch die mutmaßliche Rechtswidrigkeit aufrechterhalten bleibt.

Um Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu wahren, sollte jetzt Widerspruch eingelegt werden, sofern die/der betreffende Kollegin/Kollege vor dem 01.02.2010 sich im Beamtenverhältnis befunden hat, vormals auf Grundlage der bis zum 31.01.2010 gültigen Tabelle besoldet wurde (Lebensaltersstufen) und sich dabei noch nicht in der letzten Dienstaltersstufe befunden hat.
Aufgrund der geltenden Verjährungsfristen, ist es bis zum Ende des Jahres möglich, die ergänzenden Besoldungsansprüche insbesondere noch für das Jahr 2010 geltend zu machen, da die Ansprüche nach drei Jahren ab Ende des Jahres in dem sie entstanden sind verjähren.

Eines muss aber verdeutlicht werden:
Es handelt bei dem oben Beschriebenen um eine Stellungnahme des Generalanwalts, einem unparteiischen Organ der Rechtspflege, der für die Richter des EuGH Entscheidungsempfehlungen abgibt. Es liegt noch keine gerichtliche Entscheidung in dieser Sache vor. Der besagten Einschätzung kommt aber ein hoher Stellenwert zu, da sie regelmäßig maßgeblich für die richterliche Entscheidungsfindung ist.
Weitere Auskünfte und Informationen zu der Thematik sowie Formulierungsvorschläge für entsprechende Widerspruchsschreiben erhaltet ihr von unserer Geschäftsführerin und Rechtsanwältin Aino Kristina Füner in der Geschäftsstelle unter Tel. 040-280896-11.

Hier gibt es den Vordruck zum selbständigen Ausfüllen: Widerspruch alterdiskriminierende Besoldung

Der Landesvorstand
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