Tarifpolitische Info
Tarifeinigung mit TdL in vierter Verhandlungsrunde
Das Ergebnis im Einzelnen:
2,1 % ab 1. März 2015
weitere 2,3 % ab 1. März 2016, mindestens aber 75 Euro
Laufzeit 24 Monate (bis zum 31.12.2016)
Erhöhung Auszubildendenvergütung
- ab 1. März 2015 Festbetrag um 30 Euro
- ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag von 30 Euro
- Urlaubsanspruch einheitlich 28 Tage im Kalenderjahr bei Fünf-Tage-Woche
- Beschäftigungssicherung: ab 1. Januar 2015 wird der § 19 TVA-L BBiG verlän-gert
Befristete Arbeitsverhältnisse:
hinsichtlich der befristeten Beschäftigungsverhältnisse ist bereits eine Untersuchung von Bund und Gewerkschaften bzgl. der Befristungspraxis im öD in Auftrag gegeben worden; anschließend werden die Verhandlungen mit den Ländern hinsichtlich eines Handlungsbedarfs aufgenommen.
Zusatzversorgung
Es wird keine Leistungskürzungen geben!!! Ebenfalls wird es keinen Austausch der Sterbetafeln geben. Durch eine notwendige Erhöhung der Beiträge zur VBL für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird eine Stabilisierung der Altersversorgung gewährleistet.
In der VBL Ost wird lediglich der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 % erhöht
- auf insgesamt 2,75 % ab 1. Juli 2015
- auf insgesamt 3,50 % ab 1. Juli 2016
- auf insgesamt 4,25 % ab 1. Juli 2017
Im Umlageverfahren tragen die Arbeitgeber künftig einen entsprechenden Finanzierungsanteil, d. h. eine Umlage von 1,0 % bis zu 3,25 %.
In der VBL West wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 % angehoben
- auf insgesamt 1,61 % ab 1. Juli 2015
- auf insgesamt 1,71 % ab 1. Juli 2016
- auf insgesamt 1,81 % ab 1. Juli 2017
Die Arbeitgeber tragen somit eine Umlage von 6,45 % bis zu 6,85 %.
Zudem haben die Gewerkschaften des öD er-reicht, dass die VBL für 10 Jahre unantastbar bleibt aufgrund des festgeschriebenen Kündigungstermins für den TV ATV zum 31.12.2024.
Jahressonderzahlung Tarifgebiet Ost
Nach intensivem jahrelangem Druck seitens der Gewerkschaften des öD auf die Arbeitge-ber mussten diese nachgeben. Die Jahressonderzahlung Ost (§ 20 Abs. 2 Satz 1 TV-L) wird innerhalb von fünf Jahren auf das West-Niveau angehoben und folglich festgeschrieben.