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VG-Hamburg kappt Verweilzeiten im LVM!

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) die Berufung in LVM-Klagverfahren aus dem Frühjahr 2008 zugelassen hat, hat nunmehr auch das VG Hamburg mit Beschlüssen vom 20.11.09 entschieden, dass „die Regelverweilzeit von sieben Jahren (A9-A10), mit der Möglichkeit der Leistungsbeförderung nach vier Jahren, nicht mit der Verfassung Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.“

Nach VG Hamburg ist die Verweilzeit eindeutig zu lang, da sie 75 % über der Regelbeurteilungszeit von vier Jahren liegt. Weiter stellt das VG fest, dass diejenigen Beamten benachteiligt werden, die leistungsmäßig im oberen Durchschnitts- oder Gutbereich befinden. Nach VG-Hamburg führt das „von der Polizei praktizierte Modell zu einer immanenten Benachteiligung dieser Beamten.“
Die Beschlüsse sind indes noch nicht rechtskräftig, da die Polizei die Möglichkeit der Beschwerde zum OVG-Hamburg hat.
Wir werden weiter berichten!
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