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Position der GdP zur anstehenden Dienstrechtsreform

Hamburg.

In den kommenden Tagen wird es eine Diskussion über die Dienstrechtsreform geben. Die Dienstrechtsreform bedeutet, dass das Beamtenrecht auf Grundlage der Reform des Tarifrechtes weiterentwickelt wird. Damit ist auch der richtige Zeitpunkt gekommen, die Position der GdP klar und deutlich zu formulieren.

Im Anhang werden die Eckpunkte, die die Position der GdP deutlich macht, dargestellt.



Jürgen Lamp, Geschäftsführer GdP Hamburg



Dienstrechtsreform: Positionen der GdP


Der politische Wille geht dahin, dass mit der Reform des Tarifrechts auch das Beamtenrecht weiter entwickelt wird. Die GdP will sich an diesem Prozess beteiligen. Ihre Vorstellungen spiegelt sie an dem Eckpunktepapier „Neue Wege im Öffentlichen Dienst“.

Die GdP geht bei ihren Überlegungen von folgenden Grundüberlegungen aus:

- das Besoldungs- und Versorgungsrecht bleibt weiterhin bundeseinheitlich geregelt, eine Änderung des Art. 33.5 GG bedarf es nicht;

- die Leistungsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes wird mit dem Reformvorhaben verbessert;

- die Motivation der Beamtinnen und Beamten wird mit der Reform des Beamtenrechts gesteigert.


A. Beamtenrecht

Ø Nach Auffassung der GdP ist das Laufbahngruppenprinzip stärker zu flexibilisieren. Aufstiege von einer Laufbahngruppe in die andere sind zu erleichtern, die entsprechenden Qualifikationsmaßnahmen sind vom Dienstherrn anzubieten und zu ermöglichen. Die Einstiegsebenen sind nach Meinung der GdP für den Bereich der Polizei wie folgt festzulegen:
    Fachhochschulabschluss A 9
    Polizeihochschule (bislang PFA) A 13.

    Dieses Konzept der zweigeteilten Laufbahn ist in Bund und Ländern gleichermaßen anzuwenden.
Ø Nach Ansicht der GdP ist das starre Festhalten am 27. Lebensjahr als frühester Termin für eine Lebenszeitverbeamtung aufzugeben.

Ø Die Arbeitszeit ist entsprechend dem Tarifergebnis vom 09.02.2005 für den Beamtenbereich zu regeln.

Ø Personalentwicklungskonzepte müssen helfen, den Beamten eine Perspektive für das berufliche Fortkommen aufzuzeigen. Die Fort- und Weiterbildung ist zu systematisieren. Die Dienstherren müssen hierzu die entsprechenden Angebote bereitstellen.

Ø Die Lebensarbeitszeit ist grundsätzlich in Bund und Ländern weiterhin auf das 60. Lebensjahr festzusetzen. Auf freiwilliger Basis kann nach Meinung der GdP die vorgezogene gesetzliche Altersgrenze bis zu 3 Jahren hinausgeschoben werden.

Ø Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Beamten müssen im Sinne der gewerkschaftlichen Forderung „Verhandeln statt verordnen“ verbessert werden.


B. Besoldungsrecht

Ø Die Zuordnung der Funktionen zu Ämtern erfolgt auf der Ebene der Länder und des Bundes. Die Ämter im Polizeibereich sind bundeseinheitlich den Besoldungs(Funktions-)gruppen zuzuordnen.

Ø Die Besoldung besteht aus
o den Grundgehältern,
o allgemeine Stellenzulagen,
o spezifische Stellenzulagen,
o Amtszulagen,
o Familienzuschlag (Verheiratetenanteil und Kinderzuschläge)

Ø Die GdP sperrt sich nicht gegen eine Leistungsbezahlung. Die bisherigen Instrumente (Leistungszulagen, Leistungsprämien und Leistungsstufen) konnten im polizeilichen Bereich keine Wirkung entfalten, weil es an transparenten nachvollziehbaren und ausreichend objektivierten Kriterien für eine Leistungsbemessung mangelt. Polizeiliche Arbeit ist Teamarbeit. Daher sperrt sich die GdP gegen eine Leistungsbezahlung, die das Ziel hat, das bisherige Grundgehalt bei einer Novellierung zu unterschreiten. Die GdP sieht hierin den Versuch, die Haushaltskonsolidierung unter dem Deckmantel der Flexibilisierung auf dem Rücken der Beamtinnen und Beamten auszutragen.

Ø Die GdP lehnt in diesem Zusammenhang auch eine Regionalisierung der Besoldung ab. Die bewertete Leistung eines Polizeibeamten muss bundeseinheitlich gleichermaßen bezahlt werden. Bezahlungsbandbreiten führen zu Verwerfungen und demotivieren die eingesetzten Beamten z.B. bei länderübergreifenden Einsätzen.

Ø Die Stellenobergrenzenregelung ist im Rahmen der Realisierung der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG aufzuheben.
Ø Die Polizeizulage ist bis zu einer bundesweiten Umsetzung der zweigeteilten Laufbahn beizubehalten. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage ist wieder herzustellen.


C. Versorgungsrecht

Ø Die GdP bekennt sich zu einer nachhaltigen Beamtenversorgung. Sie sperrt sich angesichts der demografischen Entwicklung nicht gegen eine systemadäquate Übertragung von Sicherungsmaßnahmen im Rentenrecht. Sie wehrt sich jedoch gegen eine Überkompensation von versorgungsrechtlichen Einschnitten unter dem Deckmantel der Wirkungsgleichheit.

Ø Die GdP erwartet im Rahmen der Weiterentwicklung des Versorgungsrechts eine Mitnahmemöglichkeit der erworbenen Versorgungsansprüche. Die bisherige Nachversicherungsbestimmung beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst hält die GdP für unzureichend.

Ø Die Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bzw. Tod während der aktiven Dienstzeit sind abzuschaffen.

Ø Die Versorgungsrücklagen in Bund und Ländern sind weiter zu stärken. Einsparungen im Versorgungsbereich sind zu 100% den Versorgungsrücklagen zuzuführen. Für alle Beamte (neu eingestellte wie vorhandene), sind Beträge an die Versorgungsfonds abzuführen. Die Höhe der Beträge hat sich an versicherungsmathematischen Berechnungen zu orientieren.
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