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GdP führt mit Ver.di gemeinsame Warnstreikaktion durch!

Hamburg.

Am 25.02.2005 führte die GdP mit Ver.di auf dem Rathausplatz in Harburg eine gemeinsame Warnstreikaktion durch. Unsere Kolleginnen und Kollegen verließen 3 Stunden lang ihren Arbeitsplatz, um ihrem Grundrecht auf Durchsetzung ihrer Forderungen (Art. 9 GG) nachzukommen.



Über 400 Kolleginnen und Kollegen erschienen auf dem Rathausplatz in Harburg.

Die Gewerkschaften wollen damit erreichen, dass vom Hamburger Senat und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TDL) die vereinbarte Tarifreform ohne Abstriche übernommen wird.
Neben zahlreichen Grußworten und Solidaritätsadressen aus beteiligten Warnstreikbetrieben und Organisatoren erklärte der Stellvertretende Landesvorsitzende und Tarifexperte, Rolf Thiel, die Solidarität der GdP deutlich heraus.



Koll Thiel erklärt die Solidarität mit Ver.di

Er forderte alle Beschäftigten auf, zu kämpfen und durchzuhalten und erklärte, dass sich die Arbeitgeber darauf einstellen sollen, dass sich die Organisationsbereiche der GdP an möglichen Streikaktionen beteiligen werden.


Rolf Thiel beim Interview mit dem Fernsehsender Hamburg1

Nach 2 Jahren Verhandlungen haben die DGB-Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes ver.di, GEW und GdP mit Bund und Kommunen die Tarifreform ausgehandelt.

Die Länder, auch Hamburg, haben zuerst den Beamtinnen und Beamten das Weihnachtsgeld gekürzt und das Urlaubsgeld gestrichen und die Arbeitszeit verlängert. Dann haben sie den Arbeiterinnen/Arbeitern und Angestellten die Tarifverträge gekündigt und damit den Verhandlungstisch verlassen. Sie behaupten, mit weniger Einkommen und längeren Arbeitszeiten würden die Haushalte konsolidiert und die Arbeitslosigkeit bekämpft.

Das ist nicht nur falsch sondern eine Provokation aller Beschäftigten.
Der Hamburger Senat wird aufgefordert an den Verhandlungstisch zurückzukehren und das Ergebnis für Bund und Kommunen zu übernehmen.


Gute Stimmung mit der Musikgruppe DRUSCHBA - Folksongs, Chansons u.a.


·Kabarett ALMA HOPPE - Ausschnitte aus ihren aktuellen Programmen

Weil es immer wieder bei den Dienststellen zu unterschiedlichen Auffassungen über Streik- bzw. Warnstreikaktionen kommt noch einmal die Erläuterung aus der Rechtssprechung in dieser Angelegenheit:

Bundesarbeitsgericht: Warnstreiks sind zulässig!

Der Streik ist ein Grundrecht zur Durchsetzung unserer Forderungen (Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten. Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb dem/der streikenden Arbeitnehmer/in nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der/die Arbeitnehmer/in braucht keine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht für die Dauer des Streiks nicht.

Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Sie bedürften im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates/ Personalrates. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden besteht nicht.

Für Fragen stehen wir jeder Zeit zur Verfügung.


Jürgen Lamp, Geschäftsführer GdP Hamburg

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