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In der Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei Juli 2009 sind u.a. folgende Themen zu finden...



Redaktion:

Lothar Jeschke (V.i.S.d.P.), Bahndamm 4, 06862 Thießen,

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Die komplette Ausgabe des Landesteils der Deutschen Polizei vom Juli 2009 im PDF-Format


Am 16. Mai 2009 fand der erste Delegiertentag der Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Süd statt.

BEZIRKSGRUPPE Süd - Alles muss auf den Prüfstand!

Am 15. Mai 2009 hatten sich die Delegierten der GdP-Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Ost zur Bezirksgruppenwahl in Dessau-Mosigkau getroffen.

LANDESFRAUENGRUPPE - Wer ist die Neue im Team?

Auf der 4. Landesfrauenkonferenz am 12. und 13. März dieses Jahres wurde ich zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Landesfrauengruppe gewählt.

DIENSTRECHT - Unter der Lupe: Neues Beamtenrecht

Auch in Sachsen-Anhalt soll ein eigenes Landesbeamtenrecht in Kraft gesetzt werden. Noch befindet sich das neue Landesbeamtengesetz auf dem Weg durch die parlamentarischen Instanzen.

BEITRAGSANPASSUNG


BEZIRKSGRUPPE Süd - Bilanz über eine bewegte Zeit

Am 16. Mai 2009 fand der erste Delegiertentag der Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Süd statt. Hintergrund ist der bevorstehende 6. Landesdelegiertentag der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalt am 22. und 23. Oktober 2009

Eineinhalb Jahre nach der Gründung der Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Süd erfolgte die Rechenschaftslegung über eine bewegte Zeit. Wir sind damals mit 1376 Mitgliedern angetreten. Heute sind es noch 1344 Mitglieder. Nicht dramatisch, aber Tendenz fallend. 2007 waren es 291 Senioren, jetzt sind es 331.

Wir haben den Prozess der Strukturreform begleitet. Dies geschah durch GdP-Vertreter in ihrer Funktion als Personalratsmitglieder in den Auswahlgesprächen. Nicht immer fühlten sich Kolleginnen und Kollegen gut vertreten, doch es mussten Kompromisse gefunden werden und mancher Kompromiss ist schmerzlich.

Die Personalratswahlen 2008 konnten wir für uns entscheiden. Wir haben die Zeit der Vorbereitung der Personalratswahlen genutzt, um Kreisgruppen zu bilden. Aus heutiger Sicht stellt sich die Frage: Sind die Kreisgruppen richtig aufgestellt? Sind wir oftmals nur ein Ein-Mann(Frau)-Unternehmen? Wir werden uns bis zum Landesdelegiertentag mit diesem Thema beschäftigen und einen Antrag zur Stärkung der Position der Kreisgruppen einbringen. Nach den Personalratswahlen 2008 wurde die konstruktive Arbeit der GdP-Vertreter in den Personalräten fortgesetzt. Die Beförderungsproblematik und die damit verbundenen Probleme waren und sind zu begleiten. Probleme deshalb, weil es große Unterschiede beim Erstellen der Beurteilungen gibt. Mit Realität und Objektivität hat das wohl nichts mehr zu tun.

Die Arbeitszeitverordnung ist ein weiteres Problem. Es gelingt einfach nicht, einen tragfähigen Kompromiss zu erzielen. Inzwischen wird versucht, aus dem fünften und dem sechsten Entwurf eine neue Arbeitszeitverordnung zu erarbeiten.

Wir haben Landtagspolitiker eingeladen und ein intensives Gespräch mit Bernward Rothe, dem innenpolitischen Sprecher der SPD, geführt. Wir mussten feststellen, dass die Positionen der GdP und der SPD weit auseinander liegen wie z. B. zur Rolle der LBP, zur Personalentwicklung, zur Einstellungspraxis und zur Sonderzahlung. Dem folgte ein Gespräch mit Frank Bommersbach, Mitglied des Innenausschusses, für die CDU.

Dieses Gespräch war nur kurz und wir kamen beim Darstellen der Probleme immer wieder auf die Personalausstattung zurück. Er unterbreitete uns den Vorschlag, den Innenminister einzuladen. Er hat Wort gehalten. Das Treffen findet am 15. Juni 2009 statt.

Wir nahmen das Angebot des Polizeipräsidenten, eine Gesprächsrunde mit den Dienststellenleitern zum Thema Dienstplanung bzw. ein störungsfreies Wochenende im Monat zu organisieren, an. Aus Sicht der Leiter ist dieses Thema, mit Ausnahmen, kein Thema. Ist das wirklich so? Wir wollten die Tarifbeschäftigten bei den Tarifverhandlungen unterstützen. Wir haben es auch getan. Doch die Beteiligung bei den Demos war mehr als mager. Fast immer waren dieselben Kolleginnen und Kollegen zugegen. In Hannover wurden wir durch die Senioren unterstützt und in Magdeburg war das Revier Halle zahlenmäßig gut vertreten.

Warum ist das so? Ich habe keine Erklärung. Sind wir nicht mehr in der Lage, für unsere Interessen zu kämpfen? Werden wir wirklich so gut bezahlt? Wollen wir uns wirklich alles gefallen lassen? Liegen die Defizite bei uns als Bezirksgruppe? So oder ähnlich habe ich die Fragen gestellt. Eine Antwort bekam ich nicht. Vielleicht bekomme ich sie im September zur Vertrauensleuteschulung.

Die letzten Tagesordnungspunkte waren durch die Wahl bzw. die Bestätigung des Bezirksgruppenvorstandes und die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse gekennzeichnet. Im Bezirksgruppenvorstand gibt es eine Änderung, der Kollege Hans Ulrich Kerpal steht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Seine Aufgabe nimmt in Zukunft der Kollege Roland Graf war.

Lothar Faßhauer


BEZIRKSGRUPPE Süd - Alles muss auf den Prüfstand!

Am 15. Mai 2009 hatten sich die Delegierten der GdP-Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Ost zur Bezirksgruppenwahl in Dessau-Mosigkau getroffen. Diese Wahl sollte die Weichen für den Landesdelegiertentag der GdP im Oktober 2009 stellen.

Im Tätigkeitsbericht, den der Vorsitzende der Bezirksgruppe, Kollege Bernd Dudka, hielt, spiegelte sich die Arbeit in den letzten Jahren wider. Besonders hervorgehoben wurde der Erfolg der letzten Personalratswahlen, den die Gewerkschaft der Polizei erzielte. Außer im Polizeirevier Dessau-Roßlau, stellt sie alle Vorsitzenden und in allen Dienststellen erlangte sie die Mehrheit. Da dieser Erfolg mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden war, galt ein besonderer Dank allen Verantwortlichen und Wahlhelfern. In den folgenden Diskussionsbeiträgen der Delegierten wurde die Qualität unserer Gewerkschaftsarbeit näher beleuchtet. Kollege Peter Lembke (Seniorenvertreter) brachte die gute Zusammenarbeit mit dem Bezirksgruppenvorstand zum Ausdruck, insbesondere die Arbeit mit Kollegen Michael Hoffmann – Kreisgruppenvorsitzender der Kreisgruppe Wittenberg. Kollege Volker Kaatz kritisierte aber auch die oftmals fehlende Sacharbeit. Es ist immer noch nicht ersichtlich, wo wir uns in Positionen, Auffassungen und in der Gewerkschaftsarbeit von anderen Berufsvertretungen unterscheiden. Warum soll die GdP in Personalvertretungen gewählt werden, was macht unsere Arbeit aus? Hat es bis jetzt spürbare Veränderungen in der Gewerkschafts- und Personalratsarbeit gegeben? Was ist anders geworden?

Norbert Dieke brachte zum Ausdruck, dass wir kompetente Kolleginnen und Kollegen in unseren Reihen haben. Es gilt nun, dieses Potenzial richtig zu nutzen, damit Fachkompetenz das Maß aller Dinge ist. Die Arbeit in den Fachausschüssen ist dabei ein unverzichtbares Mittel, um gerade bei der Evaluierung der Polizeistrukturreform die Meinung der GdP zu verdeutlichen. Hierzu sollen insbesondere verschiedene Anträge an den Landesdelegiertentag genutzt werden, um Ziele für die kommende Zeit abzustecken.

Danach wurde die Wahl für den neuen Bezirksgruppenvorstand der Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Ost durchgeführt.

Als neue Vorsitzende der Bezirksgruppe wurde Nancy Emmel (Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld) gewählt. Als Stellvertreter der Bezirksgruppe wurde Bernd Dudka (Polizeirevier BAB/SVÜ) gewählt. Als Kassiererin wurde Sybille Elstner (Polizeirevier Anhalt-Bitterfeld) gewählt. Als Schriftführer wurde Norbert Dieke (Polizeirevier Wittenberg) gewählt.

Weiterhin wurden die Stellvertreter der einzelnen Funktionen, die Mitglieder der einzelnen Fachausschüsse und die Delegierten zum Landesdelegiertentag gewählt.

Ein angenehmer Nebeneffekt: Wir erfüllen damit auch eine Forderung der Landesfrauenkonferenz der GdP, Frauen in verantwortliche Positionen innerhalb der GdP zu wählen.

Einhellig vertraten alle Delegierten die Auffassung, wieder mehr die Sachthemen in der Gewerkschaftsarbeit, wie

  1. die Beurteilungs- und Beförderungsproblematik,
  2. die Tarifpolitik,
  3. die Auswirkungen der Polizeistrukturreform sowie
  4. die Arbeitszeiten in der PD ST Ost
auf die Tagesordnung zu setzen, um konstruktive Vorschläge und Handlungsanleitungen zu erarbeiten, um die dienstlichen Leitungen zu unterstützen.

Der Vorsitzende des Stufenpersonalrates und stellvertretender Vorsitzender der Bezirksgruppe Sachsen-Anhalt Ost, Kollege Bernd Dudka, hat es zu Beginn dieser Legislaturperiode treffend formuliert, wenn er meinte, dass wir nur zwei Jahre Zeit haben, um unser Profil als GdP zu schärfen. Denn wir haben bereits im Frühjahr 2010 wieder Personalratswahlen, aber dann für eine Legislaturperiode von fünf Jahren. Alles und jeder muss bis dahin auf den Prüfstand gestellt werden. Es zählt dann nur Geeignetheit, Fachkompetenz und Notwendigkeit. Von dieser kritischen Prüfung und Bewertung der Arbeit der GdP in unserer Polizeidirektion ist nichts und keiner ausgenommen.

Dazu brauchen wir die Meinung aller Mitglieder der GdP. Egal wie kritisch und unangenehm sie ist. In Zeiten des Personalabbaus (Demographie), geringerer finanzieller Zuweisungen für die Landespolizei (Finanzkrise) und stetig sinkender Motivation (innere Kündigung) brauchen wir als größte Berufsvertretung in der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt Antworten und neue Ansätze für die Gewerkschaftsarbeit der GdP.

Nancy Emmel,


LANDESFRAUENGRUPPE - Neugierig auf die GdP-Arbeit

Auf der 4. Landesfrauenkonferenz am 12. und 13. März dieses Jahres wurde ich zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden der Landesfrauengruppe gewählt.

Zu meinen Aufgaben gehören die ständige Vertretung der Vorsitzenden, Viola Wölfer, sowie die Zusammenarbeit mit dem Landesfrauenausschuss des DGB und die Gleichstellungspolitik. Mein Name ist Beate Berndt; 1992 habe ich meine Ausbildung zur Polizeivollzugsbeamtin an der Polizeischule in Aschersleben begonnen. Seit dem Jahr 2000 bin ich im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel im Reviereinsatzdienst tätig. Die Aufgaben sind sehr vielseitig, wie z. B. Unfälle aufnehmen, Strafanzeigen schreiben, Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen durchführen und wenn die Hundertschaft aufgerufen wird, in den Einsatz fahren. Wer kennt das nicht …?

Im Nebenamt bin ich für die Sport- und Schießausbildung verantwortlich. Seit 2007 bin ich Mitglied im örtlichen Personalrat des Polizeireviers Altmarkkreis Salzwedel. Weiterhin wurde ich zur ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten gewählt. Mitglied in der GdP bin ich seit meiner Ausbildungszeit, ohne tatsächlich aktiv werden zu wollen. Auf einer GdP-Veranstaltung bekam ich Einblicke in die vielschichtige Arbeit der Gewerkschaft und das machte mich aufmerksam und neugierig. Das Angebot, mich aktiv in die Landesfrauengruppe einzubringen, nahm ich an und arbeite nun seit 2005 im Vorstand der Landesfrauengruppe mit.

In meiner jetzigen Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte muss ich feststellen, dass der Aufgabenbereich einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten durch das Frauenfördergesetz sehr eingeschränkt ist. Uns fehlen für den Polizeibereich hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, denn deren Aufgaben sind umfangreicher und die Einflussmöglichkeiten wesentlich größer. Ebenfalls stellte ich durch meine Arbeit als ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte fest, dass wir an Personalentscheidungen nicht beteiligt werden, da wir als gewählte Vertreterinnen zwar ein Anwesenheitsrecht für die örtlichen Personalratssitzungen haben, nicht aber für die Stufenpersonalratssitzungen, bei denen die Personalentscheidungen getroffen werden.

Auf der 4. Landesfrauenkonferenz haben die Delegierten dazu Anträge für den 6. Ordentlichen Landesdelegiertentag beschlossen, bei deren Verwirklichung werde ich mich mit einbringen.Meine Aufgabe in der Zusammenarbeit mit dem DGB sehe ich in der Verbesserung der Informationen vom und zum DGB, sowie in der Unterstützung und Hilfe zur Verbesserung der Situationen von Frauen im Polizeibereich.

Um diese Aufgaben zu erfüllen und umzusetzen, benötigen wir allerdings viele Mitstreiterinnen. Ich würde mich freuen, euch bei den nächsten Veranstaltungen der Landesfrauengruppe begrüßen zu können.

Beate Berndt


DIENSTRECHT - Unter der Lupe: Neues Beamtenrecht

Auch in Sachsen-Anhalt soll ein eigenes Landesbeamtenrecht in Kraft gesetzt werden. Noch befindet sich das neue Landesbeamtengesetz auf dem Weg durch die parlamentarischen Instanzen. Sybille Staliwe hat die wesentlichsten Punkte für die Leser der „Deutschen Polizei“ einmal analysiert.

„Das Beamtenrecht im Wandel des Föderalismus …“ Auf Deutsch: Das Beamtengesetz soll geändert werden. Die bisherige Altersgrenze 65 und die besondere Altersgrenze 60 Jahre für Polizei (bisher § 120), Feuerwehr (Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst) und Justizvollzugsdienst werden unverändert beibehalten.

Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind grundlegend neu geordnet worden.

Die Befugnis zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter in den Ländern ist mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung den Ländern übertragen worden.Der Bund hat mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechtes der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch gemacht und mit diesem Gesetz die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt.

Ziel der Landesregierung beim vorliegenden Gesetzentwurf ist zum einen die Anpassung der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt an das geänderte Bundesrecht. Zum anderen ist durch eingeräumte Gestaltungsspielräume und der neuen Gesetzgebungskompetenz das öffentliche Dienstrecht in Sachsen-Anhalt weiterzuentwickeln.

Im Mittelpunkt der Änderungen im Beamtengesetz steht die Neugestaltung des Laufbahnrechts.

Sachsen-Anhalt will eine Verringerung auf zwei Laufbahngruppen, vergleichbar dem Mustergesetz der norddeutschen Küstenländer. Die klassische Einteilung der Laufbahngruppen in einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst soll abgeschafft werden. Die Laufbahngruppe 1 umfasst die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes. Durch die Unterteilung in nur noch zwei Laufbahngruppen (Zugang ohne bzw. mit Hochschulabschluss) wird die berufliche Fortentwicklung, die bisher nur im Rahmen des regulären Aufstiegs möglich war, innerhalb der Laufbahngruppen erleichtert. Dies soll insbesondere der Arbeitsmotivation der Beschäftigten dienen und eröffnet u. a. dem Dienstherrn die Möglichkeit, aus dem vorhandenen Personalbestand Bedienstete für die notwendige Besetzung höherwertiger Dienstposten zu gewinnen.

Die Neugestaltung des Laufbahnrechts beruht auf folgenden Grundsätzen:

    Siehe § 13 neu (Laufbahn)
    • Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,
    • Flexibilisierung durch Erhöhung der Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht,
    • stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellung und beruflicher Entwicklung,
    • Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität und
    Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt. Eckpunkte des neuen Landesbeamtengesetzes sind:
    • Zusammenfassung der bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zukünftig nur noch zwei Laufbahngruppen (Laufbahngruppe 1 und Laufbahngruppe 2),
    • Gleichstellung der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen mit den durch einen Vorbereitungsdienst geprägten Regellaufbahnen,
    • Verzicht auf einen formalen Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppen,
    • stärkere Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens in Bezug auf die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppen,
    • Erleichterung der Einstellung im ersten Beförderungsamt bei entsprechender Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
    • Vereinheitlichung der Probezeit auf drei Jahre bei gleichzeitiger Erhöhung der Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit,
    • Übernahme der bundeseinheitlichen Regelungen des Beamtenstatusgesetzes zur länderübergreifenden Körperschaftsumbildung und
    • Beibehaltung der gesetzlichen Altersgrenzen und Antragsaltersgrenzen.
Hier nur einige Auswirkungen der Neuerungen – Auszüge (verkürzt) aus der vorliegenden Begründung der Landesregierung zum vorliegenden Gesetzesentwurf.

Siehe § 20 neu (Probezeit)
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit setzt weiterhin die Bewährung in einer Probezeit voraus (siehe § 10 BeamtStG). Wenn sich die Beamtin oder der Beamte bereits in einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn bewährt hat, dann müsse keine darüber hinausgehende Probezeit abgeleistet werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist die Beamtin oder der Beamte zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Die bisherige Mindestaltersgrenze „Vollendung des 27. Lebensjahres“ zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit und das Rechtsinstitut „zur Anstellung“ entfällt.

Eine Verkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen ist dann nicht mehr möglich. Eine Beförderung wegen weit überdurchschnittlicher Leistungen nach Beendigung der Probezeit ist aber bereits
vor Ablauf eines Jahres zulässig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2). Ferner ist unter den Voraussetzungen des § 19 Satz 2 und 3 die Einstellung im ersten Beförderungsamt möglich.

Siehe § 21 neu (Dienstliche Beurteilung)
Mit Satz 1 wird die grundsätzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten gesetzlich verankert, um einheitliche Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Mobilität und Fortkommen zu gewährleisten. Des Weiteren ist nach Satz 2 auch eine anlassbezogene Beurteilung zulässig.

Das Nähere zum Beurteilungsverfahren und zu Ausnahmen von der Beurteilungspflicht bestimmen die obersten Dienstbehörden durch Beurteilungsrichtlinien in Form von Verwaltungsvorschriften. Gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis ergeben sich keine Änderungen.

Siehe § 24 neu (Aufstieg)
Die Vorschrift regelt den (Laufbahngruppen-) Aufstieg. Als Folge der Reduzierung der Anzahl der Laufbahngruppen findet der Aufstieg dann nur noch zwischen den Laufbahngruppen 1 und 2 statt. Der bisherige Aufstieg vom einfachen in den mittleren Dienst und vom gehobenen in den höheren Dienst entfällt.

Neben dem prüfungsgebundenen Regelaufstieg soll künftig ein Verwendungsaufstieg für erfahrene Beamtinnen und Beamte möglich sein.

Siehe § 46 neu (Begrenzte Dienstfähigkeit) (Siehe § 42 a alt) keine Änderung
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sollte abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amts die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Also teildienstunfähig mit der Voraussetzung, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist.

Siehe § 55 neu (Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten)
§ 47 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG eröffnet die Möglichkeit, neben den in den Sätzen 1 und 2 dieser Bestimmung bereits genannten durch Landesrecht weitere Handlungen festzulegen, die bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelten.

Nummer 1 entspricht im Wesentlichen, ergänzt um die Fälle einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis bei begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 29 Abs. 3 BeamtStG, dem bisherigen § 77 Abs. 2 Nr. 4. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte vorgesehen.

Nummer 2 erklärt nunmehr auch die Verletzung der in § 29 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BeamtStG normierten Pflichten zu Dienstvergehen. § 29 Abs. 4 BeamtStG verpflichtet wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte erstmals, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Einer möglichen Reaktivierung vorgelagert ist die Pflicht nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Ohne eine entsprechende disziplinarrechtliche Sanktionierungsmöglichkeit könnte dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ im Bedarfsfalle nicht die gebotene Geltung verschafft werden.

Siehe § 63 neu (Arbeitszeit)
Neu geregelt wird, dass Beamtinnen und Beamte im Umfang von bis zu einem Achtel ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat Mehrarbeit zu leisten haben, ohne dass ein Ausgleich (in Freizeit oder als Mehrarbeitsvergütung) stattfindet. Für vollbeschäftigte Beamtinnen und vollbeschäftigte Beamte bedeutet dies im Ergebnis keine Änderung. Sie haben nach wie vor bis zu fünf Stunden im Monat Mehrarbeit ohne Ausgleich zu leisten. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und teilzeitbeschäftigte Beamte sind hierzu nunmehr nur noch entsprechend des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet. Hierdurch wird die in der bisherigen Regelung enthaltene Benachteiligung insbesondere von Beamtinnen vermieden (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 – C-285/02).

Siehe § 65 neu (Teilzeitbeschäftigung
und Beurlaubung aus familiären Gründen) Die Vorschrift regelt die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen. Die Formulierung „ist zu bewilligen“ hat zur Konsequenz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf diese Teilzeitbeschäftigung besteht, es sei denn, diesem Verlangen stehen zwingende dienstliche Gründe des Dienstherrn entgegen. Die mit „zwingend“ bezeichneten dienstlichen Gründe müssen von einem solchen Gewicht sein, dass eine weitere Vollzeitbeschäftigung unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherstellen zu können. Der Mindestarbeitszeitumfang bei Teilzeit aus familiären Gründen muss ein Viertel der wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Die Höchstdauer von Beurlaubung und unterhältiger Teilzeit wird separat in § 68 geregelt. Die Höchstdauer aller in den §§ 65 und 67 genannten Teilzeit- und Beurlaubungsvarianten darf zusammen 17 Jahre nicht überschreiten. Dabei werden jedoch nur Zeiten einer Teilzeit mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit für die Ermittlung des Gesamtzeitraums berücksichtigt. Eine unterhälftige
Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit ist bei der Ermittlung des Gesamtzeitraums nicht mit zu zählen. Die Höchstdauer wurde dabei von bisher 12 auf 17 Jahre angehoben, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. In den Fällen des Altersurlaubs gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 in Kombination mit den verschiedenen Teilzeit- und Beurlaubungsarten beträgt die Höchstdauer ebenfalls 17 Jahre.

Siehe § 67 neu (Urlaub ohne Dienstbezüge)
Die Vorschrift regelt die Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Er ermöglicht die „voraussetzungslose Beurlaubung“ (Nummer 1) und den sog. „Altersurlaub“ ab 50 (Nummer 2) (früher ab 55) für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen. Sie sind vorrangig Instrumente für Bereiche, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht für Bereiche, in denen Stellenüberhänge abgebaut werden sollen.

Die Beurlaubung nach Nummer 1 darf insgesamt nicht länger als sechs Jahre dauern.

Eine Beurlaubung nach Nummer 2 kann frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt werden und muss sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken.

Siehe § 68 neu (Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit)
In dieser Vorschrift wird die Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit jeweils allein und in Kombination miteinander geregelt. Eine zeitliche Begrenzung ist erforderlich, da es sich bei der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung ebenso wie bei der Beurlaubung um Ausnahmen vom Regeltypus des Vollzeitbeamtenverhältnisses handelt. Die Höchstdauer ist so gewählt, dass im Regelfall die aktive Dienstzeit gegenüber Freistellungszeiten überwiegt und Artikel 33 Abs. 5 GG beachtet wird.

Die Höchstdauer aller in den §§ 65 und 67 genannten Teilzeit- und Beurlaubungsvarianten darf zusammen 17 Jahre nicht überschreiten. Dabei werden jedoch nur Zeiten einer Teilzeit mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit für die Ermittlung des Gesamtzeitraums berücksichtigt. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit ist bei der Ermittlung des Gesamtzeitraums nicht mit zu zählen. In den Fällen des Altersurlaubs gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 in Kombination mit den verschiedenen Teilzeit-und Beurlaubungsarten beträgt die Höchstdauer ebenfalls 17 Jahre.

Siehe § 107 neu (Polizeidienstunfähigkeit)
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 119 Abs. 1 und definiert die Polizeidienstunfähigkeit.

Siehe § 120 neu (Heilfürsorge)
Neu aufgenommen wird die klarstellende Regelung, dass Heilfürsorge auch während der Elternzeit gewährt wird. Auszug:

  • DGB/GdP äußern die grundsätzliche Kritik, dass das derzeitige Beurteilungssystem nicht geeignet ist, die maßgebliche objektive Grundlage für Entscheidungen wie z. B. Beförderungen zu sein.

Stellungnahme der Landesregierung hierzu:

Keine Berücksichtigung.Die dienstliche Beurteilung bildet die Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierten Personalentscheidungen des Dienstherrn. § 21 will dieses bedeutsame Instrument nunmehr gesetzlich verankern.

  • DGB/GdP fordern außerdem, die Regelung einer entschädigungs- und vergütungsfreien Mehrarbeit zu streichen. Dies widerspreche dem Grundsatz „gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit“.

Stellungnahme der Landesregierung hierzu:

„Keine Berücksichtigung. Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, bis zu einem Achtel ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat ohne Ausgleich Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt, ist angemessen und verhältnismäßig. Beamtinnen und Beamte werden alimentiert; die gewährte Besoldung ist keine Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung.“!!!!

  • DGB/GdP fordern die Streichung der jeweiligen Höchstdauer bei Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit.

Keine Berücksichtigung durch die Landesregierung.

Zu § 87 Abs. 3 (Einsichtnahme in Personalakten)

  • DGB/GdP regen die Aufnahme einer Regelung an, die den Beamtinnen und Beamten einen Rechtsanspruch auf Überlassung eines Ausdruckes der automatisch gespeicherten Personalaktendaten entsprechend der geltenden Rechtslage zusichert.

Wird durch die Landesregierung berücksichtig und eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Zu § 119 (Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen)

  • DGB/GdP fordern die Übernahme der hälftigen Kosten, falls sich Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Keine Berücksichtigung durch die Landesregierung.

Koll. Uwe Petermann war am 30. 3. 2009 zur Anhörung im Innenausschuss des Landtages. Die ÖD-Gewerkschaften im DGB hatten sich auf eine gemeinsame Stellungnahme im Vorfeld verständigt, die auch den Abgeordneten zur Verfügung stand. In der Anhörung nahmen die Vertreter des DGB, der GEW, von ver.di und der GdP zu einzelnen Fragen Stellung. Uwe Petermann begrüßte in seiner Stellungnahme die Beibehaltung der Altersgrenze (§ 39 bzw. § 106), insbesondere für die Polizeivollzugsbeamten. Die psychischen und physischen Belastungen rechtfertigen diese Altersgrenze im besonderen Maße. Im Weiteren ging er auf die Notwendigkeit einer begrenzten Dienstfähigkeit für Polizeivollzugsbeamten (§ 46 bzw. § 107) und die Übergabe der Untersuchungsergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung (§ 49) ein.

Als völlig weltfremd bezeichnete er die Beibehaltung der „5-Stunden-Regelung“ im § 63, die die Beamten ohne Anrechnung auf ihr Arbeitszeitkonto erbringen müssten.

Nach dem Hinweis, dass der Umgang mit den Heilfürsorgeakten ebenfalls im § 85 geregelt werden sollten, ging Koll. Uwe Petermann auf die Ausführungen des Präsidenten des Landesrechnungshofes ein. Dieser hatte in seinen Ausführungen zum wiederholten Maße die Einführung eines Sachbezuges in der Heilfürsorge gefordert. Zuletzt hatte das MI im Mai 2008 geplant, 1,4 Prozent der Nettobesoldung von allen Polizeivollzugsbeamten als Beitrag für die Heilfürsorge zu kassieren. Nach heftigen Protesten zog das MI diese Überlegungen damals zurück. Auch heute wird die Erweiterung der Beteiligung an der Heilfürsorge durch die GdP scharf kritisiert. Uwe Petermann wies im Innenausschuss den neuerlichen Angriff auf die Heilfürsorge zurück.

Sybille Staliwe


BEITRAGSANPASSUNG

Beginnend mit der Zahlung der Bezüge für den Monat Juli 2009 werden, gemäß des Beschlusses eines Gesetzesentwurfs über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010, rückwirkend ab 1. März 2009, die Dienst- und Versorgungsbezüge ausgezahlt:

1. März 2009

    • Erhöhung der Grundgehaltssätze um einheitlich 40 Euro und danach lineare Erhöhung um 3 Prozent
    • Erhöhung des Familienzuschlages, der Amtszulage und der allgemeinen Stellenzulage um 3 Prozent
    • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um 60 Euro
1. März 2010
    • Erhöhung der Grundgehaltssätze (auch des Anwärtergrundbetrages), des Familienzuschlages, der Amtszulage und der allgemeinen Stellenzulage um 1,2 Prozent
Gemäß Beschlusslage der GdP werden analog der Bezügeerhöhungen die Mitgliedsbeiträge angepasst. Die Anpassung erfolgt somit erst zum 1. Juli 2009. Eine rückwirkende Anpassung zum 1. März 2009 erfolgt nicht. Eine satzungsgemäße Beitragszahlung bleibt jedoch gewährleistet. Die weitere Anpassung erfolgt zum 1. März 2010.

An dieser Stelle möchte ich darauf aufmerksam machen, dass jedes Mitglied selbst verantwortlich ist, seine persönlichen Veränderungen, dazu gehören Besoldungsgruppe (bei Beförderungen), Wohnortwechsel, Altersteilzeitbeginn, wenn möglich auch Wechsel der Dienststelle, an das Landesbüro zu melden.

Die Veränderungen können auch über den internen Bereich auf der Homepage der GdP oder per E-Mail übermittelt werden. Weiterhin stehen die Vertrauensleute oder Vorstände der Bezirksgruppen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Vera Ruppricht


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