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Die gute Nachricht...

Erster GdP-Teilerfolg für Ruhestandsbeamte in Sachsen-Anhalt!

"Gut, dass es uns gibt!"

Magdeburg.

Nach einer Information des Finanzministerium, ist dieses nun doch bereit, teilweise das Urteil des BVerwG zum § 14a BeamtVG anzuerkennen.

Nach langem Kampf und zähem Ringen der GdP um die Erhöhungsgrundlage für den § 14a Beamtenversorgungsgesetz, ist das Finanzministerium seit dem 6. November 2007 vorerst bereit, zumindest für einen Teil der Ruhestandsbeamten im Land die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes von 2005 anzuerkennen und endlich die höheren finanziellen Ansprüche zu zahlen.
Demnach haben jetzt erst einmal die Beamten, die mit 35 % ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge über der amtsunabhängigen Mindestversorgung (65% aus der Besoldungsgruppe A 4 + 30,68 EUR) also über einem Betrag von ca. 1196,44 EUR liegen, eine höhere Ruhegehaltszahlung und ggf. Nachzahlungen zu erwarten.
Bisher wird und wurde bundesweit nur das erdiente Ruhegehalt mit dem § 14a Beamtenversorgungsgesetz vorübergehend erhöht.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte aber zugunsten der Ruhestandsbeamten entschieden, dass nicht nur das erdiente Ruhegehalt zu erhöhen ist, sondern dass die Beamten einen Anspruch auf 35 % Mindestversorgung haben und das dann auch diese Mindestversorgung von 35 % mit den Ansprüchen aus dem § 14 a zu erhöhen ist.

Nun erst recht!
Für alle anderen Betroffenen, die der amtsunabhängigen Mindestversorgung unterliegen, sind zur Zeit weitere Verfahren an den Verwaltungsgerichten des Landes anhängig. Leider gibt es dazu noch keine Entscheidungen.
Die GdP wird nicht ruhen, bis alle Ruhestandsbeamten endlich ihr zustehendes Ruhegehalt erhalten.
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