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Wir setzen uns zur Wehr

Sachbezug - Nicht mit uns!

Schreiben an den Minister

Magdeburg.

Nach dem der Innenminister seine Pläne zum Sachbezug und zu einer Kostendämpfungspauschale vorgestellt hat, wendet sich die GdP mit diesem Schreiben gegen diese Pläne.

Sehr geehrter Herr Minister,
am 9.10.2013 informierten Sie mich über die beabsichtigte Einführung eines Sachbezuges. Damit soll zum 01.01.2014 für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Heilfürsorge eine weitere Belastung von 0,8% des Grundgehaltes eingeführt werden.

Die GdP lehnt diesen Vorschlag als indiskutabel ab.

Dieser Vorschlag reiht sich in die bisherigen Verschlechterungen in der Besoldung ein. Die Beamten der Landespolizei werden den Eigenbeitrag als Gehaltskürzung erkennen, der neben

    • der nahezu vollständig erfolgten Abschaffung der Sonderzuwendungen,
    • dem Ausbleiben regelmäßiger Beförderungen,
    • der Absenkung des Versorgungsniveaus,
    • dem Wegfall der Dynamisierung in der Polizeizulage,
    • der verzögerten Übernahme des Tarifergebnisses für die Beamten
den besonderen Belangen des Polizeiberufes keine Rechnung trägt.

Die Einführung eines Sachbezuges fügt sich nahtlos in das bisher vom Dienstherrn gezeichnete Bild ein, die Haushaltssanierung vor allem auf dem Rücken der Beamtinnen und Beamten auszutragen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass der letzte Tarifabschluss nur mit halbjährlicher Verzögerung umgesetzt wurde, nicht akzeptabel. Die Beamtinnen und Beamten werden damit noch weiter von der

allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt.

Die Heilfürsorge wird bisher wegen der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeiberufes als notwendig angesehen. Die gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeiberuf, die besonderen berufsimmanenten Risiken sind nicht nur geblieben, sie sind sogar erheblich gestiegen.

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 1986 deutlich gemacht, dass Heilfürsorge Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Im Abgleich zu anderen Beamtengruppen, so das Gericht, ist die Heilfürsorge die umfassendste Form der Fürsorge im Krankheitsfall. Sie dient dazu, das erhöhte Risiko, dem die Polizeibeamten ausgesetzt sind, zum Teil dadurch auszugleichen, dass ihnen die Vorsorge für Krankheitsfälle abgenommen wird. Dies ist eine bewusste finanzielle Besserstellung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Vollzugsdienstes (OVG Hamburg, Urteil vom 19.12.86 - OVG Bf I 89/85 - ZBR 1988 S. 95).

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird verkannt, dass schon jetzt die Höhe der Alimentation nicht den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entspricht, so dass weitere Kürzungen, die sich auf die Höhe der Alimentation auswirken, verfassungsrechtlich eben nicht mehr zulässig sein können.

Mittlerweile haben Verwaltungsgerichte festgestellt, dass die Besoldung insgesamt in den Jahren 2008 bis 2010 ca. 25% bis 30 % hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben ist. Seither ist keine Besoldungserhöhung erfolgt, die in der Lage gewesen wäre, diesen Abstand zu verringern. Jegliche neue Belastungen, die sich auf die Alimentation auswirken, verbieten sich daher. Sie stellen sich als verfassungswidrig dar.

Im übrigen kritisiert die GdP ebenfalls die Einführung einer Kostendämpfungspauschale heftig und lehnt diese ab. Genauer betrachtet bedeutet diese Kostendämpfungspauschale ähnlich wie die Einführung des Sachbezuges nicht mehr und nicht weniger als eine weitere Kürzung des Realeinkommens der Beamtinnen und Beamten.

Die Begründung, dass „eine Kostendämpfungspauschale (bzw. einen Selbstbehalt) haben bisher neun Bundesländer eingeführt“ mag zwar formal richtig sein, geht aber in der Sache völlig daneben. In der Mehrzahl dieser Bundesländer werden z.B. immer noch Sonderzuwendungen gezahlt. Schon dieses Beispiel macht deutlich, dass dieser Vergleich völlig hinkt.

Wir fordern Sie daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass beide Vorschläge zurückgenommen werden.

Im Auftrag
Uwe Petermann


Hier gibt es das Schreiben an den Innenminister als PDF-Datei

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