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TARIFRECHT

Steuerfreibeträge bei Abfindung gestrichen

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Magdeburg.

Immer wieder fragen Kolleginnen und Kollegen aus dem Tarifbereich an, inwieweit bei ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst und der Zahlung von Abfindungen bzw. beim Ausscheiden nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages Steuerzahlungen an das Finanzamt anfallen.

Seit 2006 hat der Gesetzgeber in dieser Hinsicht umfangreiche Veränderungen vorgenommen. Diese werden nachfolgend kurz dargestellt.
Bis zum 31. Dezember 2005 waren Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, nicht voll zu versteuern. Die Freibeträge von Abfindungen gemäß § 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) betrugen:

• 7.200 Euro ohne Begrenzung von Lebensalter und Dienstjahren

• 9.000 Euro bei vollendetem 50. Lebensjahr und mindestens 15. Dienstjahren

• 11.000 Euro bei vollendetem 55. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahren

Diese aufgezeigte Regelung gilt noch für solche Ansprüche auf Abfindung bzw. auf Zahlung aus Altersteilzeitverträgen, wenn der Grund für die Zahlung der Ansprüche vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und wenn diese Abfindung den Arbeitnehmern noch vor dem 1. Januar 2008 zufließt! Gleiches gilt auch bei Abfindungen wegen Gerichtsentscheidungen, die noch vor dem 1. Januar 2006 getroffen worden sind bzw. Klagen, die am 31. Dezember 2005 anhängig waren, aber noch nicht entschieden worden sind. Ab dem 1. Januar 2008 entfallen die bisherigen Steuerfreibeträge, welche nach dem Lebensalter und nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt waren. Zukünftig wird es so sein, dass rund 25 Prozent von der Summe an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Auch für diese Kolleginnen und Kollegen, die einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach der „Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit“ vom 20. Juni 2001 abgeschlossen haben, der die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente (vor dem 65. Lebensjahr) ohne Rentenminderung beinhaltet, gelten die neuen Regelungen.

Zur Vermeidung der Rentenminderung zahlt der Arbeitgeber einen Beitragsaufwand zum Ausgleich direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger. Dieser Ausgleichsbeitrag unterliegt ebenso wie eine Abfindung der Versteuerung nach § 3 Nr. 9 EStG.

Auch bei der Versteuerung dieses Rentenausgleichsbeitrags entfällt ab dem 1. Januar 2008 die bisherige Regelung hinsichtlich der bestehenden Freibeträge. Im Regelfall wird es so sein, dass das Land Sachsen-Anhalt für betroffene Beschäftigte, die mit Erreichen des 60. Lebensjahres in Rente gehen, einen durchschnittlichen Betrag von etwa 40.000 Euro an den Rentenversicherungsträger zahlt.

Dieser ist jedoch von dem Beschäftigten zu versteuern. Der zu zahlende Steuerbetrag l wird von der verbleibenden Entgeltzahlung an den Beschäftigten abgezogen. Das kann bei einer durchschnittlichen Rentenabminderungszahlung von 40.000 Euro bis zu 10.000 Euro betragen.

Die betroffenen Beschäftigten sind gut beraten, wenn sie sich rechtzeitig auf die entsprechende Steuerzahlung bzw. auf die vorzeitige Einstellung ihrer Gehaltszahlung durch das Land Sachsen-Anhalt einrichten. Jeder betroffene Beschäftigte sollte davon ausgehen, dass er eventuell vier Monate vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres kein Entgelt mehr ausgezahlt bekommt. Die genaue Höhe der Steuerzahlung hängt von den individuellen Bedingungen des steuerpflichtigen betroffenen Beschäftigten ab. Bereits durch die Wahl unterschiedlicher Steuerklassen, kann es auch zu veränderten Steuerzahlungen kommen.

Im Einzelfall empfehlen wir daher, sich an kompetente Ansprechpartner zu wenden, Hilfe geben euch auch die Vorstände der Bezirksgruppen und das Landesbüro. Hier sind auch die in der Anmerkung aufgeführten Formulare zu erhalten, bzw. sie sind auch auf der Homepage der GdP hinterlegt.

Anmerkung:

Zudem kann man sich mit den dazu vorgesehenen Formularen genaue Auskünfte einholen. Das Formular V 020 kann an die zuständige Bezügestelle geschickt werden, um die Höhe der Zahlung eintragen zu lassen. Dieses ausgefüllte Formular kann dann zusammen mit dem Formular V 300 zur Rentenversicherung nach Berlin geschickt werden. Von dort erhält man die genaue Auskunft über die Höhe der zukünftigen Rente und der Einmalzahlung. Diese Auskünfte können dem Steuerberater vorgelegt werden, der daraufhin die Höhe der Steuerzahlung errechnen kann.

Es ist ratsam, zum Ausfüllen der Formulare die zuständige Rentenkasse aufzusuchen.

V0210 Auskunft Rentenversicherung.pdfV0300 Fragebogen.pdf

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