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Rentenrecht

Durch die Anrechnung des Verpflegungsgeldes zu höheren Renten!?

Magdeburg.

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06) über die Einbeziehung von Zulagen wie der Jahresendprämie in das Entgelt nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) gab es auch für ehemalige Volkspolizisten die Frage und vor allem die Hoffnung, dass auch das Verpflegungsgeld bei der Ermittlung des Entgeltes berücksichtigt wird.

In Gesprächen mit dem Dienstherrn führte dieser aus, dass aus der o. a. Entscheidung nicht abgeleitet werden kann, dass alle im Zusammenhang mit einem DDR-Beschäftigungsverhältnis stehenden „Geldzuflüsse“ – wie z. B. das Verpflegungsgeld automatisch rentenrelevante Verdienste i. S. d. AAÜG darstellen.
Dies zeigten auch die zu dieser Thematik nach dem o. g. Urteil ergangenen unterschiedliche Rechtsprechungen, so z. B. vom Sozialgericht Leipzig (Urteil vom 28. Juli 2010, S 24 R 1318/08).

Allerdings gab es am 22. November 2012 fünf Urteile1 des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, in denen das LSG feststellte, dass das gezahlte Verpflegungsgeld und der Reinigungszuschuss doch Arbeitsentgelte i.S. des AAÜG sind.

Wegen des Fehlens einer gefestigten Rechtsprechung bedarf es also noch einer ausdrücklichen höchstrichterlichen Klärung, ob diese Zahlungen, die im DDR-Versorgungsrecht keine Bedeutung für die Alterssicherung hatten, jetzt Renten erhöhend wirken.

Um nach einem positiven Urteil, möglichst rasch und vor allem rückwirkend von diesem Urteil zu profitieren, empfehlen wir allen betroffenen Mitgliedern (sofern noch nicht getan), einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Versorgungsstelle prüft bei entsprechenden Anträgen (Muster im Mitgliederbereich und bei den Bezirks- und Kreisgruppen) anhand der Personalakten die Anspruchsvoraussetzungen und wird ggf. neu bescheiden.

Jeder ehemalige VP-Beschäftigte könnte theoretisch Ansprüche ableiten. Es steht jedem Betroffenen frei, dieses zu prüfen und Anträge zur Abänderung des Regelbescheides zu stellen.


Hier gibt es einen Musterantrag als PDF-Datei (GdP-Login erforderlich)

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