Erstmalige Auszahlung des Leistungsentgeltes
nach § 18 TV-L im Dezember 2007
Da die Tarifparteien keine anderen Regelungen getroffen haben bestehen für eine Auszahlung folgende Voraussetzungen:
1. Entgeltzahlung im September 2007
2. Entgeltzahlung im Dezember 2007
Daraus ergeben sich zahlreiche Konsequenzen, da keine „Zwölftelregelung“ vereinbart wurde.
1. Beginn der Beschäftigung im August 2007 → Zahlung erfolgt i.H.v. 12% des Tabellenentgelts f³r September
2. Beginn der Beschõftigung im Oktober 2007 → keine Zahlung
3. keine Entgeltzahlung im September 2007 → keine Zahlung
4. keine Entgeltzahlung im Dezember 2007 → keine Zahlung
5. Beschõftigungsbeginn z.B. am 15. September 2007 → anteilige Zahlung
6. Entgeltzahlung nur für einen Teil des September 2007 → anteilige Zahlung
7. Teilzeitbeschäftigung im September 2007 und im Dezember 2007 Vollzeitbeschäftigung → Zahlung erfolgt anteilig entsprechend des Beschõftigungsumfanges im September 2007
8. Vollzeitbeschäftigung im September 2007 und im Dezember 2007 Teilzeitbeschõftigung → Zahlung in voller Höhe
Sollte auch in den Folgejahren keine landesbezirkliche Regelung durch einen Tarifvertrag zustande kommen, gilt die Pauschalierung des Leistungsentgeltes fort.