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"Gut, dass es uns gibt"

Nutzung von Internetapotheken für Heilfürsorgeberechtigte

Auftrag erfüllt

Magdeburg.

Ab sofort ist die Nutzung des Versandhandels und von Internetapotheken für Heilfürsorgeberechtigte möglich.

Mit der Änderung des § 8 der Heilfürsorgebestimmungen für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (HFB.Pol.LSA) und der Veröffentlichung im Ministerialblatt vom 19.6.2006 haben die Polizeivollzugsbeamten nunmehr die Möglichkeit, auch über Versandapotheken (Internetapotheke von Vitaware)rezeptpflichtige Arznei und Verbandmittel zu beziehen.
Damit hat der Kampf der GdP für die Nutzung von Internet- und Versandapotheken ein gutes Ende gefunden. Gleichfalls wurde damit der Auftrag des 5. Landesdelegiertentages erfüllt.

Bei der Nutzung von Internet und Versandapotheken sind nachfolgende Hinweise des Innenministeriums zu beachten, die auch über die Dienststellen bekannt gegeben werden:

· Es dürfen nur in Deutschland zugelassene Arznei- und Verbandmittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden.

· Durch die Heilfürsorgeberechtigten sind nur solche Versandapotheken zu nutzen, die eine Direktabrechnung mit der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge akzeptieren. Der Bezug von rezeptpflichtigen Arznei- und Verbandmitteln auf Kostenerstattungsbasis ist grundsätzlich ausgeschlossen.

· Verschreibungspflichtige Medikamente werden von den Versandapotheken nur gegen Vorlage (Einsendung) des Originalrezeptes abgegeben. Um eine ordnungsgemäße Abrechnung der Rezepte mit der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge zu gewährleisten, sind die Originalrezepte zusammen mit dem als Anlage beigefügten Rezeptbegleitschein bei den Versandapotheken einzureichen.

· Die nach § 8 Abs. 6 HFB. Pol.LSA zu leistende Zuzahlung für jedes zu Lasten der Heilfürsorge verordnete Arznei- und Verbandmittel ist durch die Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen und direkt an die jeweilige Versandapotheke zu entrichten.

· Anfallende Porto- und Versandkosten sind durch die Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen.

· Der Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nur über Originalrezepte zulässig. Die Verordnung von Arzneimitteln durch einen virtuellen Arzt, so genannte Cyber-Doc's, über das Internet oder durch die abgebende Versandapotheke ist nicht erlaubt.

Übrigens: GdP-Mitglieder und solche, die es werden wollen, nutzen die Internetapotheke von Vitaware.

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