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Gut, dass es uns gibt!

Änderung der Laufbahnverordnung des Polizeivollzugsdienstes

Stellungnahme der GdP

Magdeburg.

Entsprechend des Beamtengesetzes wurde die GdP aufgefordert, zu der beabsichtigten Änderung der Laufbahnverordnung für Polizeivollzugsbeamten (Pol LV LSA) Stellung zu beziehen, was der GLBV in Verbindung mit dem Fachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht getan hat. Die GdP begrüßt mit einem großem ABER die Neufassung.

Entsprechend des Beamtengesetzes wurde die GdP aufgefordert, zu der beabsichtigten Änderung der Laufbahnverordnung für Polizeivollzugsbeamten Stellung zu beziehen, was der GLBV in Verbindung mit dem Fachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht getan hat.
Die GdP begrüßt ausdrücklich die Neufassung der Laufbahnverordnung. Bisher ergaben sich für die „normalen Anwender“ erhebliche Schwierigkeiten, eindeutige Aussagen zu Regelungen der PolLVO zu treffen. Dazu war es erforderlich, alle per Erlass getroffenen Ausnahmeregelungen zu kennen.

Allerdings vermissen wir in der Vorlage, die in der Begründung gesteckten Ziele, besonders die versprochene Verbesserung des Leistungsprinzips. Daneben erweckt der Entwurf eher Ansätze von Kleinkrämerei und einzelne personenbezogene Regelungen, wie den völlig überflüssigen Ministerialrat in der Polizeilaufbahnverordnung. Bisher waren die höchsten Ämter Landespolizeidirektor und Landeskriminaldirektor.

Wichtig für uns war die Untermauerung, das es für den fachspezifischen Polizeibereich unabdingbar und mindestens erforderlich ist, dass der Polizeivollzugsbeamte sein Handwerk in allen Ebenen auch gelernt hat.


    „Nur Polizeivollzugsbeamte, die über ein solides Fundament polizeilicher Praxiserfahrung verfügen, lassen erwarten, auch für anspruchsvollere Aufgaben der höheren Laufbahngruppe das nötige Rüstzeug mitzubringen, um diese sicher wahrzunehmen.“ Aus der Begründung des Entwurfs zu § 20 Abs. 1 Nr. 3

Dieses Prinzip sollte dann auch für alle Laufbahnen und Ämter dieser Verordnung eingehalten werden.

So sehr die Ansätze bzw. die notwendigen Ziele der Änderungsabsichten auch begrüßt werden, wird dieser vorgelegte Entwurf und im Anschluss die sicher auch so verabschiedete Verordnung in die Reihe der untauglichen Versuche abgeheftet werden.

Ungeachtet dessen haben wir dem MI, neben einigen redaktuellen Anmerkungen, auch eine ganze Reihen von Änderungsvorschlägen und speziellen Anmerkungen übergeben.

Grundsätzlich wurde durch uns begrüßt, dass zukünftig die Einstellung von Bewerbern mit geeignetem Fachhochschulstudium zur Gewinnung von benötigten Spezialisten für die Landespolizei möglich sein wird (§ 19) und die Regelungen für familienfreundliche Aufstiegsmöglichkeiten § 20 Abs. 2.

Gleichzeitig haben wir Regelungen zur maximalen Verwendungsdauer z.B. grundsätzlich max. 3 Jahre in der LBP und der Verwendung sowie Ausnahmen von bzw. für Aufstiegsbeamten (§ 4 Abs. 2) eingefordert.

Die generelle Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre (§ 11 Abs. 2 ) wird abgelehnt, weil nicht erforderlich und sie gegen den doch angestrebten verbesserten Leistungsgrundsatz verstößt.

Das Verweilen von mindestens sieben Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung im mittleren Polizeivollzugsdienst (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) ist deutlich zu lang. Hier würden 3 Jahre (früher 18 Monate) mit einem vorgeschalteten Praxisjahr ausreichen.

Die Aufstiegsausbildung (§ 20 Abs. 6) muss beschleunigt und flexibilisiert werden. Die Beamtinnen und Beamten des m.D. bedürfen nach angestrebter 7- jähriger Tätigkeit und von uns vorgeschlagener 4-jähriger Tätigkeit nicht mehr in gleichem Maße einer Einführung durch Einführungsstudium und Praktikum wie die Kommissaranwärter, denen gegenüber sie bereits über einen erheblichen Erfahrungsschatz polizeipraktischer Arbeit verfügen.

Die Regelungen für den Aufstieg von „Berufserfahrenen“ des mittleren Polizeivollzugsdienstes (§ 21) werden übersichtlicher und die Anforderungen an diese Form des Aufstiegs deutlicher herausgestellt. Die Regelung des Verwendungsaufstiegs wird zwar transparenter gestaltet aber das Festhalten in Nr. 1 an dem Lebensalter 46 (wie in der alten PolLVO) und die ständige Andersregelung per entsprechendem Erlass bezüglich des wie bisher berechtigten Lebensalters von 41 ist unehrlich und irreführend. Das Alter 41 und sämtliche Regelungen aus dem Erlass sollte aus diesem Grund gleich in die Neufassung eine PolLVO aufgenommen werden.

Die Verlängerung der Einführungszeit von bisher 6 Monaten auf nunmehr 9 Monate (§ 21 Abs. 3) erscheint angesichts der durchschnittlichen Berufserfahrung der Aufstiegsbewerber von mindestens 20 bis 25 Jahren deutlich zu lang und wird abgelehnt.

Für die unmittelbare Einstellung und Anstellung (§ 22) fehlen in der Laufbahnverordnung im Abs. 3 die Mindestzeit für eine fachlich theoretische Unterweisung und Ausbildung. Das MI kann ja wohl nicht ernsthaft den Eindruck erwecken wollen, dass man mit der Befähigung zum Richteramt auch als Polizeibeamter die entsprechenden Aufgaben lösen und Einsätze führen kann. Hierzu werden wir im PHPR eine Bewertung des Einsatzes der Juristen in der Landespolizei im Hinblick auf die Konzeption, Umsetzung und Wirkung fordern.

Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienstes (§ 24 Abs.1 Nr. 3) ist eine Mindestdienstzeit von 7 Jahren im g.D. nach Bestehen der Laufbahnprüfung deutlich zu lang. Besonders die Beamten, die schon im m.D. Polizeidienst geleistet haben, würden die Aufstiegausbildung zum h.D. zeitlich kaum schaffen.

Die beabsichtigte Regelung zur dienstlichen Beurteilung (§ 30) ist irreführend. Das MI sollte sich an seinen Regelungen orientieren oder die Beurteilungsrichtlinie für Polizeivollzugsbeamte ändern, in der es im Frühjahr 2005 noch etwas anderes festgelegt hatte. Die Ausdehnung der periodischen Beurteilung auf das 55. Lebensjahr in der Laufbahnverordnung ist wie gesagt irreführend und überflüssig.

Komplette Stellungnahme der GdP

Stellungnahme GdP zu PolLV 22.08.pdf

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