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Beteiligungsverfahren gemäß § 92 LBG LSA

GdP lehnt die Streichung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen strikt ab

Magdeburg.

Im Beteiligungsverfahren gemäß § 92 LBG LSA nimmt die GdP zum Entwurf dienstrechtlicher Regelungen im Rahmen eines Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 Stellung. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2012/2013 sollen auch dienstrechtliche Regelungen für einen befristeten Antragsruhestands ab dem 60. Lebensjahr, die Verlängerung der Regelungen zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamte um fünf Jahre eingeführt und der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen gestrichen werden.

Die GdP befürwortet die

    1. Einführung eines für zwei Jahre befristeten Antragsruhestands für Beamtinnen und Beamte ab dem 60. Lebensjahr und die

    2. Verlängerung der Regelungen zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamte um fünf Jahre.

    Die GdP lehnt

    3. die Streichung des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen bei gleichzeitiger Besitzstandsklausel für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, denen Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2012 bewilligt worden ist, ganz entschieden ab.


Begründung

Zu 1.

Aus Sicht der GdP erscheint die angedachte Maßnahme des Antragsruhestandes zunächst als wirksames Mittel, eine Reduzierung der Personalkosten zu erreichen. Immer vorausgesetzt, dass auch tatsächlich noch ein entsprechender Personalüberhang zu verzeichnen ist. Es ist jedoch äußerst fragwürdig, ob der Antragsruhestand angenommen wird, denn wie bei den Polizeivollzugsbeamten haben auch die allermeisten Verwaltungsbeamten das Problem, dass sie nicht über ausreichende Pensionsansprüche verfügen um sich und ihren Familien ein geordnetes Leben zu gewährleisten. Die zu schaffenden finanziellen Anreize müssten also bedeutender Natur sein.

Hier müsste seitens des Gesetzgebers deutlich nachgebessert werden. Dies könnte z.B. durch die Vermeidung des Versorgungsabschlages von 3,6 % pro Jahr und die Zahlung der vorübergehenden Erhöhung nach § 9 BesVersEG LSA geschehen.

Zu 2.

Anknüpfend an die Argumentation zu 1. wird seitens der GdP für die Verlängerung der Regelungen zur Altersteilzeit der Vorschlag unterbreitet werden, die bisherige Sonderregelung (88.v.H.) beizubehalten bzw. zu verlängern.

Im Gegensatz zu den angedachten 83.v.H. würde sich mit Verlängerung respektive Ausweitung der „88-Regelung“ auf die gesamte Beamtenschaft der gewünschte Effekt zumindest ansatzweise erzielen lassen. Die angedachten 83.v.H. werden innerhalb der Beamtenschaft kaum Zustimmung und Annahme finden.

Zu 3.

Die geplante Streichung des Ausgleichs bei besonderer Altersgrenze wird durch die GdP scharf kritisiert und ganz entschieden abgelehnt. In der Begründung zu Artikel 3 (Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes) heißt es, der Höchstbetrag von 4019 Euro brutto prägt als einmalige Zahlung nicht den Lebenszuschnitt der Beamten. Wir können nicht erkennen, welche Beamten die Landeregierung vor Augen hatte, als sie sich zu dieser Auffassung entschlossen hat.

Der überwiegende Teil der Polizeivollzugsbeamten befindet sich in unteren und mittleren Besoldungsgruppen. Allein im nächsten Jahr, 2012 treten ca. 130 Polizeivollzugsbeamte des ehemaligen mittleren Dienstes in den Ruhestand ein. Davon sind 35 sogar nur im Statusamt A 8 befindlich. Diese Kolleginnen und Kollegen erhalten nur die Mindestpension. Erst im Jahre 2020 werden die erdienten Ansprüche eines Polizeimeisters über der Mindestpension liegen. Bis zum Jahre 2028 werden ca. 5600 Polizeibeamte mit Abschlägen ihrer Pension leben müssen, da Ihnen die vollständige Anerkennung ihrer Vordienstzeiten versagt bleiben.

Ihnen jetzt auch noch die Ausgleichszahlung zu streichen kann nur in hohem Maße verurteilt werden.

Der angeführte Vergleich mit dem Freistaat Bayern hinkt gewaltig. Der Wegfall der Ausgleichszulage wird in Bayern u.a. durch großzügige Übergangsregelungen abgefedert. Des weiteren ist die uns bekannte besondere Altersgrenze dort nicht mehr existent. Mehr noch, es besteht die Möglichkeit des freiwilligen längeren Arbeitens. Daneben hat der Freistaat seinen Beamten weitere finanzielle Besserstellungen in seinem Besoldungs- und Versorgungsrecht, z.B. die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage, die in Bayern sogar an Einkommensverbesserungen teilnimmt..

Es entzieht sich unserer Kenntnis, aber es ist auch zu vermuten, dass im Freistaat Bayern neben der Tatsache, dass die Beamten überwiegend den vollen Pensionsanspruch vorweisen können auch kein Polizeivollzugsbeamter im Statusamt A 8 in den Ruhestand eintritt.

Wer einen solchen Vergleich als Vorbild heranzieht, muss sich auch an den anderen Regelungen messen lassen.

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