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Frühpensionierung und verbesserte Altersteilzeit in der Polizei

weitergehende Vorschläge der GdP

Magdeburg.

Die Gewerkschaften wurden um Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Regelungen gebeten.

Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfes der Landesregierung liegt in der Einführung eines Alterteilzeitzuschlages auf 88% der maßgeblichen Nettobesoldung sowie eines Frühpensionierungsmodells für Polizeibeamte im m.D. bzw. des g.D.. Dabei sollen die versorgungsrechtlichen Regelungen attraktiver als bisher gestaltet werden. Hier wird jetzt
  • Ein Anspruch auf Heilfürsorge für die Zeit der vorgezogenen Pension,
  • ein Verzicht auf den Versorgungsabschlag,
  • die Anrechnung der Zeiten der vorgezogenen Pension als ruhegehaltsfähige Dienstzeit,
  • die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes und
  • die Zahlung eines Ausgleiches bei Eintritt in den Ruhestand vorgeschlagen.

Grundsätzlich begrüßt die GdP die geänderten Regelungen zur Altersteilzeit und Frühpensionierung. Die GdP fordert aber, dass diese Regelung für alle Beschäftigten (Beamte, einschl. der im höheren Dienst und Tarifbeschäftigte) der Polizei und für die anderen Beschäftigten des Landes gelten.

Durch diese Gesetzesänderungen wird der Altersdurchschnitt in der Polizei allerdings nicht wesentlich verbessert. Es fehlt eine deutliche Vergrößerung des Einstellungskorridor. Hinzu kommt, dass das Personalkonzept, das dem Abbau zugrunde liegt, von einer deutlich zu niedrigen Polizeidichte ausgeht. Die Relation Polizeivollzugsbeamte zur Einwohnerzahl ist als Orientierungsmaßstab zu undifferenziert und damit untauglich.

Im einzelnen schlägt die GdP vor, den Gesetzentwurf wie nachfolgend beschrieben, zu ändern bzw. zu ergänzen:

· Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30.9.2010 für Frühpensionierung

      Im Absatz IV des § 120 sollte die Antragsfrist bis zum 30.9.2010 verlängert werden, da dann erst die Ost- an Westangleichung zum Zuge kommt
· Zahlung einer Verwendungszulage nach den §§ 45 und 46 BBesG
      In Artikel 2 sollte zusätzlich im §1 S.1 „mit Ausnahme die §§ 45, 46 BBesG gestrichen werden. Das Bundesbesoldungsgesetz muss in vollem Umfang gelten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung in Sachsen Anhalt. Siehe Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg vom 6.11.07 Az.: 5A110/ 07.
· Einführung einer dynamischer Altersgrenze für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes
      In §14a Abs. 3 S.1 sollte die Formulierung wie folgt geändert werden: „die gesetzliche Altersrentegrenze ohne Abschläge erreicht wird“.

      Durch die Reform der gesetzlichen Altersrente wird dort das Einstiegsalter im Laufe der nächsten Jahre auf 67 Jahre festgelegt. Bei Beamten bleibt es bisher bei 65 bzw. 60 Jahren.

· Zahlung des erdienten Ruhegehaltes
      Im Zuge dieser Gesetzesänderungen sollte auch eine weitere Änderung im Landesbesoldungsgesetz vorgenommen werden.

      Der §30 BBesG in Verbindung mit §12a und §55 BeamtVG muss in Bezug auf die unterstellte Systemnähe dahingehend geändert werden, dass den Beamten nach Anwendung der Höchstgrenzenregelung gem. § 55 BeamtVG zumindest das erdiente Ruhegehalt verbleibt. Es muss deutlicher geregelt werden, dass die Anrechnung der Rente auf die Versorgung zumindest nicht den Anspruch auf den erdienten Teil des Ruhegehalts berührt.

      Für etliche Beamte der neuen Bundesländer bedeutet die jetzige Regelung, dass neben der Rente ( für ihre Arbeitsjahre vor dem 3. Oktober 1990 ) keine oder nur eine minimale Beamtenversorgungsbezüge ( für die Dienstjahre nach 1990 ) mehr bezahlt werden.

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