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Stellungnahme der GdP zu Veränderungen der Heilfürsorge

Rotstiftplan der Landesregierung

Magdeburg.

Der Ausschuss für Inneres des Landtages von Sachsen-Anhalt Magdeburg hat sich am 5. Dezember 2007 mit dem Versuch des MI befasst , neuerliche Einschnitte in die Heilfürsorge durchzusetzen.

Die GdP hatte die Pläne öffentlich gemacht und so die Behandlung im Innenausschuss des Landtages durchgesetzt.
Nachfolgend die Stellungnahme der GdP, die nahezu identisch mit dem Beschluss des PHPR ist.

Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit hatten die Vertreter der GdP im PHPR vom MI eine Information über die beabsichtigte Einführung eines Sachbezuges zum 01.05.2008 erhalten, der eine Eigenbeteiligung in der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erstmals einführen soll. Die Eigenbeteiligung wurde mit 1,4 % des Grundgehaltes angegeben.

Die Gewerkschaft der Polizei lehnt den vorgelegten Gesetzentwurf als indiskutabel ab.

Dieser reiht sich in die bisherigen Verschlechterungen in der Besoldung ein. Die Beamten der Landespolizei müssen den Eigenbeitrag als Gehaltskürzung erkennen, der neben

· der nahezu vollständig erfolgten Abschaffung der Sonderzuwendungen,
· dem Ausbleiben regelmäßiger Beförderungen,
· Absenkung des Versorgungsniveaus,
· Wegfall der Dynamisierung in der Polizeizulage,

den besonderen Belangen des Polizeiberufes keine Rechnung trägt.

Es ist nicht zu erkennen, warum die Polizeibeamten, im Gegensatz zu den anderen Beamten hier noch schlechter an der Einkommensentwicklung beteiligt werden sollen.

Die Heilfürsorge wurde bisher wegen der besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeiberufes als notwendig angesehen. Die gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeiberuf, die besonderen berufsimmanenten Risiken sind nicht nur geblieben, sie sind sogar erheblich gestiegen.

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 1986 deutlich gemacht, dass Heilfürsorge Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Im Abgleich zu anderen Beamtengruppen, so das Gericht, ist die Heilfürsorge die umfassendste Form der Fürsorge im Krankheitsfall. Sie dient dazu, das erhöhte Risiko, dem die Polizeibeamten ausgesetzt sind, zum Teil dadurch auszugleichen, dass ihnen die Vorsorge für Krankheitsfälle abgenommen wird. Dies ist eine bewusste finanzielle Besserstellung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Vollzugsdienstes (OVG Hamburg, Urteil vom 19.12.86 - OVG Bf I 89/85 - ZBR 1988 S. 95).

Der im Vorschlag enthaltene Satz für die Eigenbeteiligung von 1,4 % geht im Übrigen weit über die Zuzahlungen, die die Polizeibeamten zur Zeit leisten, hinaus.

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