„Gut, dass es uns gibt!“
Entschädigung für Polizeibeamte vor Gericht geregelt
Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Auf eine Anfrage der Polizeigewerkschaft Sachsen-Anhalt habe ich eine Umfrage bei den Bezirksrevisoren veranlasst und dabei festgestellt, dass im Hinblick auf die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG bei der Vernehmung eines im Schichtdienst tätigen Polizeibeamten in der dienstfreien Zeit als Zeuge im Strafverfahren unterschiedlich verfahren wird.
Nach den Entscheidungen des
OLG Düsseldorf vom 27.12.2005 - III-4 Ws 572/05 –,
OLG Karlsruhe vom 12.06.2007 - 2 Ws 116/07 – und des
OLG Frankfurt vom 23.04.2008 - 2 Ws 14/08 -
steht einem Polizeibeamten, der in seiner Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen muss, auch dann eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG zu, wenn ihm dieser Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird.
Weitere Entscheidungen zu diesem Thema konnte ich -mit Ausnahme einer älteren Entscheidung des Amtsgerichtes Bückeburg vom 30.03.1984 (Rechtspfleger 1984 S. 335) in der eine andere Auffassung vertreten wird- auch nach einer Recherche in Juris und Beck-online nicht feststellen.
Ich bitte, die Bezirksrevisoren und die zuständigen Anweisungsbeamten zu informieren und die o.g. Entscheidungen zur Verfügung zu stellen. Eine Überprüfung der Entscheidungen der Anweisungsbeamten wäre ggf. nach § 4 JVEG durch das Gericht vorzunehmen.“