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GdP-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
Magdeburg.

Die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt (GdP) nimmt nachfolgend Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zu zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.

Zusammenfassung
Die GdP begrüßt
  • die Einführung einer Regelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen,
  • ausdrücklich die Vollregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetz und
  • die gesetzliche Regelung, dass auf Antrag eine Versorgungsauskunft zu erteilen ist.

Die Verlängerung Lebensarbeitszeit wird durch die GdP dem Grunde nach und auch inhaltlich abgelehnt.

Die bisherige Regelung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages (§ 10 BesVersEG LSA) muss für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten beibehalten werden.

Der vorgeschlagene Weg der Bündelung der Dienstposten ist für den Bereich des Polizeivollzuges nicht zielführend. Die GdP schlägt vor, alle Ämter der LG 1 nach A 9 auszuweisen. Gleichzeitig sollte die Verwendungszulage für die längere Wahrnahme von höherwertigen Dienstposten wieder eingeführt werden.

Die jährliche Sonderzahlung sollte mindestens auf die Regelung der Festbeträge, die unter Geltung des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes vom 25. November 2003 zurückgreifen.

Die GdP schlägt vor, in adäquater Anwendung des Flexirentengesetzes, dass das Einkommen erst auf die Versorgung angerechnet wird, wenn die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro überschritten wird. Das bedeutet, dass die bislang auf die einzelnen Kalendermonate ausgelegte Hinzuverdienstgrenze durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt wird. Während bis zum 30.06.2017 noch das bisherige Recht hinsichtlich der Einkommensanrechnung u.a. bei Altersfrührenten gilt, gelten ab dem 01.07.2017 durch die Änderungen aufgrund des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) komplett neue Regelungen.

Die GdP schlägt außerdem vor, dass die Landesregierung im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung, die erhöhten Gehälter und die Nachzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zahlt.

Zum Artikel 1 - Änderung LBG

§ 39 Verlängerung Lebensarbeitszeit der Beamtinnen und Beamte und § 106 Altersgrenze (Polizei)

Die Landesregierung sieht im Rahmen ihrer Zielsetzung keine Alternative. Ein dauerhaftes Beibehalten der Altersgrenzen wäre unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Statusgruppen sowie im Kontext der bereits bundesweit erfolgten Übertragung der Altersgrenzen aus dem Rentenrecht auf das Beamten- und Richterrecht (Ausnahmen: Berlin und Sachsen-Anhalt) langfristig gesellschaftlich nicht akzeptabel. Durch die Anhebung der Altersgrenzen werden tendenziell die Versorgungsausgaben sinken. Es erfolgen keine wesentlichen Ausweitungen oder Einschränkungen von Versorgungsansprüchen.

In der Begründung des Gesetzentwurfes wird wieder das Argument der Gleichbehandlung der Beschäftigtengruppen herangezogen. Diese Begründung wird allerdings immer dann herangezogen, wenn es um die Verschlechterung für eine Beschäftigungsgruppe geht.

Vergessen wurde dies jedoch regelmäßig, wenn es zum Beispiel um die inhalts- und zeitgleiche Übertragung der Tarifergebnisse sowie die Zahlung von Sonderzuwendungen geht. Hier wird die Schlechterstellung der Beamtinnen und Beamten mit deren Sonderstatus begründet.

Bei der Übernahme höherwertiger Dienstposten haben Tarifbeschäftigte unverzüglich Anspruch auf das höhere Entgelt. Beamtinnen und Beamte müssen jedoch über Jahre ein bis zwei Statusämter unter der Dienstpostenbewertung verweilen und werden dementsprechend niedriger besoldet.

Der Vergleich mit den Beamtinnen und Beamten anderer Bundesländer und des Bundes wird ebenfalls nur dann herangezogen, wenn es um eine Verschlechterung für die Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt geht. Das diese jedoch zum Beispiel höhere Bezüge im gleichen Statusamt erhalten, Sonderzuwendungen weiterhin oder wieder gezahlt bekommen, höhere Dienstpostenbewertungen haben sowie einer besseren Beförderungssituation unterliegen, wird verschwiegen, da eine Angleichung in diese Richtung nicht vorgesehen ist.

Auch die Begründungen einer „steigenden allgemeinen Lebenserwartung“ und „einer längeren zur Berufsausübung hinreichenden Leistungsfähigkeit“ mag vielleicht für die allgemeine Bevölkerung, bestimmte Berufsgruppen oder Regierungsmitglieder und Inhaber von Spitzenämtern zutreffen. Für Polizeivollzugsbeamte ist dies jedoch nicht nachgewiesen. Entsprechende Studien belegen eher das Gegenteil.

Die Feststellung „durch die Anhebung der Altersgrenzen werden in der Tendenz die Versorgungsausgaben sinken.“, bekommt unter diesem Gesichtspunkt erst ihre volle Bedeutung. Die Landesregierung scheint auf ein früheres Ableben der Polizeibeamtinnen und –beamten zu hoffen.

Hier geht es offensichtlich nicht um die „steigenden allgemeinen Lebenserwartung“ und „einer längeren zur Berufsausübung hinreichenden Leistungsfähigkeit“, sondern um die Minderung der Pensionslasten.

Die GdP Sachsen-Anhalt lehnt die Anhebung der Regelaltersgrenze bei Beamtinnen und Beamten als eine aus sozialpolitischer Sicht falsche politische Entscheidung ab und fordert die Beibehaltung der gültigen gesetzlichen Regelung.

Der Beruf des Polizeibeamten ist geprägt von hoher physischer und psychischer Belastung. Damit sind Polizeibeamten in der Mehrzahl der Fälle auch besonders belastenden Dienstzeiten ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund eines noch nicht genügend ausgebauten Arbeitsschutz– und Gesundheitsmanagements im Polizeibereich, mit der Folge einer fehlenden Vorsorge und Strategie zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen, wirkt eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit bei Polizeibeamten geradezu kontraproduktiv.

Die GdP Sachsen-Anhalt lehnt die Rente mit 67 auch für die Verwaltungsbeamten und Tarifbeschäftigten aus sozialpolitischen Gründen ab.

Die GdP Sachsen-Anhalt setzt sich stattdessen für altersgerechte Arbeitsbedingungen ein. Teilzeit und Altersteilzeit müssen auf Wunsch aller Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten möglich sein.

Die GdP Sachsen-Anhalt lehnt die Anhebung der Altersgrenzen auch deshalb ab, weil es aus ihrer Sicht keine sachlichen Gründe gibt, sondern damit vor allem die Haushaltskonsolidierung vorangetrieben werden soll.

In Anbetracht des sehr hohen Durchschnittsalters der Beamtenschaft in Sachsen-Anhalt, ob bei Polizeivollzugsbeamten, Lehrern, Justizvollzugsbeamten oder Verwaltungsbeamten, nicht zu vergessen der sehr hohe Krankenstand, wäre die Beibehaltung der aktuellen Altersgrenzen und die Gewinnung junger Mitarbeiter zukunftsweisender und sehr viel attraktiver für eine effektivere Verwaltung des Landes und ein Anreiz für junge Fachkräfte im Land zu bleiben. Ferner sollte eine Regelung, entsprechend der aktuellen Beschlüsse der Bundesregierung zur „Rente mit 63“, geschaffen werden, nach der Polizeivollzugsbeamte nach 40 und Verwaltungsbeamte nach 45 geleisteten Dienstjahren abzugsfrei in den Ruhestand versetzt werden können.

Neben unserer grundsätzlichen Ablehnung der Verlängerung der Lebensarbeitszeit fordern wir die Anerkennung von besonders belastenden Dienstzeiten, wie zum Beispiel „Dienst zu wechselnden Zeiten“, in der Landesbereitschaftspolizei, den Spezialeinheiten oder dem Kriminaldauerdienst.

§ 65a Familienpflegezeit

Die GdP begrüßt die Einfügung einer Regelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Umsetzung des FPfZG für die Beamtinnen und Beamten.

§ 83a Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen

Die GdP begrüßt ausdrücklich die Einfügung dieser Regelung.

Die Zahl der im Dienst angegriffenen und verletzten Beamten ist nach wie vor besorgniserregend hoch. Ein guter Teil der Beamten setzt deshalb gegen dingfest gemachte Gewalttäter erfolgreich Schmerzensgeldansprüche durch, sei es im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren oder auf dem Zivilrechtsweg. Die Beamten erhalten dafür leider immer noch keinen dienstlichen Rechtsschutz, sondern müssen die Ansprüche selbst erstreiten. Oftmals können titulierte Schmerzensgeldansprüche jedoch nicht vollstreckt werden, weil die Täter nicht zahlungsfähig sind. Zwar sind die Verjährungsfristen sehr lang, aber für die betroffenen Kollegen ist es mehr als frustrierend, jahrelang keine Genugtuung für die erlittenen Verletzungen zu bekommen. Im Lebenszeitberuf „Polizeibeamter“ können dabei sogar mehrere gleichzeitig andauernde Vollstreckungsverfahren zusammen kommen.

Im August 2015 hatte die GdP bereits einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, umso mehr begrüßen wir die Realisierung.

Zum Artikel 2 - Vollregelung des Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG LSA)

Die GdP begrüßt ausdrücklich die Vollregelung. Damit wird die bisherige Regelungsvielfalt durch ein in sich geschlossenes Gesetz und die gebotene Lesbarkeit hergestellt.

Zu B. Besonderer Teil, Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften),

§ 5 (Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge), hier Absatz 9

Die GdP begrüßt die gesetzliche Regelung, dass auf Antrag eine Versorgungsauskunft erteilt wird. Allerdings mangelt es der Bezügestelle an Personal, um diese Anträge zeitnah zu bearbeiten, so dass diese Regelung nicht greifen wird und ins Leere geht.

Kapitel 10, Übergangsbestimmungen,

§ 84 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2018 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte, hier Absatz 8

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die bisherige Regelung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages (§ 10 BesVersEG LSA) nicht fortgeführt werden soll, „da diese einmalige Leistung in Höhe von 4 091 Euro den Lebenszuschnitt der Beamtinnen und Beamten nicht prägt“.

Dieser Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro wird bisher Beamtinnen und Beamten gewährt, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze von 60 Jahren in den Ruhestand treten. Dies betrifft die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst und des allgemeinen Justizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1 und des Werkdienstes im Justizvollzug der Laufbahngruppe 1.

Im Hinblick auf die durch die besondere Altersgrenze bei Polizeivollzugsbeamten (u.a. Betroffenen) ohnehin kürzere Besoldungszeit von 5 Jahren im Polizeivollzugsdienst ist diese Streichung des Übergangsgeldes nicht nachzuvollziehen. Sie wird durch die GdP insbesondere abgelehnt, weil sie den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht gerecht wird und die Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf die erreichbare Höchstversorgung benachteiligt.

Dies trifft zumindest zu, solange die Polizeivollzugsbeamten allein durch ihre Dienstzeit die Höchstversorgung von 71,75 v. H. nicht erreichen können. Dies würde frühestens 2030 der Fall sein.

Die Begründung für die Streichung im Entwurf ist insbesondere eine außergewöhnliche Verhöhnung der hiesigen Polizeivollzugbeamten. Zitat: „… Andere Länder wie Bayern, Hamburg, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben diese Regelung bereits gestrichen…“.

Dieses Argument ist weder sachgerecht noch als Begründung hilfreich. Denn wenn man andere Bundesländer bei Negativmaßnahmen als Vergleich heranzieht, sollte man auch nicht außer Acht lassen, dass genau diese Länder bessere Regelungen als Sachsen-Anhalt haben (höhere Besoldung, Zahlung von Sonderzuwendungen sowie bessere Beförderungssituation). Die Möglichkeiten des Föderalismus werden von der Regierung in Sachsen-Anhalt ausschließlich zum Nachteil der Beamten des Landes missbraucht.

Zum Artikel 4: - Änderung des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA)

Zu Nummer 3 (Änderung des § 18 LBesG – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung):

Vorab stellt die GdP fest, dass der „Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung“ im Bereich der Landespolizei seit vielen Jahren eklatant verletzt wird. Ca. ein Viertel aller Beamtinnen und Beamten werden derzeit auf höherwertigen Dienstposten verwendet, ohne dass diese derzeit eine reelle Chance haben, entsprechend ihrer Funktion, gerecht besoldet zu werden.

Mit dem jetzt vorliegenden Vorschlag zur Änderung des LBesG LSA will der Gesetzgeber die Möglichkeiten einer „funktionsgerechten Besoldung“ durch die gesetzliche Festschreibung der Möglichkeit der DP-Bündelung erweitern, die derzeit nach § 18 S.1, 2 des LBesG LSA bisher nicht vorgesehen ist.

Die Situation im Polizeivollzug stellt sich wie folgt dar. Beamte der BesGr A 7/A 8 verrichten alle Aufgaben der BesGr. A 9. Die DP der LG 1 im Polizeivollzug sind alle nach A 9 bewertet. Im Grunde liegt hierin ein Verstoß gegen § 18 LBesG LSA vor, weil keine sachgerechte Bewertung der Anforderungen und Zuordnung zu den Ämtern erfolgt ist.

Deshalb müsste entweder ein anderer Aufgabenzuschnitt erfolgen oder die Stellenobergrenzenverordnung – (StOGVO) entsprechend angepasst werden, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen.

Beides scheint aus Sicht der GdP nicht zielführend zu sein. Die einzige Möglichkeit, dieses Problem zu lösen, ist die Aufhebung der StOGVO für die LG 1 im Polizeivollzug und die Zuordnung aller Ämter dieser LG zur BesGr. A 9.

Die GdP sieht die Gefahr, wenn die Möglichkeit der DP-Bündelungen im Gesetz steht, werden in Kürze nicht 70% der Beamten der LG 1 auch „A9-Aufgaben“ ausführen, sondern – „ganz legal“ – 70% der Beamten der LG 1 „A7-Aufgaben“ ausführen und damit die StOGVO sukzessive „nach unten“ angepasst.

Aufgrund der sich ständig wandelnden Aufgaben und vor dem Hintergrund wachsender Anforderungen an die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt führt die Gegenüberstellung der Funktionen der Polizei mit vergleichbar belasteten und verantwortungsvollen Funktionen in der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft nach wie vor zu der Feststellung, welche die Firma Kienbaum- Unternehmensberatung bereits im Jahr 1991 in ihrem Gutachten zur Funktionsbewertung getroffen hat. Dieses Gutachten kommt zu der Auffassung, dass alle Funktionen in der Polizei von ihrer Art und Belastung her im gehobenen Dienst anzusiedeln sind. Diese auf wissenschaftlich begründeten Erkenntnissen beruhende Bewertung kann weder durch Kostenargumente noch mit Hinweis auf die qualitativ gute Arbeit von Polizeibeamten des mittleren Dienstes widerlegt werden. Denn der methodisch richtige Ansatz und damit das wesentliche Kriterium zur Bewertung von Arbeit beruht auf der Durchführung von Funktionsvergleichen, so wie im Kienbaum-Gutachten praktiziert.

Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes haben einen Anspruch auf eine handlungssichere, bürgernahe, sozialkompetente und motivierte Polizei. Diese hohen Qualitätsanforderungen an polizeiliche Aufgabenbewältigung machen die Zuordnung zum g.D. zwingend notwendig. Kostengesichtspunkte sollten hierbei ebenso wenig eine Rolle spielen, wie die Frage, ob nicht ein Beamter einer weniger gut bezahlten Besoldungsgruppe eine bestimmte Tätigkeit nicht ebenso gut wahrnehmen kann wie ein Beamter einer besseren Besoldungsgruppe.

Deshalb wäre es ein erster Schritt in diese Richtung, alle Funktionen in der LG 1 der BesGr A 9 zuzuordnen.

Im Übrigen, um hier auch einen Verweis auf andere Polizeien der Bundesländer heranzuziehen, wäre ein Blick nach Nordrhein-Westfahlen oder Hessen hilfreich.

Außerdem könnte man bei der derzeitigen Gesetzeslage auch über Stellenzulagen nachdenken. Damit könnten z.B. A7-Beamte einen Ausgleich erhalten, wenn sie ständig und dauerhaft A9-Aufgaben wahrnehmen. Dies betrifft natürlich auch eine Vielzahl von Beamten in der A-Besoldung zu, wie aktuelle Anfragen von MdL an die Landesregierung belegen.

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn dazu, die Alimentierung der Beamtinnen und Beamten unter anderem an der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung auszurichten.

Sicher sind wohl höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen. Aber auch daran scheitert es derzeit im Land.

Natürlich bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings sollte ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes nicht nur vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage haben.

Im Übrigen sei auch hier ein Verweis auf andere Bundesländer gestattet.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 56 LBesG – Jährliche Sonderzahlung):

Die GdP begrüßt die Wiedereinführung der Jahressonderzahlung.

Allerdings gehen Sinn und Zweck in der Ausgestaltung des Gesetzes völlig verloren. Wenn der Gesetzgeber meint, mit 400 Euro bzw. 600 Euro den Zweck einer Sonderzahlung erreicht zu haben, irrt dieser. Diese Form der Sonderzahlung wird eher den Frust der Beamtinnen und Beamten erhöhen.

Bei der Ausgestaltung der jährlichen Sonderzahlung bestehen natürlich Alternativen, diese werden in der Begründung sogar aufgeführt. Hier wird deutlich, dass die Landesregierung nach wie vor nicht bereit ist, eine amtsangemessene Alimentation der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.

Eine Begrenzung der Mehrkosten auf 12 Mio. Euro erscheint äußerst willkürlich.

Hier sollte der Gesetzgeber mindestens auf die Regelung der Festbeträge, die unter Geltung des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334) in den Jahren 2003 und 2004 Gewährt worden sind (einfacher und mittlerer Dienst: 950 Euro, gehobener Dienst: 1250 Euro, höherer Dienst bis Besoldungsgruppen A 16, C 3, R 2 und W 2: 1500 Euro, übrige Besoldungsgruppen: 1900 Euro, Anwärter: 350 Euro) zurückgreifen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 59a LBesG – Anpassung der Besoldung):

Die GdP begrüßt die gesetzliche Regelung, dass die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter zum 1. Januar 2017 um 2,0 v. H. - mindestens aber 75 Euro - und zum 1. Januar 2018 um weitere 2,35 v. H. erhöht werden. Es erfolgt zudem eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2018 um jeweils 35 Euro.

Die GdP schlägt vor, dass die Landesregierung im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung, die erhöhten Gehälter und die Nachzahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zahlt.

Zum Artikel 5 - Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6 – Jährliche Sonderzahlung):

Siehe Stellungnahme zu Artikel 4, Nummer 7

Die GdP steht für Rückfragen und ergänzende Erläuterungen jederzeit zur Verfügung.

Im Auftrag
Uwe Petermann, Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen- Anhalt

©Gewerkschaft der Polizei (GdP) Landesbezirk Sachsen-Anhalt
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