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EuGH Entscheidung vom 19. Juni 2014 zur Altersdiskriminierung bei Besoldung

Diskriminierung wegen Alters bei Besoldung – nach dem 1. Juni 2014 alles anders?

Magdeburg/Luxemburg.

Die GdP hat dazu bereits in der Vergangenheit mehrfach berichtet. Vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg war ein Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin anhängig, in dem es um die Frage der Altersdiskriminierung der Besoldung der Beamten ging.

Dieser Vorlagebeschluss war auch für Sachsen-Anhalt interessant, weil bei uns ebenfalls bis zum 31. März 2011 Dienstaltersstufen besoldet wurde. Danach erfolgte die Besoldung nach Erfahrungsstufen. Die GdP hatte bereits im Jahre 2009 auf die rechtswidrige Besoldung ihrer Mitglieder gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt hingewiesen und die entsprechenden Ansprüche geltend gemacht.
Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind zumindest folgende Punkte geklärt:
    1. Die gesetzliche Regelung vor dem 1. April 2011 - Zahlung der Besoldung nach Dienstaltersstufen - war altersdiskriminierend.
    2. Die ab dem 1. April 2011 geltende Übergangsregelung für die bereits vorhandenen Beamten ist ebenfalls altersdiskriminierend, bleibt aber ohne Folgen, weil diese Diskriminierung gerechtfertigt ist. Weiterhin steht fest, dass die neuen Besoldungsregelungen ab dem 1.4.2011 - Zahlung der Besoldung Erfahrungsstufen - rechtmäßig sind.
    3. Offen bleibt weiter, ob unseren verbeamteten Mitgliedern aus vor den 1. April 2011 geltenden - rechtswidrigen – Besoldungsvorschriften finanzielle Ansprüche gegen das Land zustehen und wenn ja in welcher Höhe. Die GdP geht davon aus, dass solche Ansprüche auf jeden Fall bestehen. Es wird aber erst einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen, um festzulegen, in welcher Höhe konkret Ansprüche bestehen. Der EuGH hat hier festgestellt, dass in diesem Fall nicht zwingend eine Besoldung aus der höchsten früheren Dienstaltersstufe in einer Besoldungsgruppe erfolgen muss und hat diese Frage an das VG Berlin zur weiteren gerichtlichen Klärung zurückverwiesen.
    4. Nicht geklärt ist weiterhin auch, ob die Ansprüche nur auf das Haushaltsjahr 2009 und die nachfolgenden Jahre bis zum 31. März 2011 beschränkt sind, oder aber ob die normale Verjährung aus § 195 BGB ein Rückgriff auch auf die Jahre 2006-2008 erlaubt. Hier hatte der EuGH nur geurteilt, dass der so genannte Grundsatz der „zeitnahen Geltendmachung“ (möglicherweise nur Ansprüche von 2009-2011) jedenfalls nicht gegen Unionsrecht verstoßen würde.
Insgesamt ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs trotzdem ein Erfolg, weil aus unserer Sicht zumindest feststeht, dass die alte Besoldungsregelung unter Berücksichtigung der Dienstaltersstufen in jedem Fall rechtswidrig war. Es muss nur noch durch die deutschen Verwaltungsgerichte geklärt werden, wie hoch der Entschädigungsanspruch im Einzelnen sein kann und wie weit zurück diese Ansprüche vom Land berücksichtigt werden müssen.

Für die GdP – Mitglieder, für die wir bereits ab dem Jahr 2009 alle Ansprüche aus Anlass der altersdiskriminierenden Besoldung geltend gemacht haben, ändert sich zur Zeit nichts. Wir müssen jetzt die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte abwarten, welche Entschädigungsansprüche den Kollegen genau zustehen. Wir werden in dem zuständigen Stellen im Finanzministerium weiter in Kontakt stehen, um eine möglichst frühzeitige Auszahlung der unseren Kollegen zustehenden Ansprüche zu erreichen.

Über den weiteren Verfahrensgang in dieser Angelegenheit werden wir zur gegebenen Zeit berichten.


Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei.

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